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Beschluss

6 A 2435/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0826.6A2435.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf eine neue Beurteilung für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011, weil die dienstliche Beurteilung vom 6. September 2011 rechtswidrig sei. Allerdings habe der Endbeurteiler mit der Absenkung des Beurteilungsmerkmals „Leistungsumfang“ von 5 Punkten auf 4 Punkte keine allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe verletzt. Denn seine Begründung, es sei nicht plausibel, den „Leistungsumfang“ mit 5 Punkten zu bewerten, wenn die Leistungen in den Bereichen „Arbeitseinsatz“ und „Arbeitsweise“ nur mit 3 Punkten beurteilt würden, trage die Notenabsenkung. Dagegen erweise sich die Notenabsenkung des Gesamturteils von 4 Punkten auf 3 Punkte als fehlerhaft. Es sei nicht plausibel, dass die Größe der Vergleichsgruppe der nach A 12 BBesO besoldeten Polizeivollzugsbeamten und deren durchschnittliche Verweildauer in diesem Amt die Anwendung eines besonders strengen Beurteilungsmaßstabs begründen könnten. Allein die Größe der Vergleichsgruppe sage nichts über die an den Anforderungen des übertragenen statusrechtlichen Amtes zu messende Leistungsfähigkeit der Beamten aus. Des Weiteren widerspreche es allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben, für ein Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) „überragende Leistungen in der Mehrzahl der zu bewertenden Merkmale“ zu verlangen. 5 Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht insgesamt, d.h. hinsichtlich beider die Entscheidung selbständig tragender Begründungen, durchgreifend in Zweifel gezogen. 6 Das beklagte Land macht auch mit dem Beschwerdevorbringens nicht hinreichend erkennbar, dass der Endbeurteiler bei der Begründung seiner Entscheidung über die Herabsetzung des Gesamturteils nach Nr. 9.2 BRL Pol von in jeder Hinsicht zutreffenden Leistungsanforderungen bzw. Bewertungsmaßstäben ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass – entgegen der Formulierung in der Begründung der Notenabsenkung – für ein Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) keine „überragenden Leistungen in der Mehrzahl der zu bewertenden Merkmale“ verlangt werden könnten. Das beklagte Land beruft sich dagegen im Zulassungsverfahren darauf, die Begriffe „überragend“ oder „herausragend“ könnten „nur im eigentlichen Sprachsinne interpretiert werden“. Anders als etwa in den Beurteilungsrichtlinien für Richter und Staatsanwälte sei der Begriff „herausragend“ nicht beurteilungsrelevant besetzt und könne somit auch im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet werden. Das beklagte Land will mit diesem Vorbringen offenbar zum Ausdruck bringen, mit den Adjektiven „überragend“ oder „hervorragend“ könnten sachgerecht und beurteilungsfehlerfrei auch solche Leistungen beschrieben werden, die im 4-Punkte-Bereich anzusiedeln sind und damit nach den Notendefinitionen in Nr. 6.3 BRL Pol „nur“ „die Anforderungen übertreffen“. Es verkennt jedoch mit dieser Interpretation, dass gerade auch im allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Adjektiv „überragend“ Leistungen beschrieben werden, die Vergleichbares weit übertreffen (Hervorhebung durch den Senat), 7 vgl. dazu Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, 2011, 8 und demnach folgerichtig im Spitzenbereich (5 Punkte „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) angesiedelt werden müssten. Im Übrigen verblieben – die Auffassung des beklagten Landes zu Grunde gelegt – kaum sprachliche Differenzierungsmöglichkeiten zwischen lediglich die Anforderungen übertreffenden Leistungen (4 Punkte) und Leistungen im Spitzenbereich (5 Punkte). Daher hilft es letztlich auch nicht weiter, dass der Endbeurteiler in seiner Abweichungsbegründung zur Erläuterung des Erfordernisses „überragender Leistungen“ einen Bezug zu den (geringeren) Leistungsanforderungen in anderen Vergleichsgruppen niedrigerer Besoldungsgruppen herstellt. 9 Ist die Beurteilung nach Vorstehendem bereits mit einem zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Fehler behaftet, bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht die Notenabsenkung auch deswegen zu Recht als nicht plausibel angesehen hat, weil der angewendete, besonders strenge Maßstab mit dem Verweis auf die Größe der Vergleichsgruppe der nach A 12 BBesO besoldeten Polizeivollzugsbeamten und deren durchschnittlicher Verweildauer im Amt nicht hinreichend begründet sei. Dessen ungeachtet sei Folgendes bemerkt: Zwar wird allein der Hinweis auf die erhebliche Größe der Vergleichsgruppe die Anwendung eines besonders strengen Beurteilungsmaßstabs regelmäßig nicht tragen können. Der Endbeurteiler verweist hier aber weiter auf die überdurchschnittlich lange Verweildauer der Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und das (dadurch) in dieser Vergleichsgruppe ganz allgemein vorzufindende sehr hohe Leistungsniveau. Damit mag die Anwendung eines strengen Beurteilungsmaßstabs, der im Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe auch eine Notenabsenkung rechtfertigen kann, im Ansatz plausibilisiert werden können. Denn eine lange Verweildauer im statusrechtlichen Amt ist zwar nicht zwingend, gleichwohl aber häufig mit einer auf der größeren Diensterfahrung beruhenden Leistungssteigerung der betreffenden Beamten und damit auch einer höheren Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe verbunden. 10 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 A 1553/11 –, nrwe.de. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).