Beschluss
13 B 80/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0211.13B80.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könne keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller nicht die in § 2 Abs. 1, 12 der Prüfungsordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Master-Studiengänge erforderlichen Voraussetzungen für den Zugang zum hier streitgegenständlichen Master-Studiengang Management und Marketing erfülle und es deshalb an einem Anordnungsanspruch fehle. 3 Diese Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Vielmehr räumt der Antragsteller selbst ein, die Anforderungen wegen seines Dezimalnotendurchschnitts von 2,74 und der ECTS-Note D nicht zu erfüllen. Dass er die für den Zugang zum nicht zulassungsbeschränkten Masterstudium erforderliche ECTS-Note lediglich um 0,02 Notenpunkte verfehlt, ist unerheblich; die Antragsgegnerin war nicht auf Grund von Rundungsregelungen verpflichtet, dem Antragsteller das für die Zulassung erforderliche „C“ zuzuerkennen. 4 Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe entgegen ihrer Prüfungsordnung auch Studenten mit schlechteren Abschlüssen aufgenommen, hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung nicht belegt. Im Übrigen könnte der Antragsteller aus einer rechtswidrigen Aufnahme anderer Studenten nichts zu seinen Gunsten herleiten. 5 Soweit der Antragsteller sich hilfsweise und ohne weitere Ausführungen auf die Unangemessenheit und fehlende Vereinbarkeit des § 2 Abs. 12 der Prüfungsordnung mit Art. 12 Abs. 1 GG beruft, genügt das Beschwerdevorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG eine Mindestnote des Bachelorabschlusses gefordert werden darf, weil hierdurch das für erforderlich erachtete hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau des Masterstudiengangs sichergestellt wird und sich das mit dem Masterabschluss verfolgte Ausbildungsziel regelmäßig nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand der Universität erreichen lässt, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. 6 Vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 7 CE 13.1084 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 2 NB 5/13 -, juris. 7 Die Antragsgegnerin wäre deshalb auch dann nicht verpflichtet, dem Antragsteller Zugang zum streitgegenständlichen Studiengang zu gewähren, wenn ihr dies aus kapazitätsrechtlichen Gründen möglich wäre. 8 Auf die Frage, ob dem Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ferner entgegensteht, dass er erst 25. November 2013 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen ist, kommt es aus den obigen Gründen nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob das Verwaltungsgericht vorab über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte entscheiden müssen oder im Klageverfahren einen weiteren Vortrag des Antragstellers hätte abwarten müssen. Die behauptete unrichtige Sachbehandlung rechtfertigt nicht die Annahme, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch in der Sache fehlerhaft. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.