OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 22/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0109.13B22.14.00
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 2 Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, ihr Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes habe sich – ebenso wie ihre Klage - allein auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bescheidung ihres Ortswechselantrags aus Härtegründen beschränkt. Das Verwaltungsgericht habe dies verkannt und in unzulässiger Weise über einen Anspruch auf Fortsetzung des Studiums bei der Antragsgegnerin entschieden. 3 Mit einem Bescheidungsbegehren wäre der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls erfolglos geblieben. Ihr eigentliches Ziel, das Studium der Humanmedizin in Düsseldorf fortzuführen, hätte die Antragstellerin jedenfalls im Falle einer abschlägigen Bescheidung des Antrags nicht erreichen können. 4 Im Übrigen unterscheidet sich das mit einer Untätigkeitsklage zu verfolgende Klageziel nicht von dem einer sonstigen Verpflichtungsklage. § 75 VwGO verhält sich lediglich zur Zulässigkeit der Klage im Falle der Untätigkeit der Behörde. Er ändert aber nichts daran, dass die Klage im Falle einer - wie hier - gebundenen Entscheidung allein zulässig ist mit dem Antrag, die Behörde zu verpflichten, den beantragten Bescheid zu erlassen. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 ‑ 4 B 232.83 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 13 A 910/13 -. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.