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Beschluss

6 A 630/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0725.6A630.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Entgegen seiner Ansicht greift § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW nicht zugunsten des Klägers ein. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 LVO NRW folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kinderbetreuung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht. 4 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011- 2 B 2.11 -, juris. 5 Es genügt daher nicht, dass Geburt und Kinderbetreuung lediglich zu einer Verzögerung der Bewerbung oder zu einem zeitweiligen Absehen von ihr geführt haben. Die Ausnahmevorschrift verlangt darüber hinaus die Feststellung, dass eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können. 6 Der Antrag auf Zulassung der Berufung macht nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. 7 Zur Verzögerung der Einstellung wegen des vom Kläger geleisteten Zivildienstes verhält sich der Zulassungsantrag schon nicht. 8 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Betreuung der Töchter des Klägers in der Zeit von Juni 2009 bis Januar 2010 nicht kausal für die Verzögerung der Einstellung in den Schuldienst war. Es hat festgestellt, dass selbst dann, wenn der Kläger sich anstelle der Kinderbetreuung zum frühestmöglichen Termin (5. August 2009) um Einstellung in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst beworben hätte und diese Bewerbung erfolgreich gewesen wäre, die Überleitung in ein für die Begründung des Beamtenverhältnisses erforderliches Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit frühestens ab dem 5. August 2011 und somit erst nach der Vollendung des 40. Lebensjahres des Klägers am 4. Juni 2011 erfolgt wäre. 9 Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Bei der Prüfung, ob eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können, kann - anders, als der Kläger meint - sein Lebensverlauf nicht weitergehend auch in anderer Hinsicht gegenüber seiner tatsächlichen Vita verändert zur Grundlage der anzustellenden hypothetischen Betrachtung gemacht werden. So kann bei dieser Betrachtung etwa nicht zugrunde gelegt werden, dass der betreffende Beamte ohne Kinder bzw. deren Betreuung bessere Noten erzielt hätte, und ebensowenig, dass er ohne die Kinderbetreuung Anträge gestellt hätte, von denen er tatsächlich abgesehen hat. Daher ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass er die Kinderbetreuung statt im Juni 2009 auch bereits im Januar 2009 hätte beginnen können oder dass er eine Verkürzung seiner Ausbildung hätte beantragen können, was aber jeweils nicht geschehen ist. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass er bereits vor dem für Seiteneinsteiger vorgesehenen Zeitraum vom 24. Juni bis zum 22. Juli 2009 geprüft worden wäre. Der Kläger behauptet zwar, dass dies - abweichend von der Voreinteilung der Prüfungstermine - möglich gewesen wäre. Das Vorbringen ist schon nicht näher untermauert und insoweit in der Darlegung defizitär, jedenfalls aber spekulativ. 10 Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht als frühestmöglichen Einstellungstermin den 5. August 2009 angenommen. Zwar wird mit dem Zulassungsantrag hervorgehoben, dass Seiteneinsteiger auch unterjährige Einstellungsangebote erhalten. Das beklagte Land hat jedoch unwidersprochen ausgeführt, dass ungeachtet dessen pro Jahr lediglich zwei Termine für den Beginn der an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführten Weiterqualifizierung bestehen, so dass der Kläger die Weiterqualifizierungsmaßnahme nicht vor August 2009 hätte beginnen können. 11 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Übernahme in des Beamtenverhältnis nach § 52 Abs. 1 LVO NRW zugelassen werden, und zwar für einzelne Fälle, in denen sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Als Härtefallklausel erfasst § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Dies entspräche nicht dem Verordnungszweck, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres Rechnung getragen wird. 12 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2012 - 6 A 1298/11 -, juris, sowie vom 11. Juli 2013 - 6 A 2649/10 -. 13 Daran gemessen sind die Voraussetzungen der Norm im Streitfall nicht erfüllt. Insoweit ist der Verweis auf das Urteil des Senats vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 - unergiebig, in der die Ermessensfehlerhaftigkeit einer Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. angenommen worden ist. Der Senat hat mit jenem Urteil keineswegs entschieden, der Umstand, dass ein Beamtenbewerber über lange Zeit eine anderweitige berufliche Ausrichtung verfolgt hat, dürfe im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW (n.F.) keine Berücksichtigung finden. Vielmehr enthielt die seinerzeit zugrunde zu legende Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. vergleichbare Tatbestandsvoraussetzungen nicht einmal. Dass die Gegebenheiten im Streitfall im Übrigen den Umständen im Fall jener Klägerin entsprechen, in dem der Senat von einer besonderen Ausnahmesituation ausgegangen ist, macht der Zulassungsantrag indessen nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die vom Zulassungsantrag hervorgehobenen Erwägungen, der Kläger hätte "eventuell auch vor seinem Geburtstag 05.06.2011 die Prüfung (...) ablegen" und die Kinderbetreuung statt im Juni bereits im Januar 2009 übernehmen können, für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW (n.F.) nicht für ausreichend gehalten und dabei berücksichtigt hat, der wesentliche Grund der Überalterung des Klägers liege darin, dass er zunächst über die erhebliche Zeitdauer von rund 20 Jahren eine andere berufliche Lebensplanung verfolgt habe. 14 Liegen damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht vor, musste und durfte das beklagte Land entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter treffen. 15 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 16 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Zulassungsantrag macht geltend, der Rechtsstreit werfe "zentrale Fragen hinsichtlich der Kausalität und der Begründung dieser Kausalität von Kinderbetreuung auf" und formuliert damit schon keine hinreichend konkrete Frage. Auch sinngemäß ist ihm keine den Anforderungen genügende Fragestellung zu entnehmen. 17 Entsprechendes gilt für den noch benannten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Dieser beruft sich auf eine Abweichung "von der Entscheidung des OVG NRW vom 24.09.2008 ‑ Az.: 6 A 1586/07 -". Es wird jedoch weder ein den genannten Anforderungen entsprechender Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen noch ein davon abweichender des Verwaltungsgerichts benannt; vielmehr sind die vorbezeichnete Entscheidung des Senats und die des Verwaltungsgerichts ‑ wie oben erwähnt - nicht einmal in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen. Der Zulassungsantrag beanstandet insoweit im Kern eine fehlerhafte Anwendung der Vorgaben des Senats. Damit kann eine Divergenzrüge nicht begründet werden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).