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Beschluss

19 A 2524/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0902.19A2524.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 3 Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anhebung der Gesamtnote von 1,6 auf 1,1 hat, weil die Bezirksregierung die im britischen GCE der Klägerin erzielten Punkte zutreffend mit der Gesamtnote 1,6 in das deutsche Notensystem umgerechnet hat. Dieses Umrechnungsergebnis findet seine Rechtsgrundlage in der Anlage 1 zur Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise – AQVO NRW) vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. S. 261). 4 Nach dem Einleitungssatz der Anlage 1 zur AQVO NRW ist der Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung der maßgebliche Zeitpunkt bei der Berechnung von Gesamt- oder Durchschnittsnoten ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger. Als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zur AQVO NRW das Datum des Zeugnisses, das den Hochschulzugang im Ausland begründet. Dieses Datum war hier der 7. August 2010, an dem das F. College der Klägerin das „Statement of Results June 2010“ ausgestellt hat. Im Fall einer Rechtsänderung im ausländischen Bewertungssystem ist dieser Tag der Zeugniserteilung maßgebend sowohl für die gegebenenfalls erforderliche Bildung einer Durchschnittsnote nach Nr. 2.1.1 Satz 1 der Anlage 1 zur AQVO NRW als auch für die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage, auf welche Notenskala (bestmögliche Bestehensnote und unterste Bestehensnote) es ankommt. Zu dieser letztgenannten Frage lässt sich Nr. 2.2.2 der Anlage 1 zur AQVO NRW entnehmen, dass die Eckwerte der den vorgelegten Zeugnissen zugrunde liegenden Notenskalen maßgeblich sein sollen. 5 Dies gilt im Grundsatz insbesondere auch dann, wenn einem Zeugnis, wie hier, mehrere unterschiedliche Notenskalen zugrunde liegen, weil der Prüfling einen Teil seiner Prüfungsleistungen unter Geltung einer inzwischen außer Kraft getretenen Notenskala erbracht hat. Denn nur in Fällen der Notwendigkeit einer benoteten ausländischen schulischen Zusatzprüfung oder Hochschuleingangsprüfung oder eines zusätzlichen Studiums im Ausland (Nrn. 1.2 oder 1.3 der Anlage 1 zur AQVO NRW) sieht Nr. 2.1.2.2 der Anlage 1 zur AQVO NRW die getrennte Umsetzung einzelner Durchschnittsnoten in das deutsche Notensystem vor, weil diese auf Grund unterschiedlicher Bewertungssysteme im ausländischen Recht nicht kombiniert werden können. 6 Nach diesen Maßstäben hat die Bezirksregierung für die Umrechnung der Punktzahlen aus den Fächern „Mathematics“, „Business Studies“ und „History A“ zu Recht die Notenskala „UCAS-Tariff“ des britischen „University & Colleges Admission Service“ (UCAS) in der seit Juni 2010 geltenden Fassung zugrunde gelegt. Mit dieser Fassung hat UCAS die Note A* als bestmögliche Bestehensnote neu eingeführt (vorher Note A) und die Maximalpunktzahl von 120 auf 140 erhöht. Auch die Anwendung der vor Juni 2010 geltenden Notenskala mit der bestmöglichen Bestehensnote A und der Maximalpunktzahl 120 auf das schon 2009 abgeschlossene Fach „German“ war rechtmäßig, weil diese Notenskala dem Zeugnis vom 7. August 2010 in Bezug auf dieses Fach tatsächlich zugrunde lag. Die einzelnen Punktzahlen aus beiden Notenskalen lassen sich im Sinne der Nr. 2.1.2.2 der Anlage 1 zur AQVO NRW ohne Weiteres miteinander kombinieren und gemeinsam in eine Gesamtnote des deutschen Notensystems umrechnen, weil der britische Normgeber nur die bestmögliche Bestehensnote angehoben, die Notenskala im Übrigen jedoch unverändert gelassen hat. Abgesehen davon würde eine Anwendung der neuen britischen Notenskala mit der bestmöglichen Bestehensnote A* und der Maximalpunktzahl 140 auch auf das Fach „German“ die Gesamtnote der Klägerin lediglich über die festgesetzte 1,6 hinaus weiter auf 1,7 reduzieren. 7 Das Begehren der Klägerin, die vor Juni 2010 geltende Notenskala mit der bestmöglichen Bestehensnote A und der Maximalpunktzahl 120 auch auf ihre Fächer „Mathematics“, „Business Studies“ und „History A“ anzuwenden, ist demgegenüber unvereinbar mit dem Einleitungssatz und den zitierten weiteren Vorschriften der Anlage 1 zur AQVO NRW. Hierin läge die Zugrundelegung einer Notenskala, welche das F. College seinen Leistungsbewertungen für die Klägerin in diesen Fächern tatsächlich nicht zugrunde gelegt hat. 8 Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Bezirksregierung mit der teilweisen Anwendung der seit Juni 2010 geltenden Notenskala des britischen „UCAS-Tariff“ mit der bestmöglichen Bestehensnote A* und der Maximalpunktzahl 140 auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 1 GG. Dieser bindet nur die deutsche staatliche Gewalt, nicht hingegen auch ausländische Behörden. Er verpflichtet deutsche Behörden auch grundsätzlich nicht, eine rückwirkende Entwertung schutzwürdiger Positionen durch ausländische Behörden durch eine entsprechend modifizierende Anwendung des deutschen Rechts zu kompensieren. Abgesehen davon wäre ein etwaiges Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie selbst eingeräumt hat, UCAS habe die Einführung der neuen Bestnote A* „bereits in 2008“ auf seiner offiziellen Website angekündigt (Schriftsatz vom 26. September 2011, S. 4 der Antragsbegründung). 9 Aus den genannten Gründen verstößt die Umrechnung der Durchschnittsnote auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, nicht gegen das Übermaßverbot und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO liegen hiernach nicht vor. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Anerkennung eines ausländischen Vorbildungsnachweises nach § 49 Abs. 4 HG NRW als gleichwertig mit einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. 12 OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2012 ‑ 19 B 1435/11 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks m. w. N. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).