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Beschluss

4 E 408/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0917.4E408.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Nr. 2. des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit einem Wert bis zu 300,00 Euro zu niedrig festgesetzt. 3 Der Senat geht in seiner bisherigen Streitwertpraxis davon aus, dass für den Streitwert in einem Verfahren, das sich gegen einen Feuerstättenbescheid richtet, mangels hinreichender anderweitiger Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2009 – 4 B 910/09 ‑, vom 9. Dezember 2010 ‑ 4 E 1007/10 ‑, vom 24. Februar 2011 ‑ 4 E 146/11 ‑, 4 E 1138/10 und 4 E 146/11 ‑, vom 25. November 2011 ‑ 4 E 1175/11 ‑, vom 26. Mai 2011 ‑ 4 E 1396/10 ‑, vom 12. September 2011 ‑ 4 A 2206/10 ‑, vom 27. Februar 2012 ‑ 4 E 30/12 ‑ und vom 29. Oktober 2010 ‑ 4 B 907/12 ‑. 5 An dieser Rechtsprechung, die soweit ersichtlich der Streitwertpraxis anderer Obergerichte entspricht, 6 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 8 OA 34/11 ‑, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. März 2011 – 1 B 30/11 ‑, juris, 7 hält der Senat im Ausgangspunkt fest. Ein Feuerstättenbescheid enthält regelmäßig ‑ so auch hier ‑ ein Bündel von Regelungen, namentlich die Festsetzung, welche im einzelnen bezeichneten Anlagen in welchen Intervallen gereinigt oder überprüft werden müssen und in welchen Zeiträumen dies konkret zu geschehen hat (sog. Ausführungszeiträume). 8 Vgl. zu Letzterem Senatsbeschluss vom 13. August 2013 – 4 B 248/13 ‑, juris. 9 Welche wirtschaftlichen Vorteile der Adressat eines Feuerstättenbescheides mit der Anfechtung des Bescheides verfolgt, lässt sich nicht konkret beziffern. Zwar ergibt sich aus der Festsetzung der relevanten Anlagen einschließlich der entsprechenden Reinigungs- und Überprüfungsintervalle nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes für den Eigentümer die Pflicht, diese Arbeiten auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Die Kosten als solche sind jedoch nicht unmittelbar Gegenstand des Anfechtungsstreits und im Übrigen nicht ohne weiteres prognostizierbar. Zudem besteht das Klageinteresse vielfach nicht nur in der Abwendung dieser Kosten, sondern auch darin, die Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nicht dulden zu müssen. 10 Ausgehend hiervon hält der Senat bei Anfechtungsklagen, mit denen eine vollständige Aufhebung eines Feuerstättenbescheides oder die Aufhebung der Festsetzung der relevanten Anlagen einschließlich der entsprechenden Reinigungs- und Überprüfungsintervalle nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz begehrt wird, nach wie vor die Festsetzung des Regelstreitwertes für geboten und sachgerecht. Die Festsetzung der konkreten Ausführungszeiträume fällt daneben nicht (selbstständig) ins Gewicht. Wird indessen allein die Festsetzung der konkreten Ausführungszeiträume angegriffen, erscheint dem Senat in Anlehnung an die Regelung in Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 ein Viertel des Auffangstreitwerts als Streitwert angemessen. 11 Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 12. September 2011 – 4 A 2206/10 ‑ eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar.