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Beschluss

15 B 143/14.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0207.15B143.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Januar 2014 – 1 L 21/14.A – wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2014 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Oberbürgermeister der Stadt E. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag, über den das erkennende Gericht nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren als zuständiges Gericht der Hauptsache entscheidet, ist begründet. 3 Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände geändert oder aufgehoben werden. Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen oder auch in einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bestehen. 4 Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 185 m. w. N. 5 Derartige Veränderungen sind hier zwar weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gericht kann aber gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, wenn es zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig erachtet. 6 Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 184 m. w. N. 7 Das ist hier der Fall. Eine Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Vollziehung der nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnungen und dem Suspensivinteresse des Antragstellers führt vorliegend zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses. Die Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens unzulässig ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, 8 vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ C-411/10 und C-493/10 ‑, Rn. 94, 9 wird in der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Nordrhein-Westfalens gegensätzlich beurteilt. 10 Siehe z.B. einerseits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5a L 547/13.A -, juris, VG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 20 L 613/13.A -, juris, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2013 ‑ 13 L 1065/13.A -, juris, andererseits VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A, juris, und jüngst VG Minden in dem diesem Abänderungsverfahren zugrundeliegenden Eilbeschluss vom 20. Januar 2014 - 1 L 21/14.A. 11 Eine grundsätzliche Klärung der Frage ist – ungeachtet der von der Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung zitierten obergerichtlichen Entscheidungen anderer Bundesländer – jedenfalls durch das beschließende Gericht noch nicht erfolgt, so dass sie – nicht zuletzt unter Berücksichtigung aktuellster Erkenntnisse – als derzeit offen anzusehen ist. Eine Abwägung der widerstreitenden Belange, nämlich einer Gefährdung der genannten Rechtsgüter des Antragstellers einerseits und des nur zeitlich gefährdeten Abschiebungsinteresses der Antragsgenerin andererseits, bei offenem Ausgang der streitigen Frage führt hier zu dem genannten Ergebnis. Ergänzend verweist der Senat auf die Gründe des Beschlusses des hiesigen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris, denen er sich – soweit sie auf vorliegende Konstellation übertragbar sind - anschließt. 12 Die angeordnete Mitteilung des Ergebnisses dieser Entscheidung an die zuständige Ausländerbehörde dient der zusätzlichen Sicherung effektiven Rechtsschutzes. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.