Beschluss
14 A 1701/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0924.14A1701.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 3.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. 4 Dies gilt hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 5 Der Kläger macht hierzu zunächst geltend, der angefochtene Bescheid vom 5. Juli 2012 sei an den falschem Empfänger gerichtet. Er habe darauf hingewiesen, dass er das streitbefangene Grundstück zwar von seiner Mutter gekauft habe, er aber erst am 4. September 2012 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Das angegriffene Urteil enthalte jedoch keinerlei Ausführungen zu der Frage, wann und warum er - der Kläger - bezüglich des Bewilligungsverfahrens der Fördermittel Rechtsnachfolger seiner Mutter geworden sei. 6 Allein der Umstand, dass in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auf die rechtlichen Folgen des Eigentumswechsels nicht eingegangen wird, bedeutet nicht, dass das Urteil inhaltlich fehlerhaft sein könnte und deshalb die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre. Mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Richtigkeit der Entscheidung in Zweifel gezogen werden, nicht eine etwa unzureichende Begründung. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sind insoweit nicht mit dem Hinweis dargelegt, dass der Bescheid vom 5. Juli 2012, der unter anderem die Anerkennung der geltend gemachten Gesamtkosten betraf, nicht an den Kläger ergehen durfte. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang nicht, dass die Schlussabrechnungsanzeige stets nur von dem Bauherrn des Objekts eingereicht werden muss. Auf die weiteren Umstände, die dazu geführt haben, dass der Bescheid vom 5. Juli 2012 an ihn - den Kläger - ergangen ist und nicht an seine Mutter als Bauherrin, geht der Kläger in der Begründung zu seinem Zulassungsantrag nicht ein. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in dem notariellen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter vom 29. Dezember 2011 in Nr. 5 geregelt ist, dass "Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren sowie alle mit dem Kaufobjekt verbundenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen"... auf den Käufer mit dem 1.1.2012 übergehen. Mit Schreiben vom 3. April 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach dem Kaufvertrag die Rechte und Pflichten, die sich aus den entsprechenden Bewilligungen ergeben, mit dem Kauf auf ihn übergegangen seien. In diesem Schreiben wurde der Kläger gebeten, eine aktualisierte Schlussabrechnungsanzeige einzureichen. Hierauf bezugnehmend teilte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Mai 2012 mit, dass er gerne die gewünschte neue Schlussabrechnungsanzeige erstellen wolle, hierfür benötige er Ablichtungen der von der Voreigentümerin eingereichten Schlussabrechnungsanzeige. Der Kläger hat sodann eine Schlussabrechnungsanzeige eingereicht. Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, dass der Kläger zumindest ermächtigt war, die Schlussabrechnungsanzeige im eigenen Namen zu erstellen und vorzulegen, womit die Beklagte einverstanden war. 8 Sollte mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe keine Ausführungen zur Frage der Rechtsnachfolge im Bewilligungsverfahren gemacht, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer unzureichenden Begründung geltend gemacht werden, so ist die Berufung auch nicht aus diesem Grund zuzulassen. Das Begründungserfordernis verlangt nämlich nicht, dass sich das Urteil mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt auseinandersetzt. Angesichts des bloßen Hinweises, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 4. September 2012 noch nicht als Eigentümer eingetragen gewesen, war das Verwaltungsgericht nicht genötigt, auf Fragen der Rechtsnachfolge im Bewilligungsverfahren einzugehen. 9 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2012 als unzulässig abgewiesen hat. Hierzu macht der Kläger geltend, der Bescheid vom 5. Juli 2012 enthalte als Beschwer die Festsetzung einer reduzierten Kostenmiete. Zuvor habe die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Februar 2005 eine Kostenmiete von 4,84 Euro je Quadratmeter Wohnfläche ab dem 1. Januar 2005 genehmigt. Mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Der Bescheid vom 5. Juli 2012 betrifft die Prüfung einer Schlussabrechnungsanzeige und die Wirtschaftlichkeitsberechnung und die daraus folgende Durchschnittsmiete. Der Bescheid vom 8. Februar 2005 erging hingegen nicht aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, die nach einer Schlussabrechnung aufgestellt wurde. Vielmehr wurde lediglich im Hinblick auf eine Anhebung der Pauschalen für Verwaltung und Instandsetzung in der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - (vgl. dazu das Schreiben der U. H. Aktiengesellschaft vom 27. Januar 2005) eine höhere Durchschnittsmiete für die mit der Förderungszusage geförderten Wohnungen genehmigt. In der Förderungszusage vom 30. Oktober 2002 war eine Durchschnittsmiete von 4,80 Euro je Quadratmeter Wohnfläche genehmigt worden. Die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2012 wäre für den Kläger nur dann von Nutzen, wenn er keine Schlussabrechnungsanzeige für die geförderten Mietwohnungen in E. , C.-----straße 0 vorlegen müsste. Dies macht der Kläger allerdings nicht geltend; sein Klageantrag zu 2. zielt vielmehr auf Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige. Deshalb ist dem Rechtsschutzinteresse des Klägers ausreichend mit der Verpflichtungsklage gedient. Denn wenn er einen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Miete hat, wird die entgegenstehende niedrigere Festsetzung zugleich mit der Verpflichtung aufgehoben. 10 Die weiteren Einwendungen des Klägers betreffend die Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige sind ebenfalls nicht geeignet, die Berufung zuzulassen. 11 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei sie selbständig tragende Erwägungen gestützt. Zum einen hat es ausgeführt, dem Begehren stehe bereits der zwischen den Beteiligten im Verfahren 14 K 7301/09 (VG Düsseldorf) bzw. 14 A 2473/10 (OVG Münster) geschlossene Prozessvergleich vom 28. Dezember 2011 entgegen. Diesem sei im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass die Beteiligten sich neben der hälftigen Kürzung des bewilligten Brachflächendarlehens auch verbindlich auf die abschließende Anerkennung berücksichtigungsfähiger Erschließungskosten in Höhe von 40.000,00 Euro verständigt hätten. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, der Anerkennung der Erschließungskosten für die Brachflächensanierung stehe entgegen, dass nachprüfbare Zahlungsbelege und sonstige Unterlagen dazu nicht vorgelegt worden seien, wie es die näher bezeichneten Rechtsvorschriften erforderten und wie es im Übrigen die Nebenbestimmung unter H Nr.14a in der Förderungszusage vom 30. Oktober 2002 ebenfalls fordert. 12 Wird eine Entscheidung auf zwei sie selbstständig tragende Erwägungen gestützt, so müssen bezüglich beider Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden. 13 Ob bezüglich der Auslegung des Vergleichs vom 28. Dezember 2011 Gründe für eine Zulassung der Berufung dargelegt worden sind, mag dahinstehen, da jedenfalls die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der Nachweise nicht dergestalt mit Substanz in Frage gestellt worden ist, dass es gerechtfertigt wäre, die Berufung zuzulassen. 14 Dies gilt zunächst bezüglich der Einwendungen zur Festsetzung der Durchschnittsmiete. Der Kläger macht dazu geltend, der Bescheid vom 5. Juli 2012 habe nicht auf § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - gestützt werden dürfen. Hier ist die unter dem 30. Oktober 2002 erfolgte Förderungszusage auf der Grundlage der Bestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergangen. Obwohl das Zweite Wohnungsbaugesetz ab dem 31. Dezember 2001 nicht mehr galt, konnte die Förderung gemäß § 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes - WoFG - noch nach den Regelungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erfolgen. Damit waren ‑ entgegen der Auffassung des Klägers - auch für die Genehmigung der Kostenmiete die Bestimmung des § 72 Abs. 1 II. WoBauG maßgebend. Dies folgt aus § 44 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (inhaltsgleich § 48 Abs. 2 WoFG). Dort ist bestimmt, dass auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen weiter gelten. Diese Bestimmung betrifft nicht nur die Selbstverständlichkeit, dass während der Geltung des Gesetzes und auf der Grundlage dieses Gesetzes getroffene Entscheidungen nicht unwirksam werden. Eine solche Aussage wäre nicht regelungsbedürftig gewesen. § 48 Abs. 2 WoFG soll vielmehr bewirken, dass auch alle nicht in §§ 46 bis 48 Abs. 1 WoFG ausdrücklich genannten Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sind, soweit es zum Vollzug der Förderung, zur Abwicklung der Förderung, für Belegungs- und Mietpreisbindungen sowie für alle sich aufgrund von Förderungen, die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz erfolgt sind, ergebenden Rechten und Pflichten der Förderungsempfänger erforderlich ist. 15 Vgl. Heix, in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Wohnraumförderungsgesetz, Stand August 2011, § 48 WoFG Anm. 5. 16 In der Förderungszusage vom 30. Oktober 2002 wird wiederholt gefordert, dass auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Durchschnittsmiete zu bilden ist. So ist in der Nebenbestimmung unter H Nr. 13 ausdrücklich die Verpflichtung aufgenommen worden, geförderte Wohnungen für die Dauer der Zweckbestimmung höchstens zu einem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlichen Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt. Die Bestimmungen zur Einhaltung der Kostenmiete in der Förderungszusage können nur auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes umgesetzt werden, mithin ist § 72 Abs. 1 II. WoBauG anwendbar. 17 Soweit der Kläger geltend macht, die Erschließungskosten für die Bodensanierung habe er in Höhe von 94.227,51 Euro durch die Rechnung der U1. Hausbau AG nachgewiesen, ist dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zutreffend. Nach der Nebenbestimmung in der Förderungszusage unter H Nr. 14a ist - wie bereits ausgeführt wurde, ein detaillierter Kostennachweis und ein Deponienachweis für die Aufbereitung der Brachflächen vorzulegen. Diesen Forderungen wird mit der bloßen Vorlage der Rechnung der U. I. AG nicht nachgekommen. An diesem Befund ändert auch der Hinweis auf § 7 II. BV nichts. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 II. BV entstehen Kosten tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat. Aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich aber gerade nicht, dass - wie in Nr. 14a der Nebenbestimmung zur Förderungszusage gefordert - die Vergütung von 94.227,51 Euro für die Sanierung der Brachflächen und der schadlosen Beseitigung des kontaminierten Erdreichs gezahlt worden sind. 18 Auch der weitere Hinweis darauf, dass die U. I. AG ins Insolvenzverfahren gegangen sei und Akten und Belege für den Kläger nicht greifbar seien, ändert nichts daran, dass der Nebenbestimmung 14a in dem Forderungsbescheid nicht genügt wurde und Kosten für die Brachflächensanierung nicht als Erschließungskosten anzuerkennen sind. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seiner Mutter, wenn diese in Kenntnis der Nebenbestimmung zu der Förderungszusage eine Rechnung ohne den geforderten detaillierten Kostennachweis begleicht. 19 Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung entschieden hat, lässt nicht darauf schließen, dass die Berufung zuzulassen ist. Die Rechtsfrage hinsichtlich der Fortgeltung des § 72 Abs. 1 II. WoBauG ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht schwierig zu beantworten. Entsprechendes gilt für die Frage der Vorlage von detaillierten Rechnungen. Es kommt nicht darauf an, ob diese Rechnungen heute noch beschafft werden können; vielmehr fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seiner Mutter, dass sie sich nicht rechtzeitig die detaillierten Kostennachweise beschafft hat. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat hat sich dabei a n der begehrten höheren Durchschnittsmiete über den verstrichenen Zeitraum zuzüglich des dreieinhalbfachen Jahresbetrages ( vgl. § 9 der Zivilprozessordnung - ZPO -) orientiert.