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Beschluss

6 A 1267/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0902.6A1267.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 124.408,48 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder nicht gegeben. 3 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 sei, soweit er die Vergütungen betreffe, die der Kläger in den Jahren 2000 bis 2004 erzielt habe, rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Die nach § 58 LBG NRW n.F. und § 75a LBG NRW a.F. entstandenen Abführungsansprüche des Beklagten seien verjährt. Die Ansprüche seien jeweils in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Kläger die Vergütungen vom "Verein zur Stärkung der Schulen im Kreis I. e.V." (im Folgenden: VSS) erhalten habe. Maßgebend für den Beginn der drei Jahre betragenden (vgl. § 195 BGB) Verjährungsfrist sei § 199 Abs. 1 BGB. Demnach habe sie spätestens am 31. Dezember 2005 begonnen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von den die hier in Rede stehenden Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei spätestens im Jahre 2005 gegeben gewesen. Seinerzeit sei die Zeugin D. seit anderthalb Jahren Landrätin des Beklagten sowie unmittelbare Vorgesetzte des Klägers und seit über einem Jahr Vorsitzende des VSS gewesen. Sie habe zu dieser Zeit die Abläufe im Verein, Art und Umfang der anfallenden Projektarbeit und die damit einhergehende Arbeitsbelastung des Klägers gekannt und sei mit der Organisation des Beklagten vertraut gewesen. Sie hätte daher die völlig unzureichenden Organisationsstrukturen und Kontrollmechanismen im VSS erkennen und für eine ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte sorgen müssen. Wäre sie dieser sich aus ihrer Eigenschaft als Landrätin und Vorsitzender des VSS ergebenden Verpflichtung nachgekommen, hätte sie spätestens im Laufe des Jahres 2005 Kenntnis davon erlangt, dass und in welchem Umfang der Kläger Zahlungen aus dem Vereinsvermögen erhalten habe. Ihre grob fahrlässige Unkenntnis sei dem Beklagten zuzurechnen. 6 Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen wecken. 7 Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB reicht neben der Kenntnis die grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners aus, um die Verjährung beginnen zu lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Gläubiger sich bei auch nur mäßiger Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Kenntnis hätte verschaffen können. Es bedarf also eines ungewöhnlich großen Maßes der mangelnden Sorgfalt. 8 Vgl. Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl. 2012, § 199 Rn. 17. 9 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei in Anbetracht der schweren Sorgfaltspflichtverletzungen der Zeugin D. gegeben, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Pflichtverletzungen der Zeugin D. , die seit Mai 2003 Landrätin des Beklagten war und noch im Jahr 2003 den Vorsitz im VSS übernommen hatte, im Einzelnen dargestellt. U.a. hat es ausgeführt, insbesondere das Fehlen der nach § 8 Abs. 1 Buchst. d) der Vereinssatzung vorgeschriebenen Geschäftsordnung für den Vorstand und einer Kompetenzregelung für den geschäftsführenden Vorstand im Zusammenhang mit der Installation des Klägers als Geschäftsführer habe dazu geführt, dass dieser die Vereinsgeschäfte allein verwaltet habe. Er habe im Ergebnis Verfügungsbefugnisse wie ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gehabt und sei zudem Kassenwart gewesen. Die nach der Satzung vorgesehene Aufgabenteilung im (geschäftsführenden) Vorstand habe es nicht gegeben, so dass die gerade mit einer solchen Aufgabenteilung einhergehenden Kontrollfunktionen nahezu völlig ausgefallen seien. Das ungewöhnlich große Maß der mangelnden Sorgfalt der Zeugin und der übrigen Vorstandsmitglieder manifestiere sich insbesondere auch dadurch, dass die Vereinskasse entgegen den Satzungsvorgaben nicht durch den gewählten Kassenwart geführt und keine Rechnungsprüfer gewählt worden seien. Es lasse sich überdies daran ablesen, dass in den Kassenberichten für die Jahre 2005 und 2006 die Summe der einzelnen Ausgabepositionen nicht dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag entsprochen habe; für das Jahr 2005 ergebe sich eine Differenz i.H.v. 99.709,77 Euro, für das Jahr 2006 eine Differenz i.H.v. 90.396,74 Euro. 11 Bezüglich der Kassenführung hat das Verwaltungsgericht weitergehend erläutert: Trotz der nach der Vereinsatzung vorgesehenen Führung der Kasse durch einen Kassenwart habe diese Aufgaben keine der in das Amt des Kassenwartes gewählten Personen tatsächlich wahrgenommen. Dies sei auch der Zeugin D. bekannt gewesen, da nicht der Kassenwart, sondern allein der Kläger über das Vereinskonto verfügt und das Kassenbuch eine der Mitarbeiterinnen des Beklagten geführt habe. Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auch die Kassenberichte erstellt. Der gewählte Kassenwart habe die Kassenberichte weder unterzeichnet noch kontrolliert. Die in den Berichten behauptete Abstimmung aller Ausgaben und Einnahmen mit dem Vereinsvorsitzenden habe es nicht gegeben. Auch dies hätte der Zeugin D. Anlass geben müssen, zumindest nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Ausgaben und Einnahmen des Vereins anhand der Belege zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hätte sie dies getan, hätte sie erkannt, dass der Kläger vom Verein Vergütungen erhalten habe. Er habe entsprechende Belege erstellt, aus denen sich - wie die Aussage des Zeugen I1. bestätige - ohne Weiteres ergeben habe, dass er seine Tätigkeit nach bestimmten Stundensätzen abgerechnet habe. 12 Soweit der Beklagte diesbezüglich geltend macht, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Aussage des Zeugen I1. sei hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger Zahlungen aus dem Vereinsvermögen erhalten habe, nicht ergiebig, weil er nicht etwa habe bekunden können, konkret festgestellt zu haben, dass und in welchem Umfang "Vergütungen“ an den Kläger gezahlt worden seien, lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht die Aussage des Zeugen I1. lediglich als Bestätigung dafür angeführt hat, dass der Kläger Belege erstellt habe, aus denen sich ergeben habe, dass er seine Tätigkeit nach bestimmten Stundensätzen abgerechnet habe. Dies steht mit der Zeugenaussage in Einklang. Der Zeuge hat bekundet, er habe auch Belege gesehen, die als Zahlungsempfänger den Kläger ausgewiesen hätten. Dort seien dann z.B. Fahrt- oder Telefonkosten vermerkt gewesen. Zum Teil habe es auch Ersatz nach bestimmten Stundensätzen gegeben. 13 Der Beklagte missversteht im Übrigen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, soweit er anführt, lediglich der Kassenbericht für das Jahr 2002 habe die Formulierung enthalten, die Ausgaben und Einnahmen seien mit dem Vereinsvorsitzenden abgestimmt worden, so dass die Zeugin D. hinsichtlich der weiteren Jahre keine Veranlassung gehabt habe, die Ausgaben und Einnahmen des Vereins zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich auf den Umstand abgestellt, dass es nicht nur im Jahr 2002, sondern auch in den Folgejahren keine Abstimmung aller Ausgaben und Einnahmen mit dem/der jeweiligen Vereinsvorsitzenden gegeben habe und auch vor diesem Hintergrund eine Überprüfung der Belege veranlasst gewesen sei. 14 Der Beklagte irrt, wenn er meint, die vom Verwaltungsgericht angeführten Sorgfaltspflichtverletzungen der Zeugin D. seien ohne Belang, weil sie die ihr vorgeworfenen unzureichenden Organisationsstrukturen und Kontrollmechanismen bei der Übernahme des Vorsitzes des VSS vorgefunden habe und diese u.a. vom Kläger geschaffen und von ihm verfestigt worden seien. Diese Umstände haben die Zeugin D. nicht von der sich aufdrängenden Pflicht entbunden, nach der Übernahme des Vorsitzes des VSS die Vereinsarbeit, insbesondere die Kassenführung satzungsgemäß zu organisieren und zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. 15 Auch der Einwand des Beklagten, die Zeugin D. habe ihre Aufgabe als Vorsitzende des VSS (nur) dahingehend verstanden, diesen nach außen zu repräsentieren, „ihm sozusagen mit dem guten Namen der Landrätin vorzustehen“, stellt die Gewichtigkeit ihrer Sorgfaltspflichtverletzungen nicht in Frage. Dieser Einwand unterstreicht vielmehr, dass sie die Vorgaben der Vereinssatzung außer Acht gelassen, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise beachtet hat und sie sich gerade nicht veranlasst gesehen hat, für eine satzungsgemäße Organisation und Kontrolle der Vereinsarbeit Sorge zu tragen. Dass der Beklagte geltend macht, die Zeugin D. dürfte „ihre Aufgabenstellung richtig und vertretbar gesehen haben“, stellt - wie er selbst erkennt - eine rein formale Betrachtung dar, die über die inhaltlichen Versäumnisse nicht hinweghilft. 16 Das Verwaltungsgericht hat gefolgert, dass die Zahlungen, die im Jahr 2005 an den Kläger erfolgt seien, bekannt geworden wären, wenn der Verein in diesem Jahr satzungsgemäß organisiert und kontrolliert worden wäre. Aufgrund einer anschließenden die Vorjahre betreffenden Kontrolle wäre man auch auf die in den Jahren 2000 bis 2004 an den Kläger gezahlten Beträge aufmerksam geworden. Der Einwand des Beklagten, diesen Schluss hätte das Verwaltungsgericht nicht ziehen dürfen, bleibt ohne jedwede Erläuterung. Hierzu hätte indes schon deshalb Veranlassung bestanden, weil es naheliegt, dass die im Jahr 2005 an den Kläger erfolgten Zahlungen bekannt geworden und deren Umfang aufgefallen wäre, wenn die Kassengeschäfte des Vereins seinerzeit satzungsgemäß organisiert und kontrolliert worden wären, und dies Anlass zu weiteren - auch die Vorjahre umfassenden - Prüfungen gegeben hätte. 17 Diesbezüglich bestehen auch in Anbetracht der vom Beklagten angeführten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2009 und den ihr zu Grunde liegenden Ermittlungsergebnissen keine Zweifel. Dass die an den Kläger erfolgten Zahlungen unter den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen hätten ermittelt werden können, wird durch den von der Staatsanwaltschaft angeführten Umstand, dem Kläger sei nicht nachzuweisen gewesen, dass er die in der Anklageschrift im einzelnen aufgeführten - seinerseits vom Vereinskonto abgehobenen - Bargeldbeträge nicht für vereinseigene Zwecke genutzt habe, nicht in Frage gestellt. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass es der Staatsanwaltschaft nach langwieriger Prüfung und Einschaltung von Fachkräften nicht möglich gewesen sei, das "Zahlengeflecht“ zu entwirren, lässt er zunächst erneut außer Acht, dass eine satzungsgemäße Organisation und Kontrolle der Kassengeschäfte auch und nicht zuletzt den Zweck hat, bereits die Entstehung eines im Nachhinein nur schwer oder sogar nicht mehr überprüfbaren “Zahlengeflechts“ zu verhindern. Überdies ergibt sich daraus nichts dafür, dass die Zahlungen an den Kläger als solche nicht erkennbar geworden wären. 18 Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, dass die Vorgehensweise des Klägers, vornehmlich aus Barabhebungen Vergütungen abzuzweigen, die dann im Kassenbuch nicht dargestellt worden seien, dazu gedient habe, sein Handeln möglichst nicht nachvollziehbar zu gestalten. Wird diese These als richtig unterstellt, folgt daraus eher eine Bestätigung für das ungewöhnlich große Maß der mangelnden Sorgfalt der Zeugin D. . Denn die fehlende Nachvollziehbarkeit der Kassengeschäfte des VSS war gerade Folge der beschriebenen Sorgfaltspflichtverletzungen. 19 Dem Einwand des Beklagten, die Sorgfaltspflichtverletzungen der Zeugin D. bezögen sich nicht „auf die Organisation der Kreisverwaltung als solche“, vielmehr auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Vorsitzende des VSS, ist bereits das Verwaltungsgericht entgegengetreten. Es hat ausgeführt, die Sorgfaltspflichtverletzungen der Zeugin D. beschränkten sich nicht auf ihre Tätigkeit als Vorsitzende des VSS, sondern erfassten in gleichem Maße auch ihr Amt als Landrätin des Beklagten. Sie hätte aufgrund der Funktion, die der VSS für den Beklagten gehabt habe, auch in ihrer Eigenschaft als dessen Landrätin für eine entsprechende Organisation im Verein sorgen müssen. Der VSS stelle sich ungeachtet seiner rechtlichen Verselbständigung als juristische Person des Privatrechts als verlängerter Arm des Beklagten dar, so dass die Notwendigkeit bestanden habe, ihn wie eine zum Beklagten gehörende Abteilung zu organisieren und die üblichen Kontrollmechanismen vorzusehen. Mit dieser Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht aus-einander. 20 Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte nicht auf die grob fahrlässige Unkenntnis der Zeugin D. abstellen dürfen, weil es hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis seiner, des Beklagten, "personalführenden Stelle“ ankomme, lässt er unberücksichtigt, dass es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt und die Zeugin D. seinerzeit dessen Landrätin, mithin ein zu seiner Vertretung befugtes Organ (vgl. § 42 lit. e KrO) war. Die den Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis zu Grunde liegende Annahme, es komme bezüglich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis dieses Organs, 21 vgl. hierzu auch Grothe in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 33; Schmidt-Räntsch in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl. 2011, § 199 Rn. 14, 22 d. h. der Zeugin D. an, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. In Anbetracht dessen bedarf die Frage, ob (auch) eine etwaige unterhalb der Vertreterebene vorhandene Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis - etwa der vom Beklagten angeführten "personalführenden Stelle" - in analoger oder direkter Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen gewesen wäre, vorliegend keiner Beantwortung. 23 Das Verwaltungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Verjährung sei lediglich im Zeitraum zwischen dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 26. November 2007 und der Stellungnahme des Klägers vom 5. Februar 2008, also für etwas mehr als zwei Monate gehemmt gewesen, so dass die in Rede stehenden Abführungsansprüche bereits vor Erlass des Bescheides vom 15. Mai 2009 verjährt gewesen seien. Nach § 203 Satz 1 BGB sei die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schwebten, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigere. Der Begriff der "Verhandlungen" i.S.d. § 203 Satz 1 BGB sei weit auszulegen. Der Gläubiger müsse dafür klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen wolle. Anschließend genüge jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehne. Die Aufforderung des Beklagten vom 11. Juni 2007, eine Aufstellung über die von ihm bezogenen Nebentätigkeitsvergütungen vorzulegen, habe nicht zur Verjährungshemmung geführt, da der Beklagte damit nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abführung von Vergütungen angekündigt habe. Dies sei erstmals mit dem Anhörungsschreiben vom 26. November 2007 der Fall gewesen, auf das der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2008 abschließend reagiert habe. Die Verjährungsfrist habe infolge des damit nicht in sie einzurechnenden Zeitraums von zwei Monaten und neun Tagen am 9. März 2009 und damit bereits vor dem Erlass des Heranziehungsbescheides vom 15. Mai 2009 geendet. 24 Auch diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Beklagte geltend gemacht, sein Schreiben vom 11. Juni 2007 sei auch aus der Sicht des Klägers der „Beginn der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abführung von Vergütungen“ gewesen, differenziert er schon nicht in der gebotenen Weise zwischen der Ankündigung der Geltendmachung von Abführungsansprüchen und der Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft. Allein Letzterem diente das genannte Schreiben des Beklagten sowohl seinem Inhalt nach als auch bei verständiger Würdigung der sonstigen Umstände. Hiervon ist auch der Kläger ausweislich seines Antwortschreibens vom 18. Juni 2007 ausgegangen. Dass er sich hinsichtlich des Auskunftsverlangen „mitwirkungsbereit“ gezeigt hat, lässt nicht darauf schließen, wie der Beklagte zu meinen scheint, dass er sich bereits seinerzeit auf Verhandlungen i.S.v. § 203 Satz 1 BGB eingelassen hat. 25 Das Zulassungsvorbringen enthält auch keine schlüssigen Argumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnte, der Kläger habe mit Schreiben vom 5. Februar 2008 abschließend auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 26. November 2007 reagiert, mit dem dieser erstmals die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abführung von Vergütungen angekündigt habe, so dass von schwebenden Verhandlungen i.S.v. § 203 Satz 1 BGB nur im Zeitraum zwischen dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 26. November 2007 und der Stellungnahme des Klägers vom 5. Februar 2008 auszugehen sei. Der Kläger hat dort ausdrücklich in Abrede gestellt, dass ein Anspruch auf Abführung von Vergütungen besteht, und weiter geltend gemacht, dieser Anspruch sei, selbst wenn er bestünde, verwirkt. Damit hat er seinerzeit jedwede Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände eindeutig beendet bzw. abgelehnt. Ob dem Kläger damals klar gewesen ist, wie der Beklagte geltend macht, dass die Abführung von Vergütungen anstehen würde und es letztlich nur um deren Höhe gegangen sei, ist ohne Belang. Allein dies hätte keine Berechtigung zu der Annahme gegeben, der Kläger lasse sich - weiterhin - auf Verhandlungen ein. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Klägers vom 9. Juli 2009 an die Staatsanwaltschaft C. verweist, ist dies nicht ohne Weiteres verständlich. Das - erst nach dem Erlass des Heranziehungsbescheides vom 15. Mai 2009 verfasste und übersandte - Schreiben lässt nicht etwa darauf schließen, dass der Kläger sich im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 und auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Verhandlungen i.S.v. § 203 Satz 1 BGB hat stellen wollen oder gar gestellt hat. 26 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 27 Die Darlegung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten erfordert, dass der Rechtsmittelführer sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinander setzt und konkret deutlich macht, hinsichtlich welcher aufgrund des Urteils auftretender Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202; Seibert in Sodan/Zie-kow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 209 f. 29 Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Im Hinblick auf die - für sich genommen zur Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten nicht genügende - Komplexität des Sachverhalts hat sich der Beklagte im Kern auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts habe nicht ausgereicht, die tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zu lösen, und angemerkt, dies verdeutliche indirekt auch der Umstand, dass das Landgericht noch nicht über die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens entschieden habe. Er macht indes nicht konkret deutlich, wie es erforderlich gewesen wäre, hinsichtlich welcher aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils auftretender Fragen sich aus seiner Sicht besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben, die nur aufgrund weiterer Sachverhaltsermittlungen hätten gelöst werden können. 30 Soweit der Beklagte geltend macht, die „Darlegungen im Urteil ab Seite 17 ff., mit welchen das Gericht die Tätigkeiten des Klägers für den VSS unter Hinzuziehung gesetzlicher Grundlagen und der Aktenlage als zum Hauptamt gehörig" gewertet habe, verdeutlichten, dass die Rechtssache zusätzlich besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, lässt das Zulassungsvorbringen (ebenfalls) schon jedwede substanzielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vermissen. 31 Auch hinsichtlich der vom Beklagten in diesem Zusammenhang erneut thematisierten Fragen, „ob die Sorgfaltspflichtverletzungen der Zeugin D. eine grob fahrlässige Unkenntnis über die Verwaltungsvorgänge bedingten und ob und unter welchen Voraussetzungen diese Unkenntnis der Zeugin dem für die Abführung von Vergütungen verantwortlichen Sachbearbeiter der Personalabteilung zuzurechnen" seien, weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Beklagten gegen die diesbezüglichen rechtlichen Würdigungen des Verwaltungsgerichts begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das ist hier nicht Fall. Der Beklagte legt - wie im Vorstehenden dargestellt - keine durchgreifenden Gründe für die (Ergebnis-)Unrich-tigkeit des Urteils bzw. der die genannten Fragen betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts dar. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 33 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).