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Beschluss

11 E 11/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0131.11E11.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weil ihre Rechtsverfolgung ‑ derzeit ‑ nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss näher dargelegte Auffassung, dass die Klägerin bislang nicht dargelegt hat, dass sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen kann, sodass sie zumindest eine der Voraussetzungen für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit und damit für die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erfüllt. 5 Der Vortrag der Klägerin, sie könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch „problemlos“ führen, reicht zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten der Klage nicht aus. Bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch ein mit dem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch im Rahmen einer Anhörung („Sprachtest“) ermittelt, 6 vgl. BT-Drs. 14/6310, S. 6, 7 die bislang nicht stattgefunden hat. 8 Die Rechtsverfolgung bietet auch nicht ‑ allein ‑ deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die Klägerin am 13. Dezember 2012 eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben hat. Für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht und damit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es unerheblich, ob der noch ausstehende Sprachtest im Rahmen des nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG) oder ‑ wie die Klägerin meint ‑ nach Erhebung der Untätigkeitsklage vom Verwaltungsgericht durchzuführen ist. 9 Ergänzend merkt der Senat an, dass das Bundesverwaltungsamt ‑ entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ‑ das Verwaltungsverfahren weiterführen darf, auch nachdem Untätigkeitsklage erhoben worden ist. 10 Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 ‑ 1 C 42.88 ‑, NVwZ 1992, 180; Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 75 Rdnr. 65 f. 11 Der Senat kann nicht nachvollziehen, warum die Klägerin nach mehreren schriftsätz-lichen Aufforderungen an das Bundesverwaltungsamt, dem Verfahren Fortgang zu geben, die vom Bundesverwaltungsamt angebotene Möglichkeit zur Ablegung eines Sprachtests in der Zeit vom 19. Juni bis 3. Juli 2013 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew nicht wahrgenommen hat, sondern eine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht einfordert mit der Folge, dass eine Anhörung bis heute nicht stattgefunden hat. Bei Wahrnehmung des vom Bundesverwaltungsamt angebotenen Termins im Sommer 2013 hätte das Verwaltungsverfahren ‑ und damit das gerichtliche Verfahren – wohl bereits abgeschlossen werden können. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).