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Beschluss

10 A 2726/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0722.10A2726.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. 5 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines beleuchteten „Mega-Light-Wechslers“ für wechselnden Plakatanschlag an der südöstlichen Giebelwand des Gebäudes Sachsenring 18 in Köln. Dem Vorhaben stünden insbesondere nicht die Regelungen der Satzung über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der L. Altstadt im Bereich der Ringstraßen von der Straße „L1. -B. -Ufer“ im Norden bis zur Straße „Am C. “ im Süden (im Folgenden: Werbesatzung) entgegen. Die Werbesatzung sei unwirksam. Sie entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1984, weil sie nach dem sich aus der Präambel ergebenen Satzungszweck lediglich den Erhalt des historischen Straßenzugs der Ringe gewährleisten wolle, nicht aber die nach dieser Vorschrift erforderlichen baugestalterischen Absichten verfolge. Die Werbesatzung könne auch nicht auf § 81 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 1984 gestützt werden, denn sie schränke die Zulässigkeit von Fremdwerbeanlagen auch in solchen Bereichen der Innenstadt ein, die keine einheitliche städtebauliche oder historische Prägung erkennen ließen. Dieser Mangel bewirke die Unwirksamkeit der Werbesatzung insgesamt, da nicht davon ausgegangen werde könne, dass der Rat sie in Kenntnis des Mangels mit einem eingeschränkten räumlichen Geltungsbereich beschlossen hätte. Vielmehr ergebe sich aus ihrer Präambel, dass die Ringstraßen gerade als einheitliche und zusammengehörige Anlage geschützt werden sollten. 6 Der Vortrag der Beklagten, aus der Präambel ergebe sich die gestalterische Absicht, die Ringstraßen zu einem eigenen städtebaulichen und stadtgestaltenden Element zu machen, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Verweis auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, 7 vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 1983 – 11 A 329/82 –, BRS 40 Nr. 152 und vom 29. Januar 1999 – 11 A 4952/97 –, BRS 62 Nr. 156, 8 der Präambel lasse sich nicht entnehmen, dass mit der Satzung eine bestimmte baugestalterische Zielvorstellung verfolgt werde. Vielmehr beschränke diese sich erkennbar auf Erhaltungs- und Schutzzwecke. 9 Die von der Beklagten im Einzelnen dargestellte historische Entwicklung der Ringstraßen in der Zeit vor und nach dem Zweiten Weltkrieg bietet trotz der Ausführlichkeit dieser Darstellung keine den verfahrensrechtlichen Darlegungsanforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des angefochtenen Urteils, die Werbesatzung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1984. Auf die von dem Verwaltungsgericht für diese Annahme gelieferte Begründung geht die Beklagte nicht konkret ein. Ungeachtet dessen können der von der Beklagten in Bezug genommene „Städtebauliche Master-plan Innenstadt“ und die „Leitlinie L. Ringstraßen“ bereits deshalb nicht zur Aus-legung der Werbesatzung herangezogen werden, weil sie erkennbar nicht Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 4. Mai 1995 waren. Sie sind nach dem Vortrag der Beklagten erst Jahre später vom Rat beziehungsweise vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen worden. 10 Soweit die Beklagte meint, eine auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 1984 erlassene Werbesatzung erfordere keine einheitliche städtebauliche und historische Prägung ihres Geltungsbereichs, ergeben sich daraus ebenso wenig Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wie aus der Behauptung der Beklagten, die Ringstraßen wiesen jedenfalls eine solche einheitliche städtebauliche und historische Prägung auf. Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, Voraussetzung für eine rechtmäßige Werbesatzung im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 1984 sei, dass das durch die Satzung zu schützende Gebiet einen "einheitlichen" Charakter habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 1992 – 11 A 2232/89 –, BRS 54 Nr. 112 und vom 29. Januar 1999 – 11 A 4952/97 –, BRS 62 Nr. 156. 12 Der Wertung des Verwaltungsgerichts, der Ende des 19. Jahrhunderts geplante, aus den Ringstraßen bestehende Gesamtboulevard sei gestalterisch und funktional in völlig unterschiedliche Bereiche zerfallen, die teilweise als städtebaulich misslungen angesehen werden müssten und daher nicht schutzwürdig seien, ist die Beklagte nicht in der den verfahrensrechtlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise ent-gegengetreten. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten städtebaulichen Inhomogenität der Ringstraßen auseinander, sondern beschränkt sich nur auf die Darstellung ihrer historischen Entwicklung und der aktu-ellen Planungskonzepte zur Steigerung ihrer Attraktivität. 13 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 14 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).