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Beschluss

16 A 2083/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1008.16A2083.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden werden abgelehnt. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; davon ausgenommen sind außergerichtliche Kosten des Beklagten, die die Klägerin trägt, und der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Beteiligten zu prüfen sind, dringen nicht durch. 3 I. Die Klägerin wendet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Haupt- und Hilfsantrag betreffend die Sperrung des "S.-------weges " abgelehnt hat. Die dazu vorgebrachten Einwände begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 5 Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1). 6 a) Die Klägerin macht zunächst geltend, der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der S1.-------weg verlaufe in dem hier in Rede stehenden Bereich in der freien Landschaft im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW, liege ein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fehlerhaftes, weil zu enges Begriffsverständnis zugrunde. Dem ist nicht zu folgen. 7 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik angenommen, dass zur freien Landschaft im Sinne der Vorschrift die Gebiete außerhalb des Waldes, wo ein eigenes Betretungsrecht greift, und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die die Regelungskompetenz den Gemeinden zugewiesen ist (vgl. § 55 LG NRW), zählen. 8 Vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. November 1973 zu § 37 und § 39 LG NRW a. F., LT-Drucks. 7/3263, S. 54 f. 9 Dieses Begriffsverständnis, das maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen abstellt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts, 10 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1990 ‑ 20 A 2218/89 ‑, NuR 1993, 240, unter Hinweis auf Beschluss vom 30. Mai 1988 ‑ 20 B 1776/87 ‑, 11 und wird auch andernorts bei der Auslegung vergleichbarer Vorschriften zugrunde gelegt. 12 Vgl. Bbg. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 ‑ 3a B 255/03 ‑, juris, Rdnr. 12 (= NuR 2005, 110),zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. März 2013 ‑ 3 S 954/12 ‑, juris, Rdnr. 19 (= NVwZ-RR 2013, 635), zum dortigen Landesnaturschutzgesetz, das den Begriff der "freien Landschaft" in § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG als sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche definiert; ähnlich Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/ Schmidt-Räntsch, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 56 Rdnr. 14; Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt-Kommentar, Stand: Februar 2013, § 59 BNatSchG Rdnr. 5. 13 Dass es durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass die Betretungs(- und Befahrens)befugnis des § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LG NRW als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dieses mit einer schwerwiegenden sozialen Bindung belastet. Die sich daraus ergebende öffentlich-rechtliche Duldungspflicht ist daher bereits nach dem Willen des einfachen Gesetzgebers nur dann hinnehmbar, wenn der Eigentümer der Fremdnutzung seines Grundstücks durch erholungssuchende Dritte keine beachtlichen eigenen Nutzungsinteressen entgegenhalten kann. 14 Vgl. LT-Drucks. 7/3263, S. 54. 15 Daraus folgt jedoch nicht, dass Flächen, die durch den Grundstückseigentümer in einer Weise genutzt werden, die einem freien Betreten entgegensteht, notwendigerweise schon aus dem Begriff der freien Landschaft auszuklammern sind. Das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz trägt den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers durch die in §§ 53 f. LG NRW normierten Grenzen der Betretungsbefugnis Rechnung. Nach § 53 Abs. 1 LG NRW dürfen die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LG NRW zunächst nur in einer Weise ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Darüber hinaus werden solche Flächen, die in dem oben genannten Sinne zwar in der freien Landschaft liegen, durch die Art ihrer Nutzung dem Betretungsrecht aber entgegenstehen, von der gesetzlichen Betretungsbefugnis vorbehaltlos ausgenommen. So gilt diese gemäß § 49 Abs. 1 LG NRW ohnehin nur für landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen und im Übrigen nach § 53 Abs. 2 LG NRW nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Schließlich können der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte gemäß § 54 Abs. 1 LG NRW die Ausübung der Betretungsbefugnis nach vorheriger Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde untersagen oder tatsächlich ausschließen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden; im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 LG NRW). 16 Beachtliche Gründe, warum dieses Regelungssystem, das einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den zur Duldung der Wegebenutzung Verpflichteten schafft, die verfassungsrechtlichen Anforderungen schon im Ausgangspunkt verfehlen sollte, legt die Klägerin nicht schlüssig dar. Soweit sie geltend macht, ihre privaten und gewerblichen Nutzungsinteressen müssten dem Erholungsinteresse der Allgemeinheit vorgehen, ergibt sich daraus nicht, dass dem von Verfassungs wegen bereits im Rahmen von § 49 LG NRW Rechnung getragen werden müsste. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass § 53 Abs. 2 LG NRW die Ausnahmen von der Betretungsbefugnis von vornherein zu eng fasst und damit ungeeignet ist, den berechtigten Eigentümerinteressen insoweit Genüge zu tun. Ihr Einwand, auch über den Hofraum hinaus müssten die privaten Nutzungsinteressen Berücksichtigung finden, verfängt nicht. § 53 Abs. 2 LG NRW nimmt ‑ neben den einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienenden Flächen ‑ nicht nur Hofräume (und Gärten), sondern auch sonstige und damit letztlich alle zum privaten Wohnbereich gehörenden Flächen von der Betretungsbefugnis aus. Welche weiteren privaten Nutzungen ausgenommen werden müssten, um die Eigentumsbindung des Grundstückseigentümers nicht über die durch Art. 14 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen hinaus auszudehnen, von § 53 Abs. 2 LG NRW aber nicht ausgenommen werden, bleibt offen. Der Hinweis, sie und ihre Familie wohnten auf dem Gut und würden in ihrem unmittelbaren Wohn(- und Arbeits)umfeld durch Wanderer und andere Wegebenutzer gestört, betrifft gerade die von § 53 Abs. 2 LG NRW als vorrangig schutzwürdig anerkannte Nutzung von Flächen zu privaten Wohnzwecken. Die Klägerin wendet sich insofern in Wahrheit lediglich gegen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts unter die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 2 LG NRW (dazu unten), ohne damit zugleich eine verfassungswidrige Auslegung der §§ 49 Abs. 1 und/oder 53 Abs. 2 LG NRW aufzuzeigen. Auch darüber hinaus argumentiert die Klägerin nur vom Ergebnis her, wenn sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht (auch) ihre gewerblichen Interessen nicht berücksichtigt habe. Dabei wird übergangen, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl von gewerblichen Nutzungsinteressen der Klägerin ausgegangen ist, diesen allerdings gleichsam das Betretungsrecht entgegensteht (vgl. Urteilsabdruck Seite 14 f.; dazu ebenfalls unten). 17 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2009 ‑ 11 B 7.08 ‑, juris (= NuR 2009, 417). Der Senat kann dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Begriff der "freien Landschaft" in § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG (wesentlich) anders als hier und damit im Übrigen auch anders als der oben zitierte Beschluss des Brandenburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2004 versteht. Im Gegenteil heißt es dort (juris, Rdnr. 29), u. a. die Beschreibung der einzelnen dem Betretungsrecht unterliegenden Flächen spreche dafür, dass das Gesetz mit freier Landschaft größere Flächenverbünde außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete meine, die klassischer Weise "auf dem Land" liegen. Ein Verständnis dergestalt, dass sich eine Fläche etwa dann nicht in der freien Landschaft befinden kann, wenn sie dem privaten Wohnbereich zugehört, ist daraus gerade nicht abzuleiten (vgl. insofern auch die Ausführungen in juris, Rdnr. 31). Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg darlegt, dass die private Wohnnutzung eines Grundstücksteils im Ortsrandbereich ein naturschutzrechtliches Betretungsrecht sowohl nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG als auch nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG ‑ die Vorschrift entspricht dem § 53 Abs. 2 LG NRW ‑ ausschließt (juris, Rdnr. 36 a. E.), betrifft das nur den Ortsrandbereich und damit die Grenze zwischen bebauten Ortslagen und der freien Landschaft. Diese ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erst dort zu ziehen, wo eine Beeinträchtigung des privaten Wohnbereichs in einer für den Normadressaten eindeutig erkennbaren Weise ausgeschlossen ist (wie vor). Um die Abgrenzung der freien Landschaft zur bebauten Ortslage geht es hier jedoch nicht. Die fraglichen Flächen sind unzweifelhaft nicht Teil einer bebauten Ortslage, auch wenn man den Begriff mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben bestimmt. Daran vermögen die rein hypothetischen Überlegungen der Klägerin dazu, wie viele Wohnhäuser auf der Grundfläche der Hofanlage untergebracht werden könnten, offensichtlich ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass die amtliche NRW-Wanderkarte Nr. 39 "I. " den gesamten Hof- und einen Teil des Gewerberaums von Gut P. als "Siedlungsfläche" bezeichnet. 18 Das Zulassungsvorbringen ergibt des Weiteren nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der S1.-------weg unterfalle ‑ soweit hier von Belang ‑ im Ausgangspunkt dem Betretungsrecht des § 49 Abs. 1 LG NRW, aus sonstigen Gründen unzutreffend sein könnte. 19 Die Klägerin beanstandet insoweit zum einen, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu hinterfragen, ob die überdurchschnittliche Frequentierung des S.-------weges beispielsweise durch Wandertage oder sog. Geocachings überhaupt noch zu Erholungszwecken erfolge. Dieser Vorhalt dringt nicht durch. § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW gestattet das Betreten nur zum Zweck der Erholung. Diese Gestattung kann ihrer Natur nach nur individuell und höchstpersönlich ausgenutzt werden. Die Vorschrift begünstigt nur die jeweilige natürliche Person, die als individualisierter Teil der Allgemeinheit, gleichsam als "Jedermann", die freie Landschaft betritt. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2008 ‑ 20 B 1057/08 ‑, juris, Rdnr. 6 (= NuR 2010, 72), zu § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG. 21 Inwieweit die Teilnehmer an organisierten Veranstaltungen sich vor diesem Hintergrund auf § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW berufen können, erscheint in der Tat fraglich, ist hier jedoch nicht beantwortungsbedürftig. Auch wenn man annehmen wollte, dass die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ‑ unter bestimmten Voraussetzungen ‑ über eine "Jedermann"-Nutzung zur Erholung hinausgehen kann, würde eine missbräuchliche Wegenutzung im Einzelfall nicht zu einem generellen Ausschluss der Betretungsbefugnis führen. Eine generelle Sperrung, wie die Klägerin sie vorgenommen hat und sie Gegenstand der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. März 2009 ist, ließe sich damit nicht rechtfertigen. Substantiierte Anhaltspunkte, dass der S1.-------weg nahezu ausschließlich oder jedenfalls überwiegend im Rahmen organisierter Wanderungen begangen wird, sind der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Selbst die Behauptung, der S1.-------weg werde überdurchschnittlich oft von organisierten Wanderern frequentiert, ist nicht näher belegt. 22 Zum anderen bemängelt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht nicht der Frage nachgegangen sei, wie es sich auf das Betretungsrecht auswirke, dass der S1.-------weg ohne Rücksprache mit ihr oder der Voreigentümerin als Wanderweg ausgewiesen worden sei. Auch hierzu bestand indes kein erkennbarer Anlass. Die Kennzeichnung von Wanderwegen ist in § 59 LG NRW geregelt. Weder die Vorschrift noch sonstige Erwägungen der Klägerin geben etwas dafür her, dass private Wege nach ihrer Kennzeichnung als Wanderweg nicht mehr von der Betretungsbefugnis nach § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW umfasst sein sollten, sondern zu ihrem Betreten einer gesonderten und von der Zustimmung des Eigentümers abhängigen Gestattung bedürften. Zwar mag die Kennzeichnung unter Umständen zu einem erhöhten Aufkommen an Wanderern, gegebenenfalls auch ortsfremden, führen. Daraus resultiert für sich genommen aber keine Überschreitung der "Jedermann"-Nutzung zur Erholung, wie sie § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW nach den vorgehenden Ausführungen voraussetzt. Insoweit werden die dem Betretungsrecht unterliegenden Flächen durch ihre Ausweisung als Wanderweg auch nicht ‑ wie die Klägerin meint ‑ quasi einem bestimmten öffentlichen Zweck gewidmet. Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers, vom Betretensrecht erfasste Wege und Pfade zu beseitigen und die Flächen einer (zulässigen) anderweiten Nutzung zugänglich zu machen, 23 vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 22. Oktober 1984 ‑ 20 A 3160/83 ‑ und vom 20. Dezember 1990 ‑ 20 A 2218/89 ‑, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 2. November 2006 ‑ 20 B 1405/06 ‑ und vom 12. Dezember 2011 ‑ 16 A 2087/09 ‑, 24 wird allein hierdurch nicht gehindert. Ob die Ausweisung des S.-------weges als Wanderweg zu Recht erfolgt ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtlichen Belang, weil auch eine rechtswidrige Ausweisung keine Berechtigung zur Wegesperrung gäbe, sondern allenfalls ein Anspruch auf Rückgängigmachung bestünde. 25 b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 LG NRW für eine Ausnahme von der allgemeinen Befugnis, in der freien Landschaft private Wege betreten zu dürfen, lägen in Bezug auf den von Süden nach Norden verlaufenden S1.-------weg (und den dort auf derselben Fläche verlaufenden "X.-----weg ") nicht vor. 26 Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, während das westliche Teilstück des X1.-----weges den Hofraum der Klägerin quere, gehe der Hofraum nicht über den S1.-------weg hinaus, da er das Gutshaus P1. Straße 101 nicht mehr erfasse, das mit einer Entfernung von ca. 50 m zum Wohnhaus der Klägerin zu weit entfernt von der eigentlichen Hofanlage stehe (Urteilsabdruck Seite 14). 27 Die Tragfähigkeit der hierfür maßgeblichen Überlegungen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. 28 In rechtlicher Hinsicht ist nicht zweifelhaft und wird von der Klägerin im Übrigen auch gar nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. Zulassungsbegründung vom 8. Oktober 2010, Seite 10 Mitte), dass das Verwaltungsgericht den Begriff "Hofraum" zutreffend bestimmt hat. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass ein Hofraum im Sinne des § 53 Abs. 2 LG NRW dann vorliegt, wenn die betreffende Fläche weitgehend baulich umschlossen ist. 29 Vgl. zusätzlich zu dem angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteile vom 25. September 2003 ‑ 4 K 6681/02 ‑, juris, Rdnr. 21, und vom 14. März 2012 ‑ 16 K 4509/11 ‑, juris, Rdnr. 27; siehe auch VG Münster, Urteil vom 19. September 2005 ‑ 7 K 1509/02 -, juris, Rdnr. 26 a. E. 30 Wenngleich es an einer ausdrücklichen Entscheidung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts hierzu bislang fehlte, 31 siehe aber bereits den Beschluss des früher zuständigen 20. Senats vom 1. Dezember 2004 ‑ 20 A 4692/03 ‑, der in dem gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 25. September 2003, a. a. O., gerichteten Berufungszulassungsverfahren das dort zugrunde gelegte Begriffsverständnis ausgehend von dem damaligen Zulassungsvorbringen nicht beanstandet hat, 32 erschließt sich die Richtigkeit dieser Ansicht ohne Weiteres, ohne dass dies erst der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Für ihre Richtigkeit sprechen sowohl der Wortsinn als auch der Zweck der Regelung. Schon das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits begrifflich eine gewisse Abgeschlossenheit vorausgesetzt wird, da ohne diese ein von der freien Landschaft abgegrenzter "Raum" im gegenständlichen Sinn nicht entstehen kann. Das entspricht auch dem gesetzlichen Zweck, nämlich die Grundstücksnutzung in dafür besonders hergerichteten, umgrenzten Bereichen (einem Hof- oder sonstigen Wohnbereich) gegen Betreten durch Dritte zu schützen. Denn in solchen Bereichen vollzieht sich typischerweise ‑ jedenfalls auch und bei Hofräumen von einer häufig parallel anzutreffenden beruflichen (landwirtschaftlichen) Tätigkeit kaum sauber zu trennen ‑ die engere private Lebensgestaltung der Anwohner, die gegenüber Störungen von außen besonders sensibel ist und auch von Verfassungs wegen besondere Beachtung erfordert. 33 Vgl. zum Schutzzweck der Norm bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2004 ‑ 20 A 4692/03 ‑. 34 Die Zulassungsbegründung weckt auch keine begründeten Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den so verstandenen Begriff des "Hofraums" in tatsächlicher Hinsicht fehlerfrei auf die örtlichen Verhältnisse der Klägerin angewendet hat. Sowohl was das Gutshaus (P1. Straße 101) als auch die weiteren östlich des S.-------weges befindlichen Gebäude und Anlagen angeht, zeigen die während des erstinstanzlichen Erörterungstermins gefertigten Fotos und das von der Klägerin zu den Akten gereichte Luftbild (Beiakte Heft 2), dass diese zusammen mit den westlich des S.-------weges gelegenen Gebäuden der eigentlichen Hofanlage keinen Hofraum in dem obigen Sinne bilden. Danach fehlt es selbst bei großzügiger Betrachtung an dem für einen Hofraum erforderlichen hinreichenden baulichen Umschlossensein. Das Gutshaus liegt ‑ gewollt oder durch die örtlichen Umstände bedingt ‑ in einiger Entfernung (etwa 50 m bis zum Wohnhaus der Klägerin als dem nächstgelegenen Gebäude der eigentlichen Hofanlage) von den übrigen Gebäuden und von diesen klar abgesetzt in der Landschaft; die sonstigen Gebäude und Anlagen reihen sich lediglich entlang des S.-------weges . Ein spezifischer räumlicher Zusammenschluss wird insoweit weder in dem einen noch in dem anderen Fall oder in der Gesamtschau ersichtlich. Darüber hinaus behauptet die Klägerin einen solchen Fall auch nicht schlüssig. Dass der Umstand, dass das gesamte Gut P. vom Finanzamt als Hof nach der Höfeordnung geführt wird, über das Vorliegen eines baulichen Hofraums in dem hier interessierenden Sinn nichts aussagt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Auch kommt es nicht darauf an, dass Nachbargebäude oder -höfe sich erst in einigen hundert Metern Entfernung anschließen. Die Frage, ob verschiedene Gebäude einen räumlich hinreichend umgrenzten Bereich in der Landschaft bilden, lässt sich nicht danach beantworten, wie weit entfernt das nächste Gebäude liegt. Im Übrigen ist unbestritten, dass das Gutshaus begrifflich und als Verwaltungszentrum ("Herzstück") funktional Teil des Gutes P. ist. Daraus ist jedoch kein über den S1.-------weg hinausgreifender Hofraum abzuleiten. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin fußt auf einem letztlich funktional geprägten Begriffsverständnis, dass dem speziellen Schutzzweck der Regelung, den störungsempfindlichen engeren Bereich privater Lebensgestaltung dem Betretungsrecht Dritter zu entziehen, nicht gerecht wird. Substantiierte Anhaltspunkte, dass hier gerade dieser Bereich von der Nutzung des S.-------weges durch die Allgemeinheit berührt wird, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und werden auch nicht durch den Hinweis der Klägerin auf vielfältige private (und gewerbliche) Wegebeziehungen zwischen dem Gutshaus und der übrigen Gutsanlage aufgezeigt. Der Begriff "Hofraum" ist schließlich ‑ anders als die Klägerin offenbar meint ‑ nicht mit dem Begriff "Hoffläche" in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG gleichzusetzen, weil beide in ganz verschiedenen Regelungszusammenhängen stehen und ihnen dementsprechend erkennbar unterschiedliche Schutzzwecke innewohnen. 35 Die Zulassungsbegründung legt weiterhin nicht dar, dass der S1.-------weg ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ (jedenfalls) deswegen von einer Fremdnutzung erholungssuchender Dritter ausgenommen wäre, weil er über einem gewerblichen Betrieb dienende Flächen führt. 36 Das Verwaltungsgericht hat zunächst zwischen der Golfplatznutzung einerseits und den übrigen gewerblichen Nutzungen der Klägerin andererseits differenziert. Hinsichtlich der Golfplatznutzung hat es sodann ausdrücklich offen gelassen, ob unter den Begriff des gewerblichen Betriebs in § 53 Abs. 2 LG NRW die ganze Fläche des gewerblichen Betriebs der Klägerin, also einschließlich des gesamten 18-Loch-Golfplatzes, zu fassen wäre. Hierauf komme es nicht an, da bezogen auf die Golfplatznutzung eine gewerbliche Fläche jedenfalls nur in dem mit Bescheid vom 7. Mai 1986 genehmigten Umfang, d. h. mit dem darüber verlaufenden S1.-------weg , angenommen werden könne. Dieser erfahre durch die in der Baugenehmigung der Beigeladenen enthaltene Auflage MA III seine rechtliche Sicherung, letztlich um seinerzeit bei der Errichtung des Golfplatzes durch Sicherung des Erholungswertes der Landschaft die Genehmigungsvoraussetzungen für das Außenbereichsvorhaben zu erfüllen (Urteilsabdruck Seite 14). Dem setzt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe die Auflage MA III falsch ausgelegt. Diese könne nämlich nur so verstanden werden, dass damit die öffentliche Zugänglichkeit des S.-------weges lediglich jeweils bis auf Höhe des Hofraums, nicht aber darüber hinaus gesichert werden sollte. Das trifft indes ersichtlich nicht zu. In der Auflage heißt es vielmehr ausdrücklich: "Der in Nord-Südrichtung durch das Gelände verlaufende Weg (P1. Straße) und der Weg entlang der Nordseite (P2. M1. ) sind festgelegte Wanderwege. Diese Wege sind für den allgemeinen Durchgang (Hervorhebung durch den Senat) jederzeit freizuhalten (s. auch §§ 49 und 50 LG und § 2 Landesforstgesetz)." Ging es der Beigeladenen demnach mit der Auflage offensichtlich darum, auch nach Errichtung des Golfplatzes die uneingeschränkte Durchgängigkeit des S.-------weges zu gewährleisten, wird die Richtigkeit der Auslegung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch den Einwand der Klägerin in Frage gestellt, dass der Hofraum schon kraft Gesetzes vom Betreten ausgenommen sei und es insofern eines weiteren (klarstellenden) Hinweises nicht bedurft habe; denn bei zutreffendem Verständnis wird der Hofraum ‑ wie oben dargelegt ‑ durch den S1.-------weg gar nicht durchquert. 37 Soweit es die übrigen gewerblichen Nutzungen betrifft, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Annahme einer dem gewerblichen Betrieb dienenden Fläche gemäß § 53 Abs. 2 LG NRW stehe entgegen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Führung des S.-------weges über die Gutsflächen einverstanden gewesen sei. Die damalige Eigentümerin Frau T. habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (betreffend die Baugenehmigung für den Neubau des Golfplatzes) am 23. Juli 1986 schriftlich erklärt, dass die Golfanlage von dem S2.-------------weg durchquert werde. Dieser stelle ein mehr als ausreichendes Angebot dar, sodass kein öffentliches Interesse an der Benutzung zweier anderer Stichwege bestehe. Dem Schreiben sei ein Lageplan beigefügt gewesen, in dem der S1.-------weg ‑ anders als der X.-----weg ‑ durchgehend eingezeichnet und gelb markiert gewesen sei. Dem sei zu entnehmen, dass sich die Grundstückseigentümerin mit dem S1.-------weg zumindest abgefunden habe und mit seiner Benutzung durch Erholungssuchende einverstanden gewesen sei. Hieran müsse sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin festhalten lassen (Urteilsabdruck Seite 15). Auch diese Erwägungen halten dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis stand. Die Klägerin stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage, sondern macht geltend, die Erläuterungen der Voreigentümerin hätten sich nur auf die Wege in der Landschaft und gerade nicht auf den (von ihr ‑ unzutreffend ‑ weit verstandenen) Hofraum bezogen, sodass die Annahme eines die Rechtsnachfolgerin bindenden Einverständnisses mit der Offenhaltung des S.-------weges der Grundlage entbehre. In Bezug auf den Hofraum habe die Eigentümerfamilie gerade auch gegenüber der Beigeladenen schon immer klargestellt, dass es sich um Privatgelände handele, das der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehe. Dieses Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Verständnis des Schreibens vom 23. Juli 1986. Das Schreiben betraf die Frage der Sperrung von zwei ‑ mehrere Spielbahnen kreuzenden ‑ Stichwegen (Sackgassen), deren Freihaltung ebenfalls Gegenstand der Auflage MA III war, sich aus Sicht der Mutter der Klägerin als damaliger Eigentümerin mit einem sicheren Betrieb der Golfanlage aber nicht vereinbaren ließ. In diesem Zusammenhang hatte die Mutter der Klägerin ausgeführt, an der Benutzung beider Stichwege bestehe kein öffentliches Interesse, und zur Begründung darauf verwiesen, für Wanderer oder andere erholungssuchende Personen bestehe in Nord-Süd-Richtung und ebenfalls in Ost-West-Richtung der S2.-------------weg . Bereits einige Absätze vorher hieß es, dass die Golfanlage von dem S2.-------------weg durchquert (Hervorhebung durch den Senat) werde bzw. der Wanderweg unmittelbar an der Anlage entlang führe. Diese Ausführungen lassen auch für den Senat keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass die Mutter der Klägerin von der durchgängigen Begehbarkeit des S.-------weges ausging und dagegen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt ‑ anders als gegen die öffentliche Nutzung der beiden Stichwege ‑ keine Einwände (mehr) erhoben hatte, mag sie dies früher auch anders gesehen haben. War das aber der Fall, konnte davon der Hofraum, so wie die Klägerin ihn (miss-)versteht, nicht ausgenommen sein. Sollte nämlich der S1.-------weg eine schon vorhandene Nord-Süd-Verbindung darstellen bzw. die Golfanlage durchqueren, war dies ohne die Einbeziehung des hier in Rede stehenden Areals nicht denkbar. Allein dass die Mutter der Klägerin sich früher wiederholt gegen ein Betreten des Hofraums durch Wanderer gewandt hatte, rechtfertigt angesichts dessen keine abweichende Betrachtung. Bei dieser Sachlage kann schließlich auch dahinstehen, ob ‑ wie vom Verwaltungsgericht bestätigend angenommen ‑ die in dem Lageplan, der dem Schreiben vom 23. Juli 1986 in der Bauakte der Beigeladenen nachgeheftet ist, vorgenommene farbliche Markierung des S.-------weges von der Mutter der Klägerin stammt oder erst später erfolgt ist. Denn das Schreiben ist zu der hier interessierenden Frage bereits für sich genommen eindeutig. 38 c) Schließlich bestehen die geltend gemachten Richtigkeitszweifel auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf die hilfsweise begehrte Erteilung einer Genehmigung zur Wegesperrung nach § 54 Abs. 2 LG NRW verneint hat. 39 Wenn die Klägerin hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als nicht gegeben erachteten Voraussetzungen des gebundenen Anspruchs aus § 54 Abs. 2 Satz 1 LG NRW im Wesentlichen auf Störungen der Golfplatznutzung durch erholungssuchende Dritte und die dadurch bedingte Gefahr des Ausweichens von Spielern auf andere Plätze abhebt, bietet das keinen Anhalt für eine Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Diese Einwände gehen an der maßgeblichen ‑ und nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstandenden ‑ Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach die Nutzung der Flächen als Golfplatz überhaupt nur im Rahmen der Baugenehmigung vom 7. Mai 1986, d. h. mit dem durch die Auflage MA III in seiner Existenz rechtlich gesicherten S1.-------weg , zulässig ist (Urteilsabdruck Seite 16). Abgesehen davon bleibt offen, worin genau die von der Klägerin zwar behaupteten, aber nicht näher beschriebenen gravierenden Störungen des Spielbetriebs liegen sollen. Auch der weitere Vorhalt, es sei nicht zumutbar und stelle einen erheblichen Eingriff in das Landschaftbild dar, überall entlang des Weges Fangnetze, Sichtschutzwände u. ä. anzubringen, erläutert nicht, warum diese Maßnahmen bei weiterer Offenhaltung des S.-------weges notwendig sein sollten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu angenommen, die potenzielle Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern auf dem S1.-------weg durch den Golfbetrieb habe man bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt, indem zum einen die einzelnen Spielbahnen nur entlang des Weges angelegt und zum anderen Schutzhecken an den Bahnen genehmigt worden seien (Urteilsabdruck Seite 17). Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und legt namentlich nicht dar, dass diese Maßnahmen unzureichend sind, eine Gefährdung Dritter hinreichend auszuschließen. 40 Auch den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Ermessensregelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW hält die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Genehmigung der Wegesperrung insoweit mit der Begründung verneint, es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Klägerin für sich einen wichtigen Grund im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW beanspruchen könne, da jedenfalls die Erwägungen des Beklagten, die zur Ablehnung des Antrags geführt hätten, nicht zu beanstanden seien. Die Annahmen des Beklagten, dass der S1.-------weg als alter Verbindungsweg nach O. seit mehr als 200 Jahren nachweislich existiere, seit jeher von der erholungssuchenden Öffentlichkeit genutzt werde und Bestandteil einer überörtlichen Rad- und Wanderroute sei, seien sachgerecht und orientierten sich am Schutzzweck des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes. Als Verbindungsstück für die Bevölkerung der Stadt M. in die umliegenden Naherholungsgebiete, insbesondere zum beliebten N. see in O. , sei auch der von der Klägerin vorgeschlagene Alternativweg nicht weiterführend. Er stelle keine Verbindung in Nord-Süd-Richtung von M. nach O. zum N. see her, sodass er vom Beklagten habe vernachlässigt werden können (Urteilsabdruck Seite 17. f.). Diese Überlegungen werden durch den Zulassungsantrag nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Die Klägerin legt schon nicht schlüssig dar, dass es sich bei dem S1.-------weg entgegen der Annahme des Beklagten und ihm folgend des Verwaltungsgerichts nicht um einen alten Verbindungsweg nach E. -O. handelt. Allein der Umstand, dass der Weg in den 1980er Jahren als 57 km langer Rundwanderweg um E. ausgewiesen worden ist, sagt weder etwas über das Alter des hier in Rede stehenden Teilstücks noch über dessen Verbindungsfunktion aus. Letztere wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass zwei öffentliche Verbindungsstraßen zwischen M. und E. -O. existieren, über die sich der N. see ebenfalls erreichen lässt. Warum der von der Klägerin vorgeschlagene Alternativweg nicht an den genannten Kriterien zu messen gewesen sein sollte, erschließt sich daher vor diesem Hintergrund nicht. 41 2. Die Rechtssache weist aus den vorstehend dargelegten Gründen auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 42 Zwar trifft ist es zu, dass sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung ergeben wird, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist. 43 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 ‑ 1 BvR 830/00 ‑, juris, Rdnr. 17 (= NVwZ 2000, 1163). 44 Einen solchen Begründungsaufwand enthält das angefochtene Urteil mit den etwa neuneinhalb Seiten umfassenden Entscheidungsgründen, die neben dem S1.-------weg auch den X.-----weg betreffen und von der Klägerin im Zulassungsverfahren auch nur teilweise mit Rügen angegriffen werden, jedoch nicht. Für die Zulassung der Berufung kommt es darauf an, ob die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruht, Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres aufgrund summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen. 45 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 108. 46 Daran fehlt es hier, wie sich den Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel entnehmen lässt. 47 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 48 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. 49 Vgl. Seibert, a. a. O., § 124 Rdnr. 127. 50 Eine solche Frage hat die Klägerin nicht dargelegt. Die ‑ Landesrecht betreffende ‑ Auslegung des § 49 Abs. 1 LG NRW ist nicht klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts seit langem geklärt, dass mit der freien Landschaft im Sinne von § 49 Abs. 1 LG NRW die Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemeint sind. Das Zulassungsvorbringen zeigt ‑ wie ebenfalls bereits oben begründet ‑ weder mit dem Hinweis auf eine besondere verfassungsrechtliche Konfliktlage noch auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2009, a. a. O., Gesichtspunkte auf, die zu einer erneuten Erörterung dieser Frage in einem Berufungsverfahren Anlass geben könnten. 51 Auch die weitere landesrechtliche Frage nach der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Hofraum" in § 53 Abs. 2 LG NRW bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich gemäß den obigen Ausführungen auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln aus dem Gesetz beantworten. Dass die so gefundene Antwort mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 GG weiterer Überprüfung bedarf, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. 52 Warum hier schließlich die Frage, wie sich die Auslegung des Merkmals "Hofraum" auf die Auslegung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 2 LG NRW auswirkt, grundsätzlich klärungsbedürftig sein sollte, wird von der Klägerin nicht näher erläutert, sodass die Zulassungsbegründung insoweit bereits im Ansatz die Darlegungsanforderungen verfehlt. 53 II. Die Beigeladene wendet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. März 2009 betreffend die Sperrung des X1.-----weges stattgegeben hat. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, weil die Beigeladene durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts materiell beschwert wird. Er ist jedenfalls unbegründet, da das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hervorruft. 54 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das westliche Teilstück des X1.-----weges quere den Hofraum der Klägerin. Wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, bestehe die eigentliche Hofanlage aus den nördlich und südlich der P1. Straße stehenden Wirtschaftsgebäuden mit dem Wohnhaus der Klägerin (P1. Straße 102). Diese Anlage vermittle aus westlicher Richtung kommend bis zu dem von Norden nach Süden verlaufenden S1.-------weg den notwendigen Eindruck von(Ab-)Geschlossenheit (Urteilsabdruck Seite 13). 55 Die Richtigkeit dieser Bewertung wird von der Beigeladenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Die Beigeladene stellt den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach ein Hofraum weitgehend baulich umschlossen sein muss, nicht in Frage. Ihre Darlegungen ergeben aber nicht, dass ein solches Umschlossensein hier fehlt. Der Umstand, dass die vorhandenen Gebäude lediglich nördlich und südlich des X1.-----weges angeordnet sind, während in östlicher Richtung keine weiteren Gebäude existieren, spricht für sich genommen nicht gegen die Annahme eines Hofraums. Da eine vollständige Umschließung nicht verlangt und im Zusammenhang mit einem querenden Weg ohnehin kaum denkbar wäre, ist entscheidend, ob im Einzelfall die vorhandenen Gebäude in der Örtlichkeit dergestalt räumlich aufeinander bezogen erscheinen, dass sie in der Gesamtschau unter Einbeziehung der dazwischen liegenden Fläche den Eindruck hinreichender Abgeschlossenheit erwecken. Das ist hier nach dem Bild, wie es sich dem Senat auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Erörterungstermin gemachten Fotos und insbesondere auch der Luftbildaufnahme der Klägerin vermittelt, der Fall. 56 Auch die weitere Argumentation der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass die Klägerin im Bereich des angeblichen Hofraums durch die Einrichtung eines öffentlichen Golfplatzes jede schützenswerte Privatsphäre aufgegeben habe, dringt nicht durch. Zum einen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem Umstand, dass die Klägerin Teile der Hoffläche zum Zwecke des Golfspielbetriebs verpachtet habe, kein Einverständnis der Klägerin mit dem Betreten der Hoffläche durch die Allgemeinheit gesehen werden könne (Urteilsabdruck Seite 13). Denn anders als von der Beigeladenen zugrunde gelegt, handelt es sich nach den Angaben der Klägerin eben nicht um eine öffentliche, d. h. jedermann zugängliche Anlage. Zum anderen wären selbst dann, wenn der Einwand der Beigeladenen zuträfe, die hier maßgeblichen Flächen nach § 53 Abs. 2 LG NRW geschützt, der auch einem gewerblichen Betrieb dienende Flächen von der Betretungsbefugnis ausnimmt. Dass die eigentliche Hofanlage, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, (auch) gewerblich genutzt wird, ist unstreitig. Die Beigeladene macht insoweit lediglich geltend, die übrigen gewerblichen Nutzer sähen sich durch Wanderer auf dem X.-----weg nicht beeinträchtigt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da die in § 53 Abs. 2 LG NRW genannten Flächen ‑ unabhängig von einer unzumutbaren Beeinträchtigung im Einzelfall ‑ absolut von der Betretungsbefugnis ausgenommen sind. 57 Vgl. Stollmann, LG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2010, § 53 Anm. 2.2. 58 Schließlich hat die Beigeladene nicht dargelegt, dass die Baugenehmigung vom 7. Mai 1986 auch die Durchgängigkeit des X1.-----weges rechtlich sichert. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ausweislich des genehmigten Deckblatts zum Lageplan für eine 18-Loch-Golf-Anlage vom 3. September 1985 sei die westliche Hoffläche, auf der der X.-----weg zum Teil verlaufe, vom Spielgelände und vom Bauantrag ausgenommen. Aus diesem Genehmigungsumfang ergebe sich bereits, dass das westliche Teilstück des X1.-----weges von der Baugenehmigung nicht erfasst werde. Außerdem seien nach der Auflage MA III der Baugenehmigung (nur) der in Nord-Süd-Richtung durch das Gelände verlaufende Weg (P1. Straße) und der Weg entlang der Nordseite (P2. M1. ) festgelegte Wanderwege und für den allgemeinen Durchgang jederzeit freizuhalten. Der in West-Ost-Richtung führende Teil des X1.-----weges könne damit nicht gemeint sein (Urteilsabdruck Seite 13). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beigeladene nicht in der gebotenen Weise auseinander. Weder ihrem Einwand, die Richtigkeit der Ausführungen zum Inhalt der Baugenehmigung habe mangels Vorliegen der Bauakten nicht überprüft werden können, noch dem Vorhalt, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit Blick auf ihre Konsequenz wirklichkeitsfremd, lässt sich Konkretes dafür entnehmen, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnten. Hinzu kommt, dass die Beigeladene im Ergebnis selbst einräumt, eine Sicherung des X1.-----weges außerhalb des Geltungsbereichs der Baugenehmigung habe man damals nicht für erforderlich gehalten, da dessen Durchgängigkeit seinerzeit nicht in Zweifel gezogen worden sei. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, da diese bezogen auf den Zulassungsantrag der Klägerin keinen Antrag gestellt und sich damit insoweit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 60 Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 3 GKG. Da die Beteiligten um die Sperrung von zwei Wegen streiten, ist es sachgerecht, den zweifachen Auffangwert aus § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. 61 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).