Beschluss
6 B 1295/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1128.6B1295.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 6. November 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Antragsgegner dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 12. November 2013 widersprochen hat, ist das Verfahren als Rechtsstreit über die Erledigung fortzuführen. 3 Ist zwischen den Parteien streitig, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, so ist die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen, dass er eine Feststellung des Inhalts begehrt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. In diesem Fall tritt an die Stelle des durch den bisherigen Antrag bestimmten Streitgegenstandes der Streit über die Behauptung, dem Rechtschutzbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Der Antragsteller hat dies mit dem im Schriftsatz vom 19. November 2013 enthaltenen Antrag inzwischen auch klargestellt. Eine materielle Beurteilung des ursprünglichen Antragsbegehrens findet nicht statt, 4 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 – 9 C 61.88 –, BVerwGE 82, 41, 5 so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners hier nicht weiter einzugehen ist. 6 Der so verstandene Antrag des Antragstellers hat Erfolg, weil durch die Besetzung der dem Antragsgegner für Oktober 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO am 29. Oktober 2013 mit den ausgewählten Konkurrenten ein den vorliegenden Rechtsstreit erledigendes außerprozessuales Ereignis eingetreten ist. Damit hat der Antragsgegner dem ursprünglichen Antragsbegehren, die streitigen Stellen nicht mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, die Grundlage entzogen. Ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer Maßnahme, die nicht mehr verwirklicht werden kann, besteht nicht. Konsequenterweise hat der Antragsteller deshalb auch den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Antragsgegner trotz Erledigung des Rechtsstreits eine entsprechende prozessuale Erklärung nicht abgegeben hat, waren ihm als Unterliegendem die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, auch wenn er im Verfahren des ersten Rechtszuges obsiegt hat. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs.1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).