Beschluss
9 A 983/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0826.9A983.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 515,38 Euro festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 4 Die Antragsbegründung des Beklagten, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 30. März 2010 zu Recht mit der Begründung aufgehoben hat, dass im maßgeblichen Veranlagungsjahr die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe vorgelegen hätten. 5 Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Die insoweit maßgebliche Regelung in § 73 Abs. 2 LWG NRW setzt u.a. voraus, dass die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW (hier jeweils in der im Jahr 2008 geltenden Fassung) und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprechen. Als danach maßgebliche Regeln der Technik kommen über § 57 LWG NRW auch die im Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 - vom 26. Mai 2004, MBl. NRW S. 583 ff. (RdErlNWTrenn) beschriebenen "Anforderungen an die Niederschlagswasserentwässerung im Trennverfahren" in Betracht. 6 Zu den Grenzen der "Definitionsmacht" des Erlassgebers vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2011 - 9 A 129/08 -, NWVBl. 2011, 312, juris Rn. 35. 7 Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an sein rechtskräftig gewordenes Urteil vom 11. Februar 2009 - 11 K 1729/08 - (Mitt NWStGB 2009, 128, und juris) ausgeführt: Das beklagte Land könne dem Befreiungsantrag der Klägerin nicht entgegenhalten, dass die Anforderungen des sog. Trennerlasses für das Niederschlagswasser, das von der L 817 in das Kanalisationsnetz Nr. 138 der Klägerin eingespeist würde, nicht erfüllt seien. Die Anforderungen des Trennerlasses wären nur durch den Einbau von Filtern in die Sinkkästen oder sonstige Maßnahmen unmittelbar an der Einleitungsstelle einzuhalten. Diese Maßnahmen seien aber mit einem Eingriff in den Straßenkörper verbunden und könnten ausschließlich vom Landesbetrieb Straßenbau NRW durchgeführt werden, der dazu aber - wie er der Klägerin schriftlich mitgeteilt habe - nicht bereit sei. Da für den Zustand der Straßenentwässerung nicht die Klägerin, sondern das beklagte Land als Träger der Straßenbaulast verantwortlich sei, ginge der mit der Erhebung der Abwasserabgabe im Kern verfolgte Lenkungszweck ins Leere. Unabhängig davon sei es dem beklagten Land verwehrt, wegen der Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers von der L 817 eine Abwasserabgabe zu verlangen, weil es sich damit widersprüchlich und treuwidrig verhalte. Das Land verlange von der Klägerin eine Abgabe, die es durch sein eigenes Verhalten verursacht habe. Es sei treuwidrig und liege zudem außerhalb des Lenkungszwecks der Abwasserabgabe, wenn das beklagte Land die Abwasserabgabe damit zu rechtfertigen versuche, dass die Klägerin eben dieses Land aufgrund der in einer vertraglichen Ausbauvereinbarung getroffenen Kostenerstattungsregelung verklagen und so die Erstattung der Abwasserabgabe erlangen könne. 8 Die hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. 9 a) Das Antragsvorbringen stellt nicht in Frage, dass das Kanalisationsnetz Nr. 138 den einschlägigen Regeln der Technik im maßgeblichen Zeitraum insoweit entsprach, als die Klägerin auf den technischen Zustand der Anlagen Einfluss hatte. 10 Dass die Einleitung des Niederschlagswassers von der L 817 den Anforderungen des sog. Trennerlasses nicht entsprach, hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung - keineswegs verkannt, sondern lediglich als außerhalb des (Lenkungs-) Zwecks des Abwasserabgabengesetzes liegend und deshalb in dem vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unerheblich angesehen. Die Antragsbegründung enthält keine Argumente, die diese Auffassung des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen könnten. 11 b) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin sehr wohl die abwasserabgaberechtliche Verantwortlichkeit für die Einleitung des verschmutzten Straßenoberflächenwassers trage, weil es ihr möglich und - auch unter Berücksichtigung des Prozessrisikos - zumutbar gewesen sei, den Anspruch auf Erfüllung der Vorgaben bezüglich Trennung und Behandlung von Niederschlagswasser, der in der mit dem Träger der Straßenbaulast im Jahr 1996 geschlossenen Ausbauvereinbarung geregelt sei, auf dem Klagewege durchzusetzen; ein solcher Prozess unterscheide sich nicht von allen anderen und bilde auch keine Ausnahme. Dieser Einwand trägt dem Umstand nicht ansatzweise Rechnung, dass die Bezirksregierung E. als für die Festsetzung der Abwasserabgabe zuständige Behörde und der Landesbetrieb Straßenbau NRW, der für die Anpassung der Straßenentwässerung an die Anforderungen des Trennerlasses zuständig wäre, demselben Rechtsträger, nämlich dem beklagten Land NRW angehören. 12 c) Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts darauf hinauslaufe, die Befreiung nach § 73 Abs. 2 LWG NRW "voraussetzungslos" zu gewähren. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Beklagten auf die Normenhierarchie zwischen Bundes- und Landesrecht ist nicht verständlich. Das Verwaltungsgericht hat lediglich die in dem sog. Trennerlass formulierten Anforderungen unter Berücksichtigung des Zwecks des Abwasserabgabengesetzes ausgelegt und einen Befreiungsanspruch nur unter der Voraussetzung bejaht, dass das Kanalnetz der Klägerin den Regeln der Technik insoweit genügt, als dessen Beschaffenheit ihrem und nicht dem Verantwortungsbereich des die Abwasserabgabe erhebenden Landes zuzurechnen ist. 13 Erst recht unbegründet ist der Einwand des Beklagten, der mit der Befreiungsregelung angestrebte Zweck, dem Abgabepflichtigen einen finanziellen Anreiz für die regelgerechte Niederschlagswasserreinigung zu bieten, würde verfehlt, wenn die Befreiung hier gewährt würde. Der Lenkungszweck wird vielmehr gerade mit der Erhebung einer Abgabe verfehlt, wenn das Land, das die Voraussetzungen der Abgabenbefreiung regelt, den Abgabepflichtigen selbst - wenngleich durch eine andere Verwaltungseinheit - an der Einhaltung der vorgegebenen Umweltstandards hindert, indem es deren Erfüllung bis zur Erhebung und Durchführung einer Klage - ohne erkennbaren sachlichen Grund - verweigert. 14 d) Bei dieser Sachlage begründet das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des weiteren, vom Verwaltungsgericht ausdrücklich als selbstständig tragend hervorgehobenen Arguments, das beklagte Land handele treuwidrig. Die Antragsbegründung zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass insoweit zwischen dem "Land in seiner Eigenschaft als Festsetzungsbehörde" und dem Land im Übrigen, insbesondere als Träger der Straßenbaulast, unterschieden werden könnte oder müsste. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die auch im öffentlichen Recht sowie im Verhältnis zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Gewalt geltenden Grundsätze von Treu und Glauben es dem beklagten Land verwehren, mit der einen Hand zu fordern, was es - wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen angenommen hat - mit der anderen Hand alsbald zurückgeben müsste. Bereits aus dem eigenem Vorbringen des beklagten Landes, das seine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Regeln der Technik hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung von der betroffenen Landstraße mit der Antragsbegründung nicht ansatzweise in Frage stellt, folgt, dass die Voraussetzungen des Treuwidrigkeitseinwands ("dolo agit, qui petit quod statim redditurus est") gegeben sind. 15 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). 17 Das trifft auf die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, 18 ob im Rahmen der Prüfung der Abgabebefreiung gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Befreiung verlangt werden kann, dass der abgabepflichtige Einleiter die Befreiungsvoraussetzungen auch hinsichtlich des Niederschlagswassers erfüllt, welches von einem Dritten in sein Kanalnetz eingespeist wird, 19 und 20 ob der abgabepflichtige Einleiter zur Durchsetzung seiner v.g. Forderungen gegenüber dem Dritten ggf. auf den Klageweg verwiesen werden darf, 21 nicht zu. 22 Die Fragen sind bereits nicht entscheidungserheblich, da sie den vom Verwaltungsgericht als selbstständig erachteten Treuwidrigkeitseinwand nicht betreffen. Ungeachtet dessen würden sie sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die diesbezüglichen Darlegungen des Beklagten berücksichtigen nicht, dass es hier nicht um das Innenverhältnis zu irgendeinem Dritten geht, auf dessen Verhalten die Klägerin mit den ihr regelmäßig zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln Einfluss nehmen könnte, sondern um das beklagte Land selbst, das auch ohne diesbezügliches Urteil zur Beachtung der Interessen des Gewässerschutzes und zur Einhaltung der von ihm selbst formulierten Regeln der Technik verpflichtet ist. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).