Beschluss
6 B 1427/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0203.6B1427.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 4 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den auf die landesweite Stellenausschreibung Nummer 5.52.3 SB 10 „Sachbearbeitung mit hoher Verantwortung im Bereich Ausbildung LA II“ mit der damit einhergehenden Möglichkeit zur Beförderung nach A 12 BBesO zur Verfügung stehenden Beförderungsdienstposten mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er sei durch die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung verletzt. Der Antragsteller sei in der über ihn – auf der Grundlage der gleichen Beurteilungsrichtlinie und im gleichen Statusamt – erstellten Beurteilung mit der Gesamtnote „Leistung und Befähigung übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (5 Punkte) um eine volle Notenstufe besser beurteilt worden als der Beigeladene, der die Gesamtnote „Leistung und Befähigung übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) erzielt habe. Daher sei der Auswahlvergleich bereits mit der Feststellung der Gesamtnote abgeschlossen, ohne dass es noch einer inhaltlichen Ausschärfung oder eines strukturierten Auswahlgespräches bedurft hätte. 5 Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. 6 Der Antragsgegner wendet zu Unrecht ein, die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen hätten trotz der Differenz von einer vollen Notenstufe als „im Wesentlichen gleich“ eingestuft werden dürfen, so dass auch die maßgeblich auf das bessere Ergebnis des Beigeladenen beim strukturierten Auswahlgespräch gestützte Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken unterliege. 7 Der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Leistungsvergleich muss auf der Grundlage aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, DRiZ 2013, 106, m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, IÖD 2013, 194, und vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 – IÖD 2012, 2, jeweils m.w.N. 9 Ob bei einem solchen Leistungsvergleich nach ihrem Gesamtergebnis im Wesentlichen gleiche Beurteilungen vorliegen, richtet sich zwar nicht in jedem Fall allein nach dem formalen Gesamturteil. Denn der Leistungsgrundsatz gebietet es, etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung, insbesondere etwa bei konkurrierenden Bewerbern, deren Beurteilungen sich auf unterschiedliche Statusämter beziehen, zu berücksichtigen. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a.a.O. 11 Für das Vorliegen solcher Besonderheiten ist hier jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr sind die Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nach derselben Beurteilungsrichtlinie (BRL Pol) erstellt worden, beziehen sich auf dasselbe Statusamt (Polizeihauptkommissar, A 11 BBesO) und erfassen denselben Beurteilungszeitraum (1. August 2008 bis 30. Juni 2011). 12 Soweit der Antragsgegner gleichwohl auf der Grundlage der jeweils vergebenen Einzelnoten für die acht bzw. sieben Leistungsmerkmale zu der Einschätzung gelangt, die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien – ungeachtet des um eine volle Notenstufe auseinanderfallenden Gesamtergebnisses – als „ im Wesentlichen gleich“ einzustufen, verkennt er, dass es Aufgabe des Beurteilers ist, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte eine Gesamtnote zu bilden. Die vom Antragsgegner vorgenommene Bildung eines arithmetischen Mittels, die überdies nach Nr. 8.1 Satz 2 BRL Pol ausdrücklich nicht vorgesehen ist, würde – wenn auch erst auf der zeitlich nachfolgenden Ebene der Auswahlentscheidung – in diese dem Beurteiler übertragene wertende Entscheidung korrigierend und damit in unzulässiger Weise eingreifen. Die aus der Sicht des Beurteilers – trotz ähnlicher Einzelnoten – bestehenden Leistungsunterschiede würden dadurch im Nachhinein eingeebnet. Im Ergebnis würde die vom Beurteilungssystem ausdrücklich vorgesehene Differenzierung zwischen den Notenstufen aufgelöst. 13 Vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O. und vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60.11 –, NVwZ 2013, 1227. 14 Nichts anderes folgt aus dem vom Antragsgegner erhobenen Einwand, er habe das Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung“ ausblenden müssen, um die Beurteilungen vergleichbar zu machen, und lediglich im Zuge dessen einen Mittelwert errechnet. Denn dies ändert nichts an dem darin liegenden unzulässigen Eingriff in die wertende Entscheidung des Beurteilers über die Gesamtnote. 15 Soweit der Antragsgegner meint, ohne das „Ausblenden des Merkmals Mitarbeiterführung“ könne mit Blick auf den hier konkret zu besetzenden Dienstposten, der keine Führungsaufgaben beinhalte, keine sachgerechte Auswahlentscheidung getroffen werden, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens ist, sondern das angestrebte Statusamt. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 –, IÖD 2013,98; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O. 17 Aus dem Laufbahnprinzip folgt, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen wird, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte im Stande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Hinzu kommt, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Mit der am Statusamt orientierten Auswahlentscheidung wird im Übrigen der Gefahr einer vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängigen Ämtervergabe vorgebeugt. 18 Vgl. eingehend dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O., und vom 25. Oktober 2011, a.a.O. 19 Damit wird nicht verkannt, dass die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben eines bestimmten Dienstpostens (zwingend) besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen kann, die ein Laufbahnbewerber (regelmäßig) nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O. 21 Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Der Antragsteller weist mit Blick auf die von ihm in der Vergangenheit bereits erfolgreich wahrgenommenen Führungsaufgaben vielmehr zusätzliche Fähigkeiten auf, die allerdings für den hier konkret zu besetzenden Dienstposten nach der Auffassung des Antragsgegners nicht erheblich sind. 22 Der Antragsgegner nimmt schließlich zu Unrecht an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW die von ihm vorgenommene Betrachtung der Einzelmerkmale, insbesondere das „Ausblenden des Merkmals Mitarbeiterführung“ zulässig sei. Denn er übersieht dabei, dass eine solche, einzelne Gesichtspunkte bzw. Leistungsmerkmale auswertende „Ausschöpfung“ von Beurteilungen auch nach der zitierten Rechtsprechung nur dann in Betracht kommt, wenn zwei nach den oben dargestellten Grundsätzen im Wesentlichen gleich beurteilte Bewerber miteinander konkurrieren. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Durchführung von Auswahlgesprächen etc. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).