Beschluss
2 A 2431/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0911.2A2431.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 375.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 4 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 5 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 7 die Beklagte unter Aufhebung des negativen Bauvorbescheids vom 26. Mai 2011 (Az. 01290-10.06) zu verpflichten, die unter dem 13. Dezember 2011 beantragten Bauvorbescheide zu erteilen, 8 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei nach Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 40b „Obere M.---straße , 1. Änderung, wonach Einzelhandelsbetriebe in dem festgesetzten Industriegebiet unzulässig seien, nicht genehmigungsfähig. Die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 40b sei wirksam. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des festgesetzten SO „Möbelmarkt“. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2 enthalte hierzu keine unzulässige Verkaufsflächenbegrenzung. Zulässig sei nämlich nur ein Möbelmarkt. Im Übrigen führe eine Unwirksamkeit der SO-Festsetzung nicht zur Gesamtunwirksamkeit der 1. Änderung. Diese sei auch nicht wegen einer Funktionslosigkeit der von ihr getroffenen Festsetzungen unwirksam. 9 Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. 10 Dabei kann die Wirksamkeit der Festsetzung des SO „Möbelmarkt“ dahingestellt bleiben. Das Verwaltungsgericht ist nämlich jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass eine Unwirksamkeit der SO-Festsetzung nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 40b, 1. Änderung, der Beklagten und damit insbesondere nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der GI-Festsetzung mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 und dem darin geregelten Einzelhandelsausschluss für das im festgesetzten Industriegebiet gelegene Grundstück der Klägerin führen würde (dazu a). Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 im Übrigen (dazu b). 11 a) Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. 12 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 ‑ 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, und vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 59, und vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 ‑, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 80. 13 Nach diesen Maßstäben kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine (unterstellte) Unwirksamkeit der SO „Möbelmarkt“ - Festsetzung zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 40b, 1. Änderung, der Beklagten führen würde. 14 Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die im Verhältnis zu dem SO „Möbelmarkt“ deutlich großflächigere Ausweisung von Industriegebieten sowie der für diese getroffene Einzelhandelsausschluss für sich genommen - unabhängig von der Ausweisung des Sondergebiets - eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken kann. In der Planbegründung (vgl. dort Nr. 1.3 und 2.1.1) ist die Einzelhandelssteuerung bzw. die Sicherung eines Industriegebiets als Standort für das produzierende Gewerbe als primäres städtebauliches Ziel der Planung genannt. Die Standortsicherung und Erweiterung des vorhandenen Möbelhauses P. - einschließlich des zur P.-Kette gehörenden „Trend“-Möbelmarkts - ist dagegen nur ein „weiteres Ziel“ des Bebauungsplans. Es spricht daher alles dafür, dass der Plangeber den Bebauungsplan auch ohne das Sondergebiet aufgestellt hätte. 15 An diesem Befund ändert nichts, dass sich die Planbegründung (Nr. 2.1.2) ausführlich und unter Bezugnahme auf mehrere Gutachten mit dem Sondergebiet befasst. Dieser Begründungsaufwand mag im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung der SO-Festsetzung bzw. der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 erforderlich gewesen sein, er steht aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Festsetzung des Einzelhandelsausschluss im Industriegebiet, welcher auch ohne die Festsetzungen für das Sondergebiet objektiv sinnvoll bleibt und subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Planungsanlass in erster Linie für das Industriegebiet bestand, weil sich dort ohne die 1. Änderung eine Vielzahl (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe hätten neu ansiedeln können und daher gerade insoweit zum Schutz und zur Stärkung der I. Innenstadt und zum Schutz der gewerblichen Nutzungen akuter Handlungsbedarf bestand. Bei dem Sondergebiet ging es dagegen „nur“ um die Standortsicherung und Erweiterung eines schon vorhandenen Möbelmarkts. Zwar dienen die (rand-)sortimentsbezogenen Festsetzungen auch dem Schutz der I.Innenstadt (vgl. Nr. 2.1.2 der Planbegründung). Gleichwohl kann man hinsichtlich der Einzelhandelssteuerung für das Industriegebiet einerseits und das Sondergebiet andererseits nicht von einem einheitlichen planerischen Konzept sprechen. Vielmehr machen beide Regelungen als Bausteine im Konzept einer kommunalen Einzelhandelssteuerung jeweils für sich genommen Sinn. 16 b) Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht von der Wirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 ausgegangen ist. 17 Der Einwand der Klägerin, die in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen - neben dem Einzelhandelsausschluss - erfolgte Gliederung des Industriegebiets nach dem Abstandserlass 1998 sei unwirksam, weil es in der Festsetzung eine weitergehende Bezeichnung des in Bezug genommenen Abstandserlasses fehle, greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenat des beschließenden Gerichts, 18 vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2006 - 7 D 15/05.NE - = juris Rn. 57 ff. und vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -, juris Rn. 101 ff., 19 ist es nämlich unschädlich, dass bei einer Bezugnahme auf den Abstandserlass - wie hier - nicht die genaue Fundstelle seiner Publikation genannt wird. Der von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffene kann sich auch ohne konkrete Angabe der Fundstelle der Publikation darüber Kenntnis verschaffen, was Inhalt der planerischen Festsetzungen ist. Der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 lässt sich entnehmen, um welchen Themenkreis es in dem in Bezug genommenen Erlass geht und in der Planbegründung wird das konkrete Erlassdatum genannt. Bei dieser Sachlage kann sich der Planbetroffene mit zumutbarem Aufwand Kenntnis vom konkreten Inhalt des Abstandserlasses und damit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 beschaffen, ohne dass es hierzu einer Angabe der exakten Fundstelle (MBl. NRW. 1998, S. 744) auf der Planurkunde oder in der Planbegründung bedurfte. 20 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. 21 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 22 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Auf die von der Klägerin als rechtlich besonders schwierig benannten Punkte - Anlagenbezug der Verkaufsflächenbegrenzung im SO „Möbelmarkt“; Anwendbarkeit des Begriffs des Verbrauchermarkts bei Geltung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 40b; schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB - kommt es bei Annahme einer Teil-Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 40b, 1. Änderung, nicht an. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 26 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).