Beschluss
16 A 1250/13.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0829.16A1250.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. 4 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 127 mit weiteren Nachweisen; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 ‑ 1 B 11.05 ‑, juris, Rdnr. 3 (= NVwZ 2005, 709). 5 Eine solche Frage hat der Kläger, der für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, 6 ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) Bihari aus Bangladesch bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. Art. 16a GG, §§ 60 Abs. 1 und 2 - 7 AufenthG relevante Repressalien wegen seiner Volkszugehörigkeit drohen, 7 nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegt. 8 Mit der aufgeworfenen Frage tritt der Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das diese verneint hat, vorrangig in tatsächlicher Hinsicht entgegen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2009‑ 16 A 2274/08.A ‑, vom 20. August 2008 ‑ 21 A 3077/07.A ‑, vom 19. Dezember 2007 ‑ 3 A 1290/06.A ‑ und vom 7. Juli 2005 ‑ 3 A 2389/05.A ‑. 10 Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf Informationen des UNHCR, des US Department of State und des Auswärtigen Amts ausgeführt, die Erkenntnislage zur Situation der Bihari in Bangladesch biete keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung. Insbesondere die früher offene Frage der Staatsangehörigkeit sei nach einer Entscheidung des High Court aus dem Mai 2008 dahingehend geklärt, dass alle im Jahr 1971 noch minderjährigen oder danach geborenen Bihari Staatsangehörige Bangladeschs seien. In der Folge hätten sich nach Schätzungen 80 bis 90 % der in Bangladesch lebenden Bihari als Wähler registrieren bzw. einen Pass ausstellen lassen. Von einer generellen Verweigerung der Staatsangehörigkeit sowie einer systematischen und gewollten Ausgrenzung der Bihari aus der staatlichen Friedensordnung könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. 11 Demgegenüber macht der Kläger zwar geltend, nach verbreiteter Ansicht hätten Bihari im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen zu rechnen. Sie würden von den Staatsorganen systematisch ausgegrenzt und blieben schutzlos vor Übergriffen der Mehrheitsbevölkerung, weswegen die Annahme einer asylrechtsrelevanten Gruppenverfolgung nahe liege. Zum Beleg dieser Tatsachenbehauptungen benennt er jedoch keine Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich die Dinge so darstellen, wie von ihm vorgetragen. Die nicht näher spezifizierte Hinweis auf die Auskunftslage ist ebenso unergiebig wie die Bezugnahme auf eine undatierte Auskunft des Auswärtigen Amts, wonach es im Vorfeld der für Anfang 2007 geplanten Wahlen zu monatelangem Streit zwischen den beiden politischen Lagern und schweren Unruhen gekommen sei, in deren Verlauf Hunderte Menschen verletzt und einige getötet worden seien. Letzteres mag zutreffen, lässt aber völlig offen, was sich daraus für die (aktuelle) Situation der Bihari ergeben soll. 12 Die Nennung einschlägiger Erkenntnisquellen ist schließlich auch nicht ausnahmsweise entbehrlich; denn dem Senat liegen keine Informationen vor, die ohne Weiteres gegen die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und für die Darstellung des Klägers sprechen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).