Beschluss
10 A 188/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0213.10A188.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Soll eine rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg angegriffen werden, reicht es nicht aus, dieser lediglich eine abweichende eigene Wertung entgegenzusetzen. Vielmehr ist der Rechtsmittelführer gehalten, die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen der beanstandeten gerichtlichen Wertung zu erschüttern oder aufzuzeigen, dass die Wertung aus sonstigen Gründen unvertretbar ist. Daran fehlt es hier. 5 Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften, nach denen eine Sache als Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen ist, zutreffend benannt. Danach reicht es für die Eintragung aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. 6 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Gebäude X.‑Straße 217 sei bedeutend für die Geschichte des Menschen, nämlich für die Ortsgeschichte von I. und die Regionalgeschichte der I.‑Region. Das Gebäude, das als Hilfshaus kurz nach deren Ausbau an der Q.-D. errichtet und zumindest eine Zeitlang betrieben worden sei, dokumentiere den Einfluss, den die Q.-D. zu Beginn des 19. Jahrhunderts auf das Leben und Arbeiten der Einwohner des Dorfes I. genommen habe, den damaligen Verkehr in der I.‑Region und die Infrastruktur der Q.-D. zwischen V. und X1. Durch die späteren baulichen Änderungen sei die denkmalrechtliche Bedeutung des Gebäudes nicht verloren gegangen, denn es könne trotz dieser Änderungen die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge und Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen. Für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes sprächen wissenschaftliche sowie haus- und volkskundliche Gründe. Als ehemaliges Hilfshaus könne es Gegenstand von Forschungen im Bereich von Verkehrs-, Sozial- und Regionalgeschichte sein. Wegen des guten Erhaltungszustandes der Grundkonstruktion und der am Grundriss nachvollziehbaren Nutzung sei es ein anschauliches Beispiel für ein niederdeutsches Hallenhaus, das in der Region zu Beginn des 19. Jahrhunderts das klassische Wohn- und Wirtschaftsgebäude gewesen sei. Zugleich mache es das Zusammentreffen zweier Arbeitsfelder unter einem Dach, nämlich den Betrieb einer Gaststätte und das Anbieten von Hilfsdiensten neben der von den Bewohnern ebenfalls ausgeübten Landwirtschaft, nachvollziehbar. 7 Den von dem Verwaltungsgericht angenommenen Aussagewert des Gebäudes für die Ortsgeschichte von V.-I. und die Regionalgeschichte der I.‑Region leugnet die Klägerin allein wegen der daran in den 1930er und 1980er Jahren vorgenommenen baulichen Änderungen, die sie im Einzelnen auflistet. Sie behauptet, wegen dieser baulichen Änderungen könne eine etwaige geschichtliche Bedeutung nicht mehr an dem Gebäude selbst abgelesen werden, sodass ihm eine geschichtliche Bedeutung abzusprechen sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben sich daraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat anhand der von der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien geprüft, ob das Gebäude seine denkmalrechtliche Bedeutung durch die in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen verloren habe, und dies mit ins Einzelne gehenden Begründungen verneint. Mit diesen Begründungen setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. 8 Welche wissenschaftlichen, haus- und volkskundlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes sprechen, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls detailliert beschrieben. Das insoweit gefundene Ergebnis beruht auf einer Subsumtion der tatsächlichen Feststellungen unter die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, die vorrangig durch wertende Überlegungen bestimmt ist. Dem hält die Klägerin mit ihrer wiederholten Behauptung, die ursprünglichen Nutzungen innerhalb des Gebäudes seien durch die späteren baulichen Änderungen nicht mehr erkennbar und deshalb die von dem Verwaltungsgericht benannten Erhaltungsgründe nicht gegeben, im Wesentlichen nur die eigenen abweichenden Wertungen entgegen. Sie legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seinen Überlegungen einen fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkt, eine unzutreffende Tatsachengrundlage oder sonstige unvertretbare Wertungskriterien zugrunde gelegt hat. 9 Ob sich, was der sachkundige Beigeladene annimmt, die Klägerin aber bezweifelt, aus der Stellung des Gebäudes zur Q.-D. seine Funktion als Hilfshaus ablesen lässt, ist für die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ausschlaggebend. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, dass das Gebäude als Hilfshaus an der Q.-D. errichtet und zumindest eine Zeitlang betrieben worden sei, nicht positiv gestützt. Es hat lediglich den entsprechenden Hinweis des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Abarbeitung der von der Klägerin erhobenen Einwände als nachvollziehbar bezeichnet. 10 Ohne Belang für die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch die Beantwortung der Frage, ob das Gebäude einen hohen Zeugniswert für die ländliche Architektur des frühen 19. Jahrhunderts hat, was die Klägerin – wiederum allein begründet mit den in der Vergangenheit vorgenommenen baulichen Änderungen – bestreitet. Abgesehen davon, dass die vorstehende pauschale Behauptung der Klägerin nicht geeignet ist, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, wonach das Gebäude aufgrund des guten Erhaltungszustands seiner Grundkonstruktion und der am Grundriss nach wie vor nachvollziehbaren Gebäudenutzung den Typus und die Funktion eines niederdeutschen Hallenhauses als klassisches Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Region zu Beginn des 19. Jahrhunderts dokumentiere, betrifft dies lediglich einen der für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes benannten Gründe. Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aber aus, wenn nur ein Grund – hier wissenschaftlicher oder volkskundlicher Art – die Erhaltung und Nutzung der Sache rechtfertigt. 11 Weshalb das Verwaltungsgericht den Umfang der Unterschutzstellung für rechtmäßig gehalten hat, hat es – auch im Hinblick auf den später angebauten Stall – begründet. Auf diese Begründung geht die Klägerin nicht ein. 12 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 13 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 14 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 15 Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Zur Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob ohne hinreichende Beweislage und ausschließlich aufgrund von Indizien im Hinblick auf die Grundrechte eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung rechtmäßig sei, bedarf es keines Berufungsverfahrens. Soweit sich die Denkmaleigenschaft einer Sache daraus ergibt, dass sie Zeugnis abzulegen vermag für historische Vorgänge oder Zustände, die lange vergangen sind, ist es aus der Natur der Sache heraus regelmäßig ausgeschlossen, dass sich ihre dementsprechende Funktion durch Augenschein, Sachverständigengutachten, Zeugen oder Urkunden beweisen lässt. In solchen Fällen ist im Rechtswesen anerkannt, dass aus Indizien auf die zu beweisende Tatsache geschlossen werden kann. Ob die Indizien für eine solche Schlussfolgerung ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls, die keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. 18 Auch die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bietet keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. 19 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der Divergenz, muss er zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. 20 Die Klägerin bezeichnet keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat und der im Widerspruch zu den von ihr dem Urteil des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1988 im Verfahren 11 A 2734/86 entnommenen abstrakten Rechtssätzen stünde, nämlich dass eine formelhafte und unverständliche Begründung nicht den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW genüge, dass wegen der Grundrechtsrelevanz der behördlichen Entscheidung eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhaltes geboten sei und dass ein grundrechtlich relevanter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht nach § 46 VwVfG NRW folgenlos bleibe. 21 Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. 22 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend sorgfältig aufgeklärt, hat sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan. 23 Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiellrechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 11 B 150/95 –, NVwZ-RR 1996, 369. 25 Demgemäß hätte zu dem behaupteten Aufklärungsmangel zumindest substanziiert ausgeführt werden müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermeintlich unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner hätte aufgezeigt werden müssen, dass bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden sei oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Solche Ausführungen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Dem Inhalt nach rügt die Klägerin vielmehr unter dem Etikett angeblich fehlender Sachverhaltsaufklärung im Wesentlichen die rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 28 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 29 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).