Beschluss
6 A 899/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0116.6A899.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Gründe: 2 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2013 – 6 A 2855/12 – (Prozesskostenhilfe) hat keinen Erfolg. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 3 Dem Kläger ist zwar die Gelegenheit zur Beantwortung der Verfügung der Berichterstatterin vom 25. Februar 2013 dadurch genommen worden, dass der Senat über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren entschieden hat, bevor die – nachträglich bis zum 5. April 2013 verlängerte – Frist abgelaufen war. 4 Es ist jedoch weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der darin liegende Verfahrensmangel entscheidungserhebliche Bedeutung hat. Mit seiner Anhörungsrüge vom 11. April 2013 hat der Kläger nichts dafür aufgezeigt, dass der Senat zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Aber auch seine – nach dem teilweise ablehnenden Beschluss über den Prozesskostenhilfeantrag – eingegangene Stellungnahme vom 5. April 2013 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn darin wiederholt der Kläger lediglich sinngemäß das bereits in seiner Zulassungsbegründung vom 23. Januar 2013 enthaltene Vorbringen; inhaltlich neue rechtliche Gesichtspunkte werden darin nicht aufgegriffen. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. 6 Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.