Beschluss
13 A 2041/13.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1011.13A2041.13A.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. bleibt erfolglos, weil die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2 II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 4 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A -, www.nrwe.de und vom 9. Januar 2013 ‑ 13 A 2090/12.A ‑, www.nrwe.de. 6 Diese Voraussetzungen erfüllt nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, welche Anforderungen seitens der Verwaltungsgerichte an die Überprüfung der Glaubhaftmachung der Konversion und der Glaubensüberzeugung eines Moslems zu stellen sind. 7 Diese Frage ist in ihrer Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Prüfung, ob ein Glaubenswechsel vorliegt, nur jeweils anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgt. Bei der Beurteilung, ob einem Schutzsuchenden nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Verfolgung wegen seiner Religion droht, kommt es maßgeblich darauf an, ob er auf Grund der Religionsausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehört maßgeblich, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2013 - 5 A 1062/12.A - juris, m. w. N., Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 ZB 13.30082 -, juris. 9 Die im Kern vom Kläger nicht akzeptierte Wertung durch das Verwaltungsgericht, dass seine formale Konversion eine religiöse, identitätsprägende Grundüberzeugung nicht widerspiegele, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. 10 Die weiter aufgeworfene Frage, inwieweit der Zeitpunkt der Konversion eines Asylbewerbers als Anhaltspunkt für die Beurteilung der tatsächlichen Hinwendung zu einem Glauben herangezogen werden kann, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht dem Zeitpunkt der Taufe keine ausschließliche Bedeutung beigemessen hat, 11 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2013 - 5 A 1062/12.A -, juris, 12 sondern maßgeblich auf die inneren Beweggründe des Klägers für einen geltend gemachten Glaubenswechsel abgestellt hat. 13 Schließlich greift die vom Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht durch. 14 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris. 16 Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag über seine Konversion zum Christentum nicht richtig bewertet, betreffen seine Ausführungen den Vorgang der richterlichen Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird aber nicht dadurch begründet, dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gelangt ist oder es sein Vorbringen möglicherweise unzutreffend gewürdigt hat. 17 Auch soweit diese Rüge als Aufklärungsrüge verstanden wird, kann der Kläger nicht gehört werden, weil Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehören, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG gestützt werden kann. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 - 13 A 2159/09.A -, juris m. w. N. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 20 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.