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Beschluss

1 B 586/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1011.1B586.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.355,82 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten „Referatsleiterin/Referatsleiter im Referat ZA II 1 Bedarfsträger Personal“ im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen wurde. 5 Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht – vorgelegten Beschwerdevorbringen und dessen zulässigen Ergänzungen auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens zu seinem Nachteil rechtwidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen im Ergebnis nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben. 6 1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Auffassung der Verwaltungsgerichts, es könne offen bleiben, ob in Bezug auf die streitbefangene Besetzungsentscheidung überhaupt eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geboten gewesen sei, da (jedenfalls) die Gleichstellungsbeauftragte bei dem Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) der Besetzungsentscheidung zugestimmt habe. Allenfalls diese Beauftragte könne hier analog § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) zuständig gewesen sein, da nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. April 2013 bislang weder bei der entscheidenden Stelle (Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr – BAPersBw) noch bei der Stelle, deren Dienstposten hier in Rede stehe (BAIUDBw), eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt worden sei. 7 a) Der Antragsteller macht insoweit zunächst geltend, er habe den soeben unter 1. erwähnten Angaben der Antragsgegnerin nur deshalb nicht widersprochen, weil ihm dies durch das Verwaltungsgericht unmöglich gemacht worden sei. Denn das Gericht habe ihm den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. April 2013 nur zur Kenntnisnahme und ohne Setzung einer Frist zur Stellungnahme übermittelt, dann aber schon wenige Tage später den ablehnenden Beschluss gefasst. Die damit sinngemäß erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren könnte indes – für sich genommen – einen Anordnungsanspruch auch dann nicht glaubhaft machen, wenn sie zutreffen sollte. Denn das (unterstellte) Vorliegen eines Verfahrensmangels macht die auch im zweitinstanzlichen Verfahren erforderliche Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich ein Anordnungsanspruch ergibt, nicht entbehrlich. 8 Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 – 1 B 459/11 –, juris, Rn. 5, = NRWE. 9 Unabhängig davon ist für einen Gehörsverstoß hier auch überhaupt nichts ersichtlich. Der maßgebliche Schriftsatz, welcher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht „auf den 28. März 2013“, sondern auf den 26. April 2013 datiert war, ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wie diese selbst angeben, am 30. April 2013 (Dienstag) übermittelt worden. Der Setzung einer Frist zur Stellungnahme bedurfte es insoweit nicht. Der Übersendung des Schriftsatzes nur zur Kenntnisnahme konnte ein verständiger Adressat nämlich – im Gegenteil – ohne Weiteres entnehmen, dass die Antragsgegnerin aus der Sicht des Verwaltungsgerichts dessen Aufklärungsverfügung vom 19. April 2013 hinreichend beantwortet hatte. Demnach war es Sache des Antragstellers, ggf. von sich aus zu erwidern. Dies musste vor dem Hintergrund, dass es sich um ein Eilverfahren handelt(e), umgehend geschehen; zumindest aber hätte es dem Antragsteller oblegen, unverzüglich die Absicht einer weiteren Stellungnahme kundzutun. Für eine solche Mitteilung oder auch für weiteren Vortrag hätte ihm – keinesfalls unangemessen – noch ein Zeitraum von mehr einer Woche zur Verfügung gestanden, weil der Beschluss erst am Mittwoch, den 8. Mai 2013 ergangen ist. 10 b) Der Antragsteller meint ferner, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung im fraglichen Punkt auf unrichtige tatsächliche Feststellungen gestützt. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass die seiner Ansicht nach durchgängig zuständige Gleichstellungsbeauftragte, Frau H. , ordnungsgemäß an der Besetzungsentscheidung beteiligt worden sei. Dass sie durchgängig und vor allem auch im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, welche nach Ansicht des Antragstellers im Dezember 2012 getroffen worden ist, zuständig gewesen sei, ergebe sich aus Folgendem: Den Akten lasse sich entnehmen, dass Frau H. als die Gleichstellungsbeauftragte beim Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) im November 2012 an den Vorstellungsgesprächen teilgenommen habe, also im Amt gewesen sei; zudem habe sie seinerzeit eine „Doppelfunktion“ im BAWV und im BAIUDBw gehabt, da das BAIUDBw schon zum 31. Juli 2012 aufgestellt worden sei. Der Umstand, dass deren Amt mit der Auflösung des BAWV zum 31. Dezember 2012 geendet habe, ändere (für den Fall einer Besetzungsentscheidung erst im Januar 2013) auch nichts an der Fortdauer ihrer Zuständigkeit über dieses Datum hinaus. Denn Frau H. sei übergangsweise bis zur Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten bei dem BAIUDBw zur Vertrauensfrau bestellt und analog § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG – wie sich auch aus ihrem Intranet-Auftritt ergebe – mit den gleichen Rechten und Pflichten wie zuvor als Gleichstellungsbeauftragte ausgestattet worden. Das mithin rechtswidrige Unterbleiben ihrer Beteiligung könne auch nicht durch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beim BMVg ersetzt bzw. geheilt werden. 11 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wie die Antragsgegnerin schon mit ihren Schriftsätzen vom 28. März 2013 (dort unter Punkt 5), vom 26. April 2013 (dort auf Seite 2) und vom 5. Juli 2013 (dort – etwas unklar – unter Punkt 1) sowie – zusammenfassend und klarstellend – mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 26. August 2013 ausgeführt hat, konnte es für die Bestimmung der ggf. zuständigen Gleichstellungsbeauftragten nur auf die Dienststelle des BAIUDBw – dort war und ist der streitbefangene Dienstposten angesiedelt – und/oder der diesen Dienstposten ausschreibenden und zur Besetzungsentscheidung berufenen Dienststelle des BAPersBW ankommen. Bei beiden Dienststellen waren aber während des gesamten Besetzungsvorgangs bis zur Besetzungsentscheidung keine Gleichstellungsbeauftragten vorhanden. Namentlich konnte der Gleichstellungsbeauftragten bei dem – zum 31. Dezember 2012 aufgelösten – BAWV zu keiner Zeit die behauptete „Doppelfunktion“ im Sinne einer Zuständigkeit als Gleichstellungsbeauftragte auch bei dem BAIUDBw zukommen, da dort ersichtlich noch keine entsprechenden Wahlen stattgefunden hatten bzw. haben konnten. Auf den Umstand, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 noch eine Gleichstellungsbeauftragte bei dem bis zu diesem Zeitpunkt zum BAIUDBw parallel existenten BAWV bestellt gewesen war, kommt es vorliegend auch sonst nicht an. Zum einen hat die Antragsgegnerin die Besetzungsentscheidung ausweislich der unter dem 7. Januar 2013 ergangenen Benachrichtigungsschreiben über eine Zu- bzw. Absage (erst) im Januar 2013, also zu einem Zeitpunkt getroffen, zu welchem das Amt dieser Gleichstellungsbeauftragten angesichts der Auflösung des BAWV zum 31. Dezember 2012 bereits geendet hatte. Zum anderen war die Gleichstellungsbeauftragte beim BAWV auch bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt (trotz ihrer zwischenzeitlichen Hinzuziehung zu den Vorstellungsgesprächen) nicht zur Mitwirkung berufen gewesen. Denn das BAWV war von dem in Rede stehenden Stellenbesetzungsvorgang nicht betroffen, weshalb auch eine Beteiligung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten nicht angezeigt war. Schließlich war die frühere Gleichstellungsbeauftragte beim BAWV im Januar 2013 auch nicht etwa deshalb an der Besetzungsentscheidung zu beteiligen, weil sie mit der entsprechenden, auf das BAIUDBw bezogenen Funktion betraut gewesen wäre. Die entsprechende, auf den Intranet-Auftritt der Frau H. gestützte Argumentation des Antragstellers geht fehl. Dieser Intranet-Auftritt bestätigt vielmehr zunächst die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Denn danach ist für den Übergangszeitraum bis zu Neuwahlen im BAIUDBw gerade die – vorliegend am 20. Dezember 2012 beteiligte – „Gleichstellungsbeauftragte zivil“ beim BMVg „die zuständige Gleichstellungsbeauftragte“ und sind die Frauen H. und A. lediglich die auf deren Vorschlag durch den Präsidenten des BAIUDBw bestellten „Vertrauensfrauen“. Soweit es in diesem Intranet-Auftritt dann weiter heißt, diese Vertrauensfrauen seien „mit den gleichen Rechten und Pflichten einer Gleichstellungsbeauftragten ausgestattet“, kann dem so jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Frage der Zuständigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten im Falle der Neuaufstellung einer Dienststelle bis zu entsprechenden Wahlen wird durch das Bundesgleichstellungsgesetz nicht geregelt. Die Antragsgegnerin hat insoweit, um keine „Beteiligungslücke“ entstehen zu lassen, § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGleiG entsprechend angewendet. Nach diesen Regelungen ist für kleinere Dienststellen ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle– hier also des BMVg – zuständig (Satz 1). Zusätzlich ist in solchen Fällen als Ansprechpartnerin für die Beschäftigten und für die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Vertrauensfrau zu bestellen (Satz 2); genau das ist, wie bereits ausgeführt, hier geschehen. Die Befugnisse dieser Vertrauensfrau sind aber keineswegs mit denen der – wie das Gesetz wiederholt betont: zuständigen – Gleichstellungsbeauftragten identisch. Die Aufgaben der Vertrauensfrau beschränken sich nach § 16 Abs. 3 Satz 4 BGleiG vielmehr auf die Vermittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus der von der Beschwerde hervorgehobenen Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG. Danach kann, wenn die Dienststelle von der Möglichkeit in § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG Gebrauch macht, die Gleichstellungsbeauftragte der Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen. Zweifelhaft ist schon, ob diese auf eine hier nicht vorliegende Sondersituation nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG gemünzte Vorschrift hier überhaupt analog angewendet werden könnte. Jedenfalls aber ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die für das BAIUDBw seit dessen Aufstellung zum 31. Juli 2012 (allenfalls) zuständige Gleichstellungsbeauftragte beim BMVg im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihrer auf die Besetzungsentscheidung bezogenen Mitwirkung am 20. Dezember 2012 (Besetzungsvorgang, Blatt 151 f.) gerade diese Aufgabe bzw. Aufgaben dieser Art zur eigenständigen Erledigung der (u.U. schon bestellten) Vertrauensfrau übertragen haben könnte. Im Gegenteil spricht ihr Verhalten am 20. Dezember 2012 nachhaltig dafür, dass sie die fragliche Aufgabe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht übertragen, sondern in der eigenen Zuständigkeit behalten hatte. 12 2. Der – gegenüber dem Beigeladenen deutlich schlechter beurteilte – Antragsteller macht mit seiner Beschwerde ferner geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte der Beigeladene bereits „in Folge der nur unzureichenden Erfüllung der konstitutiven Anforderungskriterien vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden müssen“. 13 a) In Bezug auf das in der Ausschreibung aufgeführte Qualifikationsmerkmal vielseitiger Erfahrungen aus unterschiedlichen Verwendungen in der Wehrverwaltung des Bundes fehle es dem Beigeladenen entgegen den vom Verwaltungsgericht unkritisch übernommenen Darlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. März 2013 an dem Merkmal „vielseitig“. Zunächst sei der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu widersprechen, die hinsichtlich der zu verlangenden Intensität der Erfahrungen gegebenen Bewertungsspielräume würden durch das Merkmal der Vielseitigkeit lediglich in einem gewissen Umfang eingeschränkt. Denn dieses Merkmal sei im Sinne von „viele Gebiete betreffend“ oder „umfassend“ griffig. Gemessen daran könnten die vom Beigeladenen gesammelten Erfahrungen nicht als umfassend bezeichnet werden. Denn keineswegs alle der von der Antragsgegnerin insoweit angeführten Verwendungen des Beigeladenen könnten dem Bereich der „Wehrverwaltung“ zugeordnet werden. So seien etwa die „Verwendungen in den Bereichen IT-Angelegenheiten des Wehrersatzwesens“ nicht dem Bereich „Wehrverwaltung“, sondern dem Bereich „Informationstechnologie“ zuzuordnen. Auch die Tätigkeit als Vorsitzender des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung sei keine solche in der Wehrverwaltung. 14 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats führt allein die Nichterfüllung eines (zulässigerweise aufgestellten) konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum unmittelbaren Ausscheiden des Betroffenen aus dem Bewerberfeld. Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Als „konstitutiv“ einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien als tatsächlich gegeben, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es insbesondere um solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. 15 Vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f., = NRWE, vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 26, = NRWE, vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11, = NRWE, und vom 8. September 2008 – 1 B 910/08 –, ZBR 2009, 276 = RiA 2009, 84 = juris, Rn. 9 f., = NRWE, zum Teil m.w.N. 16 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für das in Rede stehende Qualifikationsmerkmal Folgendes: Um zu dem Kreis der zu vergleichenden Bewerber gezählt zu werden, muss ein Bewerber zunächst „unterschiedliche Verwendungen in der Wehrverwaltung des Bundes“ vorweisen können, also eine Mehrzahl von Verwendungen, welche sich ihrer Tätigkeit nach inhaltlich unterscheiden. Eine eindeutige und unschwer feststellbare – mithin konstitutive – Festlegung enthält dieses Teilelement des hier streitigen Qualifikationsmerkmals (nur) insofern, als mit ihm – negativ – bestimmte Bewerber eindeutig ausgeschlossen werden, nämlich solche, die bisher überhaupt nur auf eine Verwendung in der Wehrverwaltung verweisen können, und möglicherweise auch noch solche, die sich stets in gleichartigen Verwendungen befunden haben. Nicht um konstitutive Anforderungen geht es hingegen bei der vom Antragsteller ins Zentrum seiner Argumentation gestellten Frage, ob ein Bewerber, der (immerhin) eine Mehrzahl inhaltlich unterschiedlicher Verwendungen durchlaufen hat, gleichwohl deswegen aus dem Bewerberfeld auszuschließen ist, weil er im Vergleich zu einem anderen (insoweit „stärkeren“ oder sogar „stärksten“) Bewerber dieses Anforderungsmerkmal „schlechter“ erfüllt, der „bessere“ Bewerber also ein Mehr an unterschiedlichen Verwendungen aufzuweisen hat. Das ergibt sich aus Folgendem: Zum einen ist nicht erkennbar, dass das betroffene Teilelement des Qualifikationsmerkmals einen variablen Inhalt in der Weise haben soll, dass erst der insoweit „stärkste“, also die meisten verschiedenen Verwendungen aufweisende Bewerber gleichsam die Höhe der konstitutiven Anforderungen festlegt und damit zugleich den Ausschluss aller insoweit „schlechteren“ Bewerber aus dem Bewerberkreis bewirkt; dies wäre auch kaum mit dem Grundsatz der Bestenauslese, der dann weitgehend ausgeschaltet würde, vereinbar. Zum anderen könnte die Frage, welcher Bewerber insoweit als der „beste“ Bewerber anzusehen ist, nicht einfach und unschwer anhand eindeutiger Fakten – etwa durch bloßes Abzählen der jeweiligen unterschiedlichen Verwendungen – beantwortet werden. Insoweit bedürfte es vielmehr einer vergleichenden Bewertung, die das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils und die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens näher in den Blick zu nehmen und die einzelnen Verwendungen zudem nach Art und Dauer zu gewichten hätte. Dieses Erfordernis schließt es aber ebenfalls aus, dem in Rede stehenden Teilelement des Qualifikationsmerkmals über die dargestellte Negativfunktion hinausgehend konstitutiven Charakter beizumessen. Es bleibt daher festzuhalten, dass ein Bewerber, der bereits eine Mehrzahl inhaltlich verschiedener Verwendungen aufweist, nicht mit der Begründung aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen werden kann, ein Konkurrent erfülle dieses Merkmal (noch) „besser“, weil dieser (etwa wegen seiner insgesamt längeren Verwendungszeit) eine das erforderliche Mindestmaß an unterschiedlichen Verwendungen (noch weiter) überschreitende, größere Bandbreite unterschiedlicher Verwendungen zu bieten habe. 17 Das hier weiter in Rede stehende Teilelement des Anforderungsmerkmals, nach welchem sich aus den Verwendungen „vielseitige Erfahrungen“ ergeben haben müssen, zielt erkennbar auf eine gewisse Breite der bei den unterschiedlichen Verwendungen gemachten Erfahrungen ab. Diese erforderliche Breite der Erfahrungen wird durch das Adjektiv „vielseitig“ näher umschrieben. Aus ihm ergibt sich, dass die Bewerber Erfahrungen auf verschiedenen Gebieten erworben haben sollen. Die Beschwerde meint unter Berufung auf den Duden, dass mit dem Begriff „vielseitig“ – über die vorgenannte Umschreibung hinausgehend – sogar „umfassende“ Erfahrungen gefordert seien, welche wohl der Antragsteller, nicht aber der Beigeladene aufzuweisen habe. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil mit dem Wortbestandteil „viel“ ohne Weiteres ausgedrückt wird, dass es zwar um eine nicht unerhebliche Mehrzahl (hier: an Seiten/Aspekten) geht, aber eben nicht schon um „alles“. Unabhängig davon verbietet sich ein solches Verständnis des Wortes „vielseitig“ bei verständiger Lektüre der Ausschreibung. Genügt nämlich, wie gesehen, ein Bewerber schon dann dem Teilmerkmal der unterschiedlichen Verwendungen in der Wehrverwaltung, wenn er eine – ggf. auch geringe – Mehrzahl inhaltlich verschiedener Verwendungen aufweist, so wird er allenfalls in der Lage sein, bezogen auf diese einzelnen Verwendungen bzw. bezogen auf deren Gesamtheit „umfassende“ Erfahrungen vorzuweisen; insoweit verböte sich dann aber wiederum, ihn bereits wegen der „besseren“ Erfüllung dieses Merkmals durch einen Konkurrenten mit mehr Verwendungen und folglich mehr Erfahrungen aus dem Kreis der Bewerber auszuscheiden. Erst recht kann der Antragsgegnerin nicht unterstellt werden, eine insgesamt, d.h. gleichsam losgelöst von den konkret erfolgten Verwendungen bestehende umfassende Erfahrung zwingend verlangt zu haben. Denn ein solches Erfordernis könnte – abhängig von einer bewertenden Entscheidung – wohl nur der (theoretische) Bewerber erfüllen, der bereits sämtliche Verwendungen in der Wehrverwaltung durchlaufen hat. Alle anderen Bewerber hingegen würden insoweit Defizite aufweisen und hätten folglich aus der Konkurrenz auszuscheiden. Dies würde dann im Übrigen auch den Antragsteller selbst betreffen, da dieser ausweislich seines Personalblattes bislang z.B. nicht im Bereich des Rechnungswesens verwendet worden ist und somit in dieser Richtung keine (nennenswerten) Erfahrungen gesammelt haben kann. 18 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Beigeladene das Qualifikationserfordernis vielseitiger Erfahrungen aus unterschiedlichen Verwendungen in der Wehrverwaltung des Bundes nicht erfüllt und deshalb zu Unrecht in das Auswahlverfahren einbezogen worden ist. Wie die Antragsgegnerin schon mit Schriftsatz vom 28. März 2013 (dort: Punkt 1.a) vorgetragen hat und auch durch das den Beigeladenen betreffende Personalblatt belegt wird, hat dieser während seiner gut dreizehnjährigen Dienstzeit bereits mehrere unterschiedliche Verwendungen in der Wehrverwaltung des Bundes durchlaufen, in denen er die allein geforderten Erfahrungen auf vielen verschiedenen Gebieten sammeln konnte. Hierzu zählen u.a. der Vorsitz des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung, Verwendungen in den Bereichen der IT-Angelegenheiten des Wehrersatzwesens, des Rechnungswesens und der Personalangelegenheiten sowie Tätigkeiten im Arbeitsstab Umbau der Bundeswehr, im Leitungsbüro der Abteilung Personal im BMVg und in Bezug auf die Koordination und Integration SASPF-TerrWV (BAWV ZA 2). Dieser Auflistung hält die Beschwerde konkret allein die Behauptung entgegen, zwei der genannten Verwendungen seien keine solchen in der Wehrverwaltung. Dieses Vorbringen führt schon deswegen nicht weiter, weil auch bei – nur unterstellter – Richtigkeit des Behaupteten noch eine nicht unerhebliche Anzahl an Verwendungen verbliebe, die ein Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Bewerberkreis wegen Nichterfüllung des in Rede stehenden Qualifikationsmerkmals nach den oben dargestellten Grundsätzen bereits eindeutig verböte. Unabhängig davon überzeugt das Vorbringen auch inhaltlich nicht. Ausgangspunkt der Betrachtung ist insoweit, dass nach dem Anforderungsprofil jegliche Verwendung in der Wehrverwaltung des Bundes berücksichtigungsfähig ist, da dieses Merkmal in keiner Weise eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb die im Bundesamt für Wehrverwaltung erfolgten „Verwendungen in den Bereichen IT-Angelegenheiten des Wehrersatzwesens“ nicht dem Bereich „Wehrverwaltung“, sondern einem gar nicht greifbaren Bereich „Informationstechnologie“ zuzuordnen sein sollen. Auch das weitere, in keiner Weise mit einer Begründung versehene Beschwerdevorbringen, die Tätigkeit des Beigeladenen als Vorsitzender des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung sei keine solche in der Wehrverwaltung, greift ersichtlich nicht durch. Denn es liegt auf der Hand, dass diese (seinerzeit) bei den Kreiswehrersatzämtern angesiedelte Aufgabe eine solche der Wehrverwaltung gewesen ist. 19 b) In Bezug auf das weiter in der Ausschreibung aufgeführte Qualifikationsmerkmal „Fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in der Personalbearbeitung aus einer fachlich einschlägigen Vorverwendung“ macht die Beschwerde geltend: Der Beigeladene verfüge entgegen dem nicht plausiblen, vom Verwaltungsgericht aber unkritisch zugrunde gelegten Vortrag der Antragsgegnerin nicht über fundierte, sondern lediglich über einfache Kenntnisse und Erfahrungen der geforderten Art. Er verfehle damit auch insoweit das konstitutive Anforderungsprofil. Zur Begründung führt der Antragsteller insoweit aus: Der Beigeladene könne gerade einmal zwei kurzfristige Vorverwendungen im Personalbereich vorweisen, wobei jeweils zusätzliche Einschränkungen zu beachten seien. Bei der nur 14 Monate währenden Tätigkeit als Referent im Referat BAWV PS 1 (17. August 2009 bis 1. November 2010) habe er lediglich im Beamtenbereich gearbeitet, aber keine Kenntnisse in der Bearbeitung anderer Statusgruppen erworben. Da zudem die Situation im BAWV mit der im BAIUDBw überhaupt nicht vergleichbar sei, sei der Nutzen der Vorerfahrungen des Beigeladenen im BAWV im Blick auf die Anforderungen des streitigen Dienstpostens zusätzlich herabzustufen. Die Tätigkeit des Beigeladenen seit dem 14. Juni 2011 als Referent im Leitungsbüro (BMVg, UAL PSZ II) habe eher eine koordinierende Funktion innerhalb der Fachreferate beinhaltet als Aufgaben der originären Personalbearbeitung. Im Unterschied hierzu könne er – der Antragsteller – auf mehr als zehn Jahre Einzelpersonalbearbeitung aller Statusgruppen im BAWV sowie BMVg verweisen, also auf eine dauerhafte und intensive Beschäftigung mit der speziellen Materie. Dass der Beigeladene nur einfache, aber nicht fundierte Kenntnisse der geforderten Art vorweisen könne, scheine auch die Antragsgegnerin erkannt zu haben. Denn im Auswahlvermerk sei – das Anforderungsprofil insoweit verlassend – in Bezug auf den Beigeladenen nur von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Personalbearbeitung die Rede (Auswahlvermerk, Rn. 8 = Beiakte Heft 9, Blatt 144). 20 Dieses Beschwerdevorbringen geht schon von seinem Ansatz her fehl. Während nämlich der Antragsteller eine vergleichende Gesamtbetrachtung der Kenntnisse und Erfahrungen anstellt, welche er und der Beigeladene in den jeweiligen, die Bearbeitung von Personalangelegenheiten beinhaltenden Verwendungen erworben haben, verlangt das Anforderungsprofil allein „fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in der Personalbearbeitung aus einer fachlich einschlägigen Vorverwendung “ (Hervorhebung durch den Senat). Das in Rede stehende Qualifikationsmerkmal ist konstitutiv lediglich insofern, als ein Bewerber aus dem Bewerberfeld auszuscheiden ist, wenn er keine fachlich einschlägige Vorverwendung aufweist. Denn nur insoweit kann die (Nicht-)Erfüllung des Qualifikationsmerkmals aufgrund eines objektiv überprüfbaren Kriteriums letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden. Zum nicht konstitutiven Anforderungsprofil gehört hingegen die Anforderung, dass der jeweilige Bewerber aus der – demnach mindestens verlangten – einen fachlich einschlägigen Vorwendung „fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in der Personalbearbeitung“ gewonnen hat. Denn die Beantwortung der Frage, ob diese Anforderung erfüllt ist, hängt von einer wertenden Betrachtung ab und kann nicht schon anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und leicht erfolgen. Schon vor diesem Hintergrund ist es im vorliegenden Zusammenhang, d.h. bei der Prüfung, ob der Beigeladene wegen Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals aus dem Bewerberfeld noch vor dem gebotenen Vergleich von Leistung, Eignung und Befähigung auszuscheiden ist, irrelevant, ob die Antragsgegnerin in Bezug auf den Beigeladenen zutreffend von fundierten Kenntnissen und Erfahrungen ausgegangen ist und ggf. unter Herabsetzung der Anforderungen ein Weniger hat genügen lassen. Aus dem gleichen Grund ist hier ohne Bedeutung, ob ein wertender Vergleich der Kenntnisse und Erfahrungen des Antragstellers mit denen des Beigeladenen zwingend zugunsten des Antragstellers ausfallen würde. Schließlich ist die Ansicht des Antragstellers irrelevant, der Nutzen der vom Beigeladenen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sei gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens gering. 21 Mit Blick auf das Vorstehende lediglich ergänzend sei im Übrigen Folgendes ausgeführt: Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die – nach den obigen Ausführungen eine nicht konstitutive Anforderung betreffende – Einschätzung der Antragsgegnerin, die 14monatige Tätigkeit des Beigeladenen im Referat BAWV PS1 stelle eine klassische Personalverwendung dar und sei sowohl in zeitlicher als auch in fachlicher Hinsicht völlig geeignet, fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in dem bearbeiteten Bereich zu vermitteln (Schriftsätze vom 28. März 2013, Seite 2, und vom 5. Juli 2013, Seite 3) den der Antragsgegnerin insoweit zustehenden Bewertungsspielraum verlassen haben könnte. Namentlich ist es ohne Bedeutung, dass der Beigeladene in jener Verwendung allein im Beamtenbereich tätig gewesen ist. Denn das Qualifikationsmerkmal verlangt nicht etwa umfassende, also den gesamten Bereich der Beamten, Angestellten und Arbeiter erfassende Kenntnisse und Erfahrungen, sondern lediglich solche, die aus einer jeglichen fachlich einschlägigen Vorverwendung herrühren. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf den Beigeladenen von dem Erfordernis fundierter Kenntnisse und Erfahrungen abgerückt sein könnte. Namentlich ergibt sich dies nicht aus dem Auswahlvermerk. Wenn dort unter Randnummer 8 in Bezug auf den Beigeladenen davon die Rede ist, dieser bringe „ebenfalls Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Personalverwaltung“ mit, so knüpft dies nämlich erkennbar („ebenfalls“) an die Ausführungen zu einem anderen Bewerber unter der unmittelbar vorstehenden Randnummer 7 an, in denen noch von den „geforderten“ Kenntnissen und Erfahrungen gesprochen worden war. Schon dieser Umstand macht deutlich, dass die in Bezug auf den Beigeladenen verwendete Formulierung nur aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung gewählt worden ist, aber kein Abrücken von dem Erfordernis der „geforderten“, also der fundierten Kenntnisse und Erfahrungen anzeigt. Hinsichtlich der vom Antragsteller angestellten vergleichenden Betrachtungen ist erneut zu betonen, dass ein sich erst nach wertender Entscheidung u.U. ergebendes „Mehr“ an Personalverwendungen und hieraus abzuleitenden Kenntnissen und Erfahrungen eines Bewerbers nicht dazu führt, dass der insoweit „schlechtere“ Bewerber aus dem Bewerberfeld auszuscheiden hat. Lediglich ergänzend sei insoweit noch ausgeführt, dass ein wertender Vergleich zwischen Antragsteller und Beigeladenem hinsichtlich der Erfüllung des Qualifikationsmerkmals nicht einmal notwendig zulasten des Beigeladenen ausgehen müsste. Denn der Antragsteller hat zwar insgesamt breitere Erfahrungen in der Personalbearbeitung, diese liegen aber bereits elf Jahre oder mehr zurück und sind damit nicht einmal annähernd so aktuell wie die des Beigeladenen. Dass schließlich die Einschätzung des Antragstellers zum geringen Nutzen der Vorerfahrungen des Beigeladenen für den in Rede stehenden Dienstposten zutreffen könnte, ist nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass das Referat BAWV PS 1 unter Verringerung seiner Zuständigkeiten in das Referat BAIUDBw ZA II 1 überführt worden sei, so dass gerade der Beigeladene für den streitigen Dienstposten unmittelbar verwertbare Kenntnisse und Erfahrungen mitbringe. 22 3. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, seine – des Antragstellers – Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Beigeladenen griffen nicht durch. Im Einzelnen macht er insoweit (erneut) geltend: Bei der Abfassung der letzten Regelbeurteilung für den Beigeladenen habe die Antragsgegnerin gegen Nr. 17 Ziffer 2 der Durchführungshinweise zu den Beurteilungsbestimmungen verstoßen. Nach dieser Regelung müsse die erste Beurteilung nach einer Beförderung wegen der nun höheren Anforderungen und strengeren Maßstäbe „regelmäßig um eine Notenstufe schlechter“ ausfallen. Ein Verbleiben bei der bisherigen Gesamtnote erfordere nach der genannten Bestimmung zwingend eine Begründung (deutliche Leistungssteigerung), an der es hier aber fehle. Nichts Abweichendes ergebe sich hier aus dem Umstand, dass die nunmehr im höheren Amt erzielte Note („übertrifft die Anforderungen deutlich“) anders als die Note aus der Vorbeurteilung nicht mehr mit dem Zusatz „oberer Bereich“ versehen sei. Denn dieser Umstand belege nicht die Anwendung eines verschärften Beurteilungsmaßstabs und mache auch eine zusätzliche Begründung nicht entbehrlich. 23 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es trifft schon nicht zu, dass die mit Blick auf die in Rede stehende Beurteilung vom 4. August 2011 hier noch anzuwendenden „Durchführungshinweise zu den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Durchführungshinweise – DfH BeurtBest) vom 14. Mai 2004, VMBl. 2004, S. 92, für die fragliche Fallkonstellation eine regelmäßige Verschlechterung der Gesamtnote um eine Notenstufe vorsehen und bei einem Abweichen von diesem Regelfall eine gesonderte Begründung verlangen. Die maßgebliche Regelung Nr. 17 Ziffer 2 DfH BeurtBest 2004 lautet vielmehr wie folgt: 24 „Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Anforderungen in einem höheren statusrechtlichen Amt größer sind als in einem niedrigeren. Das bedeutet, dass die Beamtin/der Beamte nach der Beförderung an einem strengerem Maßstab zu messen ist, nämlich an dem des neuen Amtes, so dass sie/er bei gleichgebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen ist.“ 25 In Übereinstimmung mit dieser nur den Regelfall erfassenden Bestimmung, die den Stand der Rechtsprechung wiedergibt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es keinen Automatismus dergestalt geben kann, dass die erste Beurteilung nach einer Beförderung stets mit einer im Vergleich zur Gesamtnote der Vorbeurteilung schlechteren oder sogar mit einer um eine volle Notenstufe schlechteren Gesamtnote abschließen muss. 26 Vgl. insoweit auch Nr. 17 Ziffer 2 der – hier allerdings noch nicht einschlägigen – neuen Durchführungshinweise vom 12. Dezember 2011, VMBl. 2012, S. 15, deren neuer Satz 3 lautet: „Ein dahingehender Automatismus, dass die einer Beförderung folgende Beurteilung immer schlechter ausfallen muss als die Beurteilung vor der Beförderung, ist unzulässig.“ 27 Vor diesem Hintergrund ist hier die in der Beurteilung vom 4. August 2011 zuerkannte Gesamtnote nicht zu beanstanden. Der Vergleich dieser Beurteilung mit der letzten vor der Beförderung erfolgten Beurteilung verdeutlicht zunächst ohne Weiteres, dass nach der Beförderung eine Verschlechterung der Note – es fehlt nunmehr der Zusatz „oberer Bereich“ – eingetreten ist. Diese macht zwar nicht etwa eine ganze Notenstufe aus, sondern nur eine Drittelnotenstufe. Bereits diese Verschlechterung spricht angesichts der vielfältig in den beiden Beurteilungen zum Ausdruck gekommenen Leistungsstärke des Beigeladenen und der seit Beginn seiner Laufbahn durchgängig starken Leistungsanstiegs aber dafür, dass sich insoweit die gebotene Anlegung des mit der Ausübung des höheren Amtes einhergehenden strengeren Beurteilungsmaßstabs ausgewirkt hat. Die gleichwohl wegen der eher geringfügigen Verschlechterung der Gesamtnote zu erkennende weitere erhebliche Leistungssteigerung im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (1. Februar 2008 bis 31. Januar 2011) wird durch die textlichen Elemente der Beurteilung hinreichend plausibel gemacht. So heißt es in der Begründung der Gesamtbewertung u.a.: 28 „RDir L. ist ein sehr intelligenter, selbstbewusster Beamter, der in seinen Verwendungen des Beurteilungszeitraums auch in dem neuen statusrechtlichen Amt die an ihn gestellten Erwartungen in erheblichem Maße übertroffen hat “ (Hervorhebungen durch den Senat). 29 Ferner hat der weitere Vorgesetzte i.S.v. Nr. 14 der Beurteilungsbestimmungen in seiner Stellungnahme – übrigens in Übereinstimmung mit der obigen Bewertung des Senats – ausgeführt, dass der Beigeladene „ein sehr hohes Leistungspotential“ habe, „welches er erkennbar mit jeder ihm neu zufallenden Aufgabe zu steigern“ vermöge. Alle diese Wendungen sprechen für sich und machen die nur geringe Verschlechterung in der Gesamtnote ohne Weiteres plausibel. Eine gesonderte Begründung war hingegen, wie bereits die bloße Lektüre der maßgeblichen Regelung Nr. 17 Ziffer 2 DfH BeurtBest 2004 verdeutlicht hat, nicht erforderlich. Die Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 16. Juli 2013 (dort: Nr. 4), es habe (jedenfalls) ständiger Übung im BAWV und überhaupt im gesamten Geschäftsbereich des BMVg entsprochen, „dass eine besondere Begründung notwendig war“, kann hier nicht berücksichtigt werden. Denn insoweit handelt es sich um ein neues, außerhalb der Begründungsfrist vorgebrachtes Argument. Es trifft namentlich nicht zu, dass mit diesem Vortrag lediglich ein Hinweis aus dem „Schriftsatz vom 10. Juni 2013, S. 8“, also aus der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründungsschrift, wiederholt wird. Denn dort fehlt ein entsprechendes Vorbringen. 30 4. Schließlich widerspricht der Antragsteller der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe plausibel dargelegt, dass die Erfordernisse des Personalentwicklungskonzepts unter Berücksichtigung der Vorverwendungen des Beigeladenen auch in Bezug auf diesen erfüllt seien. Er macht – unter Mitberücksichtigung seines in Bezug genommenen Vortrags aus dem Schriftsatz vom 19. März 2013 – geltend: Der Beigeladene erfülle nicht die Vorgaben des Konzepts, das auf das Sammeln von Erfahrungen im Bereich Führungsverantwortung abziele. Nach diesem Konzept seien insoweit in der Entwicklungsphase ab A 15 beginnend zwei Verwendungen von je mindestens zwei Jahren (hier: in A 15) sowie eine zweijährige ministerielle Verwendung zu durchlaufen. Der – am 26. Mai 2008 zum Regierungsdirektor beförderte – Beigeladene habe nur zwei einschlägige Verwendungen (als Referatsleiter WE 4 und als Referent PS 1 jeweils ein gutes Jahr) vorzuweisen, die zu kurz seien. Führungserfahrung habe der Beigeladene, soweit ersichtlich überhaupt nur in seiner Verwendung als Referatsleiter WE 4 sammeln können, nicht aber auch als Referent bei PS 1 und im BMVg. Das als verbindlich gewollte Konzept eröffne auch nicht einen derart großen Spielraum, dass ohne Weiteres auch die teilweise nur wenige Monate andauernden (ministeriellen) Vorverwendungen des Beigeladenen als ausreichend angesehen werden könnten. 31 Dieses Beschwerdevorbringen verfehlt schon das Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach welchem sich die Beschwerde unter Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung nach Meinung des Beschwerdeführers abzuändern oder aufzuheben ist, mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Denn der Antragsteller wiederholt insoweit lediglich in knapperer Form seine bereits mit Schriftsatz vom 19. März 2013 vorgetragene Argumentation, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im nachfolgend gefassten und hier angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu beschäftigen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Antragsgegnerin habe jedenfalls plausibel dargelegt, dass auch in Bezug auf den Beigeladenen unter Berücksichtigung von dessen Verwendungen diese Erfordernisse als erfüllt angesehen werden könnten. Es hat damit ohne Weiteres erkennbar auf die einschlägigen Darlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. März 2013 Bezug genommen, mit welchen die Antragsgegnerin auf die entsprechende Rüge des Antragstellers reagiert hatte. In diesem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin unter Punkt 4. ausgeführt: 32 „Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind von der Verwendung des Beigeladenen als Referatsleiter im Referat WE 4 im BAWV 28 Monate im Rahmen der Personalentwicklungskonzeption (PEK) anrechenbar. RDir L. ist am 01.05.2007 (ein Jahr vor der Beförderung zum RDir) mit dem mit A 15 BBesG bewerteten Dienstposten der Referatsleitung des Referates WE 4 im BAWV beauftragt worden. Eine endgültige Übertragung des Dienstpostens erfolgte am 30.01.2008. 33 Auch im Übrigen erfüllt der Beigeladene die PE-Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach A 16 BBesG. Die vom Antragsteller zitierten Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach A 16 sind in der PEK nämlich nicht als starre Vorgabe formuliert, wie es der Antragsteller glauben machen will. Vielmehr heißt es in PE 4.4 Abs. 2: 'Es sind in der Regel mindestens zwei Verwendungen zu absolvieren, deren Dauer jeweils regelmäßig mindestens zwei Jahre betragen soll.'. Der Beigeladene kann nahezu sechs Jahre Verwendungszeit in vier A 15-Verwendungen vorweisen, davon 28 Monate als Referatsleiter im Referat WR 4 im BAWV, 14 Monate als Referent im Referat BAWV PS 1, 8 Monate als Referent im Arbeitsstab „Umbau der Bundeswehr“ im BMVg und 21 Monate als Referent im Leitungsbüro der Abteilung P im BMVg. Die Verwendungsdauer von mindestens zwei Jahren gilt lediglich als bloßer Richtwert. Dies wird durch die Formulierungen 'in der Regel' und 'regelmäßig' deutlich. Der Beigeladene kann neben seiner 28-monatigen Tätigkeit als Referatsleiter drei nicht nur kurzfristige A 15-Verwendungen vorweisen, die in der Summe dem Sinn und Zweck der PE-Vorgaben in jedem Falle gerecht werden. 34 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es auch nicht erforderlich, dass für das Sammeln von Erfahrung in Führungsverantwortung eine Referatsleitertätigkeit mit Personalverantwortung erforderlich ist. Vielmehr muss es sich lediglich um eine Verwendung im Amt A 15 BBesG handeln, die aufgrund ihrer Wertigkeit immer ein hohes Maß an Führungsverantwortung inne hat. Dies macht auch Ziff. 4.5 Abs. 1 der PE deutlich. Dort heißt es: 35 'Aufgabenbezogen lassen sich drei Führungsebenen unter den Gesichtspunkten (1) Personalverantwortung, (2) Sachverantwortung, (3) Organisationsverantwortung unterscheiden'. 36 Alle Tätigkeiten des Beigeladenen im Amt eines Regierungsdirektors erfüllen somit diese Voraussetzungen der PEK.“ 37 Auf diese überzeugenden und durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge gestützten Ausführungen nimmt auch der Senat Bezug und fügt lediglich die Feststellung hinzu, dass der Beigeladene schon im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Januar 2013 auch die zusätzliche Anforderung einer ministeriellen Verwendung von mindestens zweijähriger Dauer (ab dem 2. November 2010) erfüllt hat. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 39 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltenden – alten – Fassung nach dem 3,25fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der Stelle bzw. des Dienstpostens, welche bzw. welcher hier in Rede steht, entspricht (hier: A 16). Die teilweise, nämlich bezogen auf § 52 Abs. 5 GKG erfolgte Anwendung alten Rechts folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG, da die Beschwerde am 22. Mai 2013 und damit noch vor Inkrafttreten der Neufassung (u.a.) des § 52 Abs. 5 GKG eingelegt worden ist. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze führt hier auf den im Tenor festgesetzten Streitwert (6.571,02 Euro x 3,25). 40 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.