Beschluss
17 B 1185/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.17B1185.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Der auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 707, 719 ZPO gestützte Antrag, 3 die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. April 2013 – 25 K 790/10 - einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, 4 ist nicht begründet. 5 Nach § 719 ZPO gilt § 707 ZPO entsprechend, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird. Dies gilt in Ansehung von § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel eine – lediglich – entsprechende Anwendung des Achten Buches der Zivilprozessordnung vorsieht, auch für den hier vorliegenden Fall des von der Vollstreckungsschuldnerin gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung (17 A 1245/13). 6 Nach § 707 ZPO kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 7 Hiernach hat der Antrag keinen Erfolg. 8 Dies dürfte bereits deshalb gelten, weil ein in der Berufungsinstanz gestellter Antrag nach §§ 707, 719 ZPO nicht auf die in erster Instanz möglich gewesene Antragsbegründung zu § 712 ZPO gestützt werden kann, wenn die Maßnahmen nach § 712 ZPO rechtfertigenden Umstände bereits erstinstanzlich erkennbar vorlagen. 9 Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 1994 – 2 U 185/93 –, juris, Rdn. 6; ebenso die Rechtsprechung des BGH zu § 719 Abs. 2 ZPO, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 – III ZR 263/04 –, juris, Rdn. 3. 10 Dem Antragsvorbringen und der zur Glaubhaftmachung der angeblichen Insolvenzgefahr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Vollstreckungsschuldnerin vom 7.Oktober 2013 ist nicht zu entnehmen, dass deren prekäre Liquiditätslage erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingetreten wäre. 11 Unabhängig davon trägt das Antragsvorbringen den geltend gemachten Anspruch jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht. Denn eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 707, 719 ZPO ist nur gerechtfertigt, wenn der Vollstreckungsschuldner gefährdet ist und einen Schaden erleiden kann, der über die bloße Vollstreckungswirkung hinausgeht. Ein solcher Schaden ist nicht zu besorgen, wenn zwar das verurteilte Unternehmen glaubhaft macht, dass ihm im Falle der Vollstreckung Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz drohen, jedoch nicht weiter dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass der bei Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von dem Vollstreckungsgläubiger gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu leistende Schadenersatz von diesem nicht wird geleistet werden können. 12 Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 1994 – 2 U 185/93 –, a.a.O., Rdn. 4. 13 So liegt es hier. Selbst wenn die vorerwähnte eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung einer Insolvenzgefahr ausreichen sollte – Zweifel sind angebracht in Hinblick auf die dort bekundete, die Realität verfehlende Besorgnis, den Urteilsbetrag „ein zweites Mal“ aufbringen zu müssen –, fehlt es an einer Darlegung und Glaubhaftmachung der mangelnden Fähigkeit der Vollstreckungsgläubigerin zur Erfüllung etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO. 14 Die des Weiteren vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ebenfalls nicht. Unabhängig von der Frage ihres rechtlichen Belangs im vorliegenden Verfahren treffen die Monita, der Vollstreckbarkeitsausspruch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft und die Vollstreckungsgläubigerin sei durch die Hinterlegung hinreichend gesichert, nicht zu (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 17 E 1024/13). Gleiches gilt inzwischen für die Beanstandung, die Bürgschaftsurkunde sei nicht im Original zugestellt worden. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass ein Erfolg des von der Vollstreckungsschuldnerin betriebenen Zulassungsverfahrens bereits jetzt feststünde und dass aus diesem Grund ausnahmsweise auch der Einstellungsantrag Erfolg haben müsse. Infolgedessen kann offenbleiben, ob etwa jedenfalls ein überwiegendes Interesse der Vollstreckungsgläubigerin einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegenstehen würde. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.