Beschluss
18 B 303/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1016.18B303.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß den §§ 27, 30 AufenthG hat, weil sie schon nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass sie in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt sicherzustellen (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Die insoweit gebotene, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel gesichert ist, fällt zulasten der Antragstellerin aus. 4 Die Antragstellerin selbst verfügt über kein Einkommen. Es ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen, dass ihr Lebensunterhalt ‑ einschließlich Krankenversicherungsschutzes ‑ künftig durch ein Erwerbseinkommen ihres Ehemannes sichergestellt sein wird. Im Hinblick auf die zuletzt vorgelegten Arbeitsverträge ihres Ehemannes mit der Firma E. Arbeit GmbH vom 4. Juli 2013 und der Firma L. Dienstleistung GmbH vom 1. Juli 2013 kann offen bleiben, ob das hieraus im Juli 2013 erzielte Erwerbseinkommen überhaupt zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichte. Der Annahme einer dauerhaften Einkommenssicherung steht bereits entgegen, dass eine über diesen Monat hinausgehende Tätigkeit nicht nachgewiesen worden ist. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könnte angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie des Ehemannes der Antragstellerin ‑ worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat ‑ derzeit nicht von einem dauerhaften Fortbestand der Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden. Seit Dezember 2010 ist der Ehemann der Antragstellerin nur sporadisch, überwiegend geringfügig und jeweils nur kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; daneben erhielt er ‑ noch im Juni 2013 ‑ Sozialleistungen. Die Arbeitsverträge mit den Firmen U. G. T. GmbH vom 6. Mai 2013 und B. Personalservice GmbH wurden von den Arbeitgebern innerhalb der Probezeit gekündigt. Die unter dem 13. Februar 2013 vertraglich vereinbarte Tätigkeit mit der Firma H. hat der Ehemann der Antragstellerin erst gar nicht aufgenommen. Vor diesem Hintergrund bietet das Beschwerdevorbringen auch keinen Anlass für die Annahme, es könne ein atypischer Fall vorliegen, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebietet. Allein die ‑ mit dem Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Firma L. nicht einmal in Übereinstimmung zu bringende ‑ Behauptung, in den Arbeitsverträgen seien lange Probezeiten heute fast zur Regel geworden, reicht hierfür nicht aus. Maßgeblich für die negative Prognose ist nicht allein die Probezeit, sondern dass der Ehemann nicht die Gewähr bietet, eine einmal aufgenommene Tätigkeit auch langfristig auszuüben. 5 Die verschiedentlichen Hinweise der Antragstellerin auf Unionsrecht gebieten keine abweichende Betrachtung. Soweit sie sich auf die Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Familienverbandes in Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) beruft, legt sie nicht dar, aus welchem Grunde diese Vorschrift zur Anwendung gelangen sollte. Entgegen der missverständlichen Formulierung, ihr Ehemann sei als „Jugoslawien-Flüchtling“ nach Deutschland gelangt, ist dieser weder als Flüchtling anerkannt, noch wurde zu seinen Gunsten ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot ‑ und im Übrigen auch kein nationales ‑ festgestellt. Die zuletzt auf eine Abänderung der negativen Entscheidung zu § 53 AuslG gerichtete Klage VG Düsseldorf 7 K 2375/02.A hat der Kläger zurückgenommen. Ein Anspruch auf Aufenthalt unter Absehen von dem Lebensunterhaltserfordernis folgt ferner nicht aus der von der Beschwerde angeführten Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie). Deren Anwendung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin allerdings nicht schon nach Art. 3 Abs. 2 lit. c) ausgeschlossen. Diese Regelung erfasst nur Personen, deren Aufenthalt, anders als im vorliegenden Fall, aufgrund subsidiärer Schutzformen ‑ gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten ‑ genehmigt worden ist. Maßgebend ist insoweit, wie auch bei den übrigen Ausschlussgründen des Absatzes 2, allein der Grund für den Aufenthalt. Denn die von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie erfassten Personenkreise sollen, wie dem achten Erwägungsgrund zu entnehmen ist, im Hinblick auf die Möglichkeit der Familienzusammenführung günstigeren Regelungen als denen der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen. Im Übrigen käme bei dem von der Antragsgegnerin vertretenen Verständnis die Richtlinie praktisch nicht mehr zur Anwendung, da die Genehmigung des Aufenthalts regelmäßig entweder auf einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationalen Verpflichtungen beruht. Jedoch legt die Antragstellerin mit dem Beschwerdevorbringen nicht dar, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie nach Art. 3 Abs. 1 im Hinblick auf das Erfordernis, begründete Aussicht auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts zu haben, eröffnet ist, obwohl ihr Ehemann zuletzt nur über eine bis zum 1. Dezember 2011 verlängerte Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügte und über den Verlängerungsantrag mangels Sicherstellung des Lebensunterhaltes noch nicht entschieden worden ist. Davon abgesehen steht einem Anspruch der Antragstellerin auf Familienzusammenführung aus der Richtlinie Art. 7 Abs. 1 lit. c) entgegen. Auch wenn die Genehmigung der Familienzusammenführung nach der Richtlinie die Grundregel darstellt, können die Mitgliedstaaten sie an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Insbesondere können sie den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. 6 Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2012 ‑ C-356/11 und C-357/11 [O. und S.]‑, InfAuslR 2013, 58 vom 4. März 2010 ‑ C-578/08 [Chakroun] ‑, InfAuslR 20120, 22; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 ‑ 10 C 16.12 ‑, juris. 7 Dass diese Befugnis der Mitgliedstaaten eng auszulegen ist und der ihnen eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden darf, die das Ziel der Richtlinie und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde, führt auch mit Blick auf die nach Art. 17 der Richtlinie geforderte Einzelfallprüfung nicht dazu, von dem Lebensunterhaltserfordernis abzusehen. Hierzu besteht jedenfalls dann keine Veranlassung, wenn der Ausländer bei ihm nach Lage des Falls zumutbaren Bemühungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes in der Lage wäre. Davon ist vorliegend indes auszugehen. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass es dem Ehemann der Antragstellerin unter ihm zumutbaren Anstrengungen, die nicht zuletzt auch für sein eigenes Aufenthaltsrecht relevant sind, nicht gelingen kann, einen Arbeitsplatz über die Probezeit hinaus dauerhaft zu behalten und so den Lebensunterhalt auch der Antragstellerin sicherzustellen. 8 Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen stellt sich die Versagung des Aufenthaltsrechts auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. die in dem Schutzgehalt darüber nicht hinausgehenden Gewährleistungen des Art. 7 GR-Charta (vgl. Art. 52 Abs. 3 GR-Charta) nicht als unverhältnismäßig dar, wobei insoweit offen bleiben kann, ob sich die Aufenthaltsverweigerung auch deshalb als rechtmäßig erweist, weil die Familieneinheit in zumutbarer Weise in dem gemeinsamen Heimatland hergestellt werden könnte. Inwiefern angesichts der bereits erfolgten Eheschließung schließlich die durch Art. 9 GR-Charta geschützte Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. 9 Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerde zur Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkungen sei darauf hingewiesen, dass eine Anordnung des Sofortvollzugs vorliegend nicht in Rede steht, sondern dieser kraft Gesetzes angeordnet ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). 10 Zur Abwägung in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 ‑ 2 BvR 2483/06 ‑, InfAuslR 2007, 336. 11 Im Übrigen ist eine Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin durch ihre Schwiegereltern angesichts des Umstandes, dass diese Sozialleistungen beziehen, weder dargelegt noch ‑ etwa durch eine Verpflichtungserklärung ‑ gesichert, so dass die Antragstellerin bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet Anspruch auf Sozialleistungen hätte und an deren tatsächlicher Inanspruchnahme nicht gehindert werden könnte. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar.