Beschluss
12 A 349/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0923.12A349.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel i.S.d.§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der feststellende Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 4 Soweit der Kläger „hinsichtlich seiner Begründung insbesondere auch auf die klägerischen Schriftsätze aus erster Instanz“ verweist, genügt dies schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 5 Die Begründung im Übrigen geht an den tragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts vorbei und steht darüber hinaus im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. 6 Der Kläger führt auf Seite 2 im fünften Absatz seiner Zulassungsbegründung aus, der Schutzzweck des § 2 Abs. 2 WTG bestehe darin, „dass ein Bewohner im Sinne des WTG, welcher mietvertraglich an einen Unternehmer gebunden ist, nicht auch noch gezwungen werden darf, erhebliche Leistungen von seinem Vermieter, oder von einem mit diesem rechtlich verbundenen anderen Unternehmer, abzunehmen.“ Weiter heißt es ebenfalls auf Seite 2 der Zulassungsbegründung im letzten Absatz: „Wie hier unstreitig ist (vgl. ...), liegt eine entsprechende Verpflichtung für die Klienten des Klägers aus den Mietverträgen der Vermieter (L. ) nicht vor. Jedem Mieter im hier strittigen Betreuten Wohnen und der Wohngemeinschaft ist somit nicht gezwungen, Leistungen vom Kläger abzunehmen. Es liegt hier keine strukturelle Abhängigkeit vor.“ 7 Die hier thematisierte rechtliche Verpflichtung der Mieter zur Abnahme von Betreuungsleistungen ist aber gerade nicht Tatbestandsmerkmal der vom Verwaltungsgericht angewendeten Regelung des § 2 Abs. 2 WTG, sondern kennzeichnet den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WTG, auf den das Verwaltungsgericht wiederum nicht abgestellt hat. Entscheidend war für das Verwaltungsgericht nicht die mit der Wohnraumüberlassung rechtlich verpflichtend verbundene Betreuungsleistung, sondern die rechtliche Verbundenheit von Vermieter (L. GbR) und Kläger als Betreuungsleistungsanbieter i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG. Nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG sind rechtlich miteinander verbunden natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG - die Fallgestaltungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 WTG liegen ersichtlich nicht vor - sind dies natürliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen haben, denselben Menschen Wohn- und Betreuungsleistungen anzubieten. 8 Für die Frage der rechtlichen Verbundenheit der Anbieter kommt es danach ersichtlich nicht auf den vom Kläger herausgestellten Umstand an, dass die Leistungen der Wohnraumüberlassung und der Betreuung vorliegend rechtlich nicht miteinander verknüpft seien und das Interesse des Vermieters nicht bei einer „zwanghaften“ Abnahme von Betreuungsleistungen liege. Bei der rechtlichen Verbindung der Leistungen und der rechtlichen Verbundenheit der Anbieter handelt es sich um zwei selbstständige Tatbestandsmerkmale. Das Vorliegen einer rechtlichen Verbindung der Leistungen lässt insoweit zwar regelmäßig den Schluss auf das sonst kaum nachvollziehbare Vorliegen einer gemeinschaftlichen Aufnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 WTG und damit einer rechtlichen Verbundenheit der Anbieter zu; der umgekehrte Schluss jedoch, dass bei Fehlen einer rechtlichen Verbindung der Leistungen auch ohne weiteres die rechtliche Verbundenheit der Anbieter entfällt, verbietet sich jedoch schon nach der gesetzlichen Konstruktion. 9 Ungeachtet dessen dürfte die Auffassung des Klägers, eine rechtliche Verbindung der Leistungen (Wohnraumüberlassung und verpflichtende Abnahme von Betreuungsleistungen) sei nicht gegeben, unzutreffend sein. Eine solche Verknüpfung zwischen Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen findet sich bereits in den vom Kläger vorgelegten Verträgen. Der zunächst vom Kläger vorgelegte „Vertrag für betreutes Wohnen“ zwischen den Mietern und der L. GbR sieht in § 2 Abs. 3 vor: 10 „Über Dienstleistungen wird ein gesonderter Betreuungsvertrag geschlossen. Dieser Zusatzvertrag ist Bestandteil dieses Vertrags.“ 11 Im Rahmen der Anlagen des Vertrags mit dem Vermieter wird der „Betreuungsvertrag“ als Anlage 5 genannt. Dieselbe Klausel und dieselbe Anlage finden sich auch im „Vertrag für die ambulant betreute Wohngemeinschaft“ zwischen den Mietern und der L. GbR. 12 Die auf diese Weise in Bezug genommen Betreuungsverträge für Bewohner des Betreuten Wohnens einerseits und Mieter der ambulant betreuten Wohngemeinschaft andererseits differenzieren zwischen „Standardleistungen“, die von jedem Mieter abgenommen werden müssen, und „Sonderleistungen“, die nicht zwingend durch den Kläger erbracht werden müssen. Das rechtliche Schicksal der Wohnraumüberlassung ist damit nach den vertraglichen Regelungen zwingend mit dem Bezug von Standardleistungen beim Kläger verbunden. 13 Das ergibt sich für den Betreuungsvertrag für das Ambulante Wohnen bereits aus § 4 Abs. 3. Dort heißt es: 14 „Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass bei der Beendigung des Betreuungsvertrags gleichzeitig der Mietvertrag beendet wird. Die Kündigung des Mietvertrags hat automatisch die Kündigung des Betreuungsvertrags zur Folge, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt werden muss.“ 15 Im Betreuungsvertrag für die Mieter des Betreuten Wohnens fehlt es zwar an einer entsprechenden Klausel. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich bei den Abreden über die Wohnraumüberlassung und die Betreuung um einen zusammengesetzten Vertrag handelt, so dass die Kündigung des einen nach § 139 BGB auch die Beendigung des anderen zur Folge hat. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen. 16 Vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 – XI ZR 216/05 –, juris, m.w.N.; Palandt, 72. Aufl., § 139, Rn. 5, v. § 311, Rn. 16. 17 Ein solcher Wille ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 3 des „Vertrags für Betreutes Wohnen“ mit den Mietern, der den Betreuungsvertrag zum Bestandteil des Mietvertrags macht. Sinn einer solchen Klausel kann bei objektiver Betrachtung nur sein, das rechtliche Schicksaal von Miet- und Betreuungsvertrag zu verbinden. Andernfalls wäre sie überflüssig. Eine Verknüpfung ergibt sich außerdem aus § 5 Abs. 1 des Betreuungsvertrags, der vorsieht, dass der Betreuungsvertrag frühestens mit der Gültigkeit des Mietvertrags in Kraft tritt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch mit dem Vertrag über das Betreute Wohnen die Abnahme von Standardleistungen beim Kläger zwingend verknüpft ist. 18 Dabei genügt es, dass zwingend nur der Bezug von „Standardleistungen“ bei dem Kläger vorgesehen ist, da es sich bei diesen Standardleistungen – anders als der Kläger offenbar meint – um Betreuung im Sinne des § 4 Abs. 1 WTG handelt. Nach dieser Vorschrift umfasst der Begriff der Betreuung allgemeine, soziale und pflegerische Betreuung. Dabei richtet sich die soziale Betreuung auf die Erfüllung der sozialen seelischen und kognitiven Bedürfnisse der Menschen, um die Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu fördern, bei der Gestaltung und Strukturierung ihres Alltagslebens und bei der Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer körperlichen Mobilität Hilfestellung zu geben, bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder bei der Gestaltung ihrer sozialen Beziehungen und ihrer Freizeit anleitend zu unterstützen. Die nach dem Katalog „Standardleistungen“ von den Mietern verpflichtend abzunehmenden Leistungen unterfallen deshalb – wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt (vgl. S. 20 f. des Urteilsabdrucks) – dem Begriff der Betreuung nach § 4 Abs. 1 WTG. So sieht der Betreuungsvertrag für Mieter des Betreuten Wohnens u.a. vor: „Beratung und Betreuung bei der Alltagsbewältigung“, „Vermittlung von Kontakten zu Angehörigen, Bekannten, Seelsorgern, Vereinen und anderen“, „Begleitung in Krisensituationen“, „Einzelgespräche über die eigene Situation“, „Unterstützung beim Schriftverkehr mit Behörden“ sowie die Bereitstellung einer „24-Stunden-Rufbereitschaft“. Im Leistungskatalog für die Mieter des Ambulanten Wohnens sind neben der 24-stündigen Rufbereitschaft unter Punkt 4 „Betreuung und Begleitung“ verschiedene Leistungen genannt, die ebenfalls als soziale Betreuung einzuordnen sind. Dazu zählen etwa: „Einbeziehen der Mieter in hauswirtschaftliche Tätigkeiten“, „Tagesstrukturierung“, „Mit Bewohnern sinnvolle Tagesgestaltung erarbeiten“ „Planen des Tages- und Wochenablaufs“, „Aufrechterhalten sozialer Kontakte“, „Aktivieren und Wiedererlernen von geistigen und körperlichen Fähigkeiten“ etc. 19 Die im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Januar 2011 vorgelegten neugestalteten Serviceverträge zwischen dem Kläger und den Mietern der L. GbR führen zu keinem anderen Ergebnis. Die verpflichtende Verbundenheit zwischen Wohnraumüberlassung und Betreuung tritt vielmehr noch deutlicher zutage, als in der zuvor gebrauchten Vertragsgestaltung. So heißt es unter § 6 Abs. 6 sowohl im „Servicevertrag Betreutes Wohnen“ als auch im „Servicevertrag Wohngemeinschaft für ältere Menschen mit einem Pflege- und Hilfebedarf“: 20 „Jede Kündigung bedarf der Schriftform, die Kündigung des Betreuungsvertrags ist mit der des Mietvertrags verbunden.“ 21 Aufgrund der danach gegebenen rechtlichen Verbindung der Leistungen könnte bei den hier in Rede stehenden Einrichtungen auch von der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 WTG ausgegangen werden. Hierauf kommt es jedoch wegen der aus anderen Gründen anzunehmenden rechtlichen Verbundenheit der Anbieter i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG nicht an. 22 Ein gemeinschaftliches Handeln des Vermieters oder Veräußerers des Wohnraums und dem Betreuungsanbieter i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. § WTG liegt dann vor, wenn der Anbieter des Wohnraums und der Anbieter der Betreuungsleistungen sich einig sind, dass sie ihre Leistungen zeitgleich denselben Personen erbringen wollen und sie ihre Absicht auch umsetzen. Ein solcher Sachverhalt setzt sowohl ein tatsächliches Moment, nämlich die zeitgleiche Wohnraumüberlassung und Betreuung der Bewohner eines Wohnraums, als auch ein rechtliches Moment, nämlich die Einigung zwischen den Anbietern über diese zeitgleiche Erbringung der Leistungen voraus. Eine solche Einigung kann ausdrücklich - schriftlich bzw. mündlich - erfolgen, aber ist auch durch ein nur konkludentes Verhalten möglich. 23 Mit Blick auf die Schutzrichtung des Gesetzes ist es erforderlich, dass der Wille der Beteiligten zur gemeinsamen Leistungserbringung nach außen hin, insbesondere für die Bewohner des Wohnraums, erkennbar geworden ist. Andernfalls wäre ein bestimmender Einfluss der rechtlichen Verbundenheit auf die Wahl des Anbieters der Betreuungsleistungen von vorneherein ausgeschlossen. 24 Angesichts der vorhersehbaren Beweisschwierigkeiten für das Vorliegen einer solchen Einigung reicht es aus, wenn verlässliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorliegen einer solchen Vereinbarung hinweisen, weil dann nicht mehr sinnvoll davon ausgegangen werden kann, dass die Koinzidenz von Wohnraumüberlassung und Betreuung bloß zufällig ist. Ist die zeitgleiche Erbringung der Leistungen von den Anbietern gewollt, wirken diese auch ohne weiteres in der Weise zusammen, dass die eine Leistung jeweils auch im Interesse des anderen Anbieters erbracht wird. Ein wirtschaftliches Interesse ist ebenso wenig erforderlich wie eine Ausschließlichkeitsklausel derart, dass jeweils nur mit diesem anderen Anbieter zusammengewirkt werden darf. Dass die Anbieter im Zusammenwirken jeweils ein gemeinnütziges Interesse etwa dadurch fördern wollen, dass dieses Interesse leichter, schneller und/oder effizienter erreicht werden kann, reicht daher aus. 25 Vgl. zu diesen Anforderungen: OVG NRW, Urteile jeweils vom 9. Juli 2013 – 12 A 2911/12 – und – 12 A 2623/12 –, jeweils juris. 26 Die hiernach gegebenen Anforderungen an eine gemeinschaftliche Leistungserbringung werden von den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten tatsächlichen Umständen (S. 16 bis S. 18 Ende des 2. Absatzes des Urteilsabdrucks) in der Gesamtschau erfüllt. Die tatsächlichen Umstände als solche sind in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt worden. Der Einwand des Klägers, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er, der Kläger, habe „sowohl das Betreute Wohnen als auch die Wohngemeinschaft vermarktet“, sei unrichtig, er habe „keinerlei Einfluss auf den Abschluss von Mietverträgen“, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger keinen Einfluss auf den Abschluss der einzelnen Mietverträge zugesprochen, sondern zu Recht auf die vielfältigen, zum Teil dominanten Vermarktungstätigkeiten des Klägers abgestellt, die unzweifelhaft demselben Interesse wie dem des Vermieters dienten, nämlich Interessenten für die in den Objekten angebotenen Wohn- und Betreuungsleistungen zu gewinnen und damit nach außen den deutlichen Eindruck eines Wohn- und Betreuungsangebots „aus einer Hand“ vermittelten. 27 Die Einrichtungen fallen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 WTG. Danach gilt das Gesetz nicht, wenn von der Einrichtung nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang angeboten werden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, kann diese Bestimmung hier schon keine Anwendung finden, weil sich das Angebot des Klägers, jedenfalls soweit die in den Verträgen so bezeichneten „Sonderleistungen“ betroffen sind, nicht auf allgemeine und soziale Betreuungsleistungen beschränkt, sondern auch pflegerische Betreuung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 WTG erfasst. Diesen Umstand stellt der Kläger mit der Berufungszulassung auch grundsätzlich nicht in Abrede. Soweit er jedoch sinngemäß die Auffassung vertritt, für § 3 Abs. 1 WTG komme es darauf an, ob eine Abnahmeverpflichtung seitens der Mieter für die pflegerische Leistung besteht, ist ihm nicht zu folgen. § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG stellt schon dem Wortlaut nach ausdrücklich auf das Angebot ab. Die Ausnahmevorschrift findet ausschließlich dann Anwendung, wenn „nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen angeboten werden“. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 WTG wird vom Gesetzgeber weder das Wort „verpflichtend“ noch das Wort „vorzuhalten“ gebraucht. Dies zeigt deutlich, dass aus Sicht des Gesetzes bereits ausreichend ist, wenn der Betreiber eine Einrichtung pflegerische Leistungen gegenüber den Mietern auf deren Nachfrage tatsächlich erbringt, eben nach dem allgemeinen Wortverständnis „anbietet“. Dass der Kläger in diesem Sinne auch pflegerische Leistungen gegenüber den Bewohnern erbringt, ergibt sich bereits aus der Antwort Nr. 7 im Prüfkatalog, den der Kläger am 29. März 2010 dem Beklagten hat zukommen lassen. Danach übernimmt der Kläger sowohl für einzelne Bewohner im betreuten als auch im ambulanten Wohnen die Pflege. Dass insoweit eine maßgebliche Änderung der Sachlage eingetreten wäre, wird weder vom Kläger behauptet noch ist es sonst ersichtlich. 28 Angesichts dessen wirft die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 29 Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. Die wesentlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 WTG sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. 30 Vgl. Urteile des Senats jeweils vom 9. Juli 2013, a.a.O. 31 Dass der Fall des Klägers geeignet sein könnte, die bisher aufgestellten Grundsätze weiterzuentwickeln, ist in der Zulassungsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 33 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).