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Urteil

7 A 590/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0306.7A590.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses wird abgelehnt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für einen Lebensmittel-Discountmarkt. 3 Die Klägerin beabsichtigt, auf einem Teilstück des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, einen Lebensmittel-Discountmarkt zu errichten. Das Grundstück liegt im Ortskern von L. -F. im südlichen Bereich eines Straßengevierts, das die H. Straße im Westen, die G.-------straße im Norden, die X.-----straße im Osten und die D.--------straße im Süden bilden. Auf dem Grundstück befindet sich eine von alten Eichen umsäumte Weide. Es wird vom Geltungsbereich der Erhaltungssatzung F. /Dorfkern aus dem Jahr 1992 erfasst. Nördlich grenzt der teilweise unter Denkmalschutz stehende X1. an, auf dem ein Gartenbaubetrieb mit zugehöriger Wohnnutzung angesiedelt ist. Für das Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. 4 Am 1. Februar 2011 reichte die Klägerin bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten eine planungsrechtliche Bauvoranfrage ein. Sie bat um Beantwortung folgender planungsrechtlicher Fragestellungen: 5 6 1. Ist das im Lageplan dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig? 7 2. Können die Stellplätze für die Kunden des Geschäftshauses in der vorgesehenen Zahl und Anordnung gemäß dem Lageplan erstellt werden? 8 3. Ist die Erschließung in der gemäß Lageplan dargestellten Weise bauplanungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig? 9 Dazu gab sie an, die Herstellungskosten beliefen sich auf ca. 550.000 Euro. Ausweislich der Angaben auf Seite zwei des Antrags sollte ferner eine Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 (§ 6 Nr. 1 BauPrüfVO) beigefügt sein; diese fehlte. Beigefügt war ein Lageplan, in dem das Vorhaben als Neubau eines Geschäftshauses bezeichnet ist und die Grundrisse für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 qm Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage für 67 Pkws auf dem vorgenannten Flurstück mit einer Zufahrt von der X.-----straße dargestellt sind. Beigefügt war ferner ein Gutachten der TÜV Nord System GmbH & Co. KG zu den Geräuschemissionen und Immissionen durch das geplante Geschäftshaus vom 11. Januar 2011. 10 Am 2. März 2011 forderte die Beklagte bei der Klägerin die Berechnung des umbauten Raums an. Daraufhin reichte die Klägerin am 10. März 2011 eine Berechnung mit der Überschrift „Netto Raumvolumen“ ein und machte Angaben zu den kalkulierten Herstellungskosten des Gebäudes und der Stellplatzanlage. 11 Die Klägerin hat am 10. Mai 2011 Untätigkeitsklage erhoben. 12 Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss am 19. Mai 2011 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen H. Straße, G.-------straße , X.-----straße und D.--------straße in L. -F. /B. (Arbeitstitel H. Straße in L. -F. /B. ). Der Beschluss wurde am 13 1. Juni 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 31. Januar 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2011 zugestellt. Sie hat diesen Bescheid mit am 14 16. Juni 2011 eingereichtem Schriftsatz zum Gegenstand der Klage gemacht. 15 Im Oktober 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine zweijährige Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -F. /B. (Arbeitstitel: H. Straße in L. -F. /B. ). Die Satzung wurde am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. 16 Durch Bescheid vom 13. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach der Veränderungssperre unzulässig, eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden. 17 Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: 18 Sie habe einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage mit den dort gestellten Fragen. Der Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Die Veränderungssperre stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da sie unwirksam sei. 19 Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben befinde sich in einer städtebaulichen Gemengelage und füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Mit dem in der näheren Umgebung auf dem Grundstück G.-------straße 28 befindlichen Edeka-Markt sei ein entsprechendes Vorbild vorhanden. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen nach 20 § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Jedenfalls sei dem Feststellungsantrag zu entsprechen. Vor Erlass der Veränderungssperre, jedenfalls aber vor Erlass des Zurückstellungsbescheids, habe sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids gehabt. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Weitere Bauvorlagen, wie eine Betriebsbeschreibung, seien bei einer Bauvoranfrage nach 21 § 16 BauPrüfVO nicht notwendig, zumal die wesentlichen geräuschintensiven betrieblichen Vorgänge aus dem vorgelegten Gutachten ersichtlich seien. Die Angabe der Rohbaukosten sei bereits im Antrag enthalten gewesen, die Nachforderung der Angaben zum Raumvolumen sei deshalb nicht erforderlich und der Antrag schon zuvor bescheidungsfähig gewesen. Sie beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Bei einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage hätte sie das Grundstück erwerben und auf diesem das beantragte Vorhaben realisieren können. Sie erleide einen Schaden in Form von Mietausfällen bzw. Minderung des Grundstückswerts, den sie von der Beklagten einfordern wolle. 22 Die Klägerin hat beantragt, 23 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 1. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, H. Straße/D1.--------straße /X.-----straße in 24 50765 L. -F. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2012 positiv zu bescheiden, 25 hilfsweise, 26 festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 8. November 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden, 27 weiter hilfsweise, 28 festzustellen, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden. 29 Die Beklagte hat beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie hat vorgetragen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Der Antrag sei bis zum 10. März 2011 wegen fehlender Kostenangaben nicht bescheidungsfähig gewesen. Im Übrigen habe die aus formellen Gründen erforderliche Betriebsbeschreibung gefehlt. Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen. Daher sei auch der Zurückstellungsbescheid nicht zu beanstanden. Ein Feststellungsinteresse bestehe für die gestellten Hilfsanträge nicht. Im Übrigen verweise sie auf die erlassenen Bescheide. 32 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei nicht begründet, weil der positiven Beantwortung der gestellten Fragen zum Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Sperrwirkung der Veränderungssperre entgegenstehe. Der erste Hilfsantrag sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg; die Beklagte sei jedenfalls deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Voranfrage der Klägerin bis zum 11. Januar 2012 positiv zu bescheiden, weil sie deren Bearbeitung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Bescheid vom 1. Juni 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam bis zum 31. Januar 2012 zurückgestellt habe. Der weitere Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin habe bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf positive Beantwortung der planungsrechtlichen Fragestellungen zu ihrem Bauvorhaben gehabt, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse gefehlt habe. Auf dem der Voranfrage beigefügten Lageplan sei der genaue Standort des Lebensmittelmarkts auf dem Antragsgrundstück nebst den zugehörigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Zufahrt und Abfahrt eingetragen. Auch das beigefügte Gutachten des TÜV Nord vom 11. Januar 2011 lege die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück gemäß diesem Lageplan seiner Bewertung zugrunde. Einem Bauvorhaben mit diesem Inhalt hätten aber auch schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 schlechthin nicht zu überwindende Gründe entgegen gestanden, denn es habe sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt. 33 Auf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt. 34 Die Klägerin trägt vor: 35 Der Zulassungsbeschluss des Senats müsse in analoger Anwendung der §§ 122, 120 VwGO ergänzt und die Berufung insgesamt zugelassen werden. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei davon auszugehen, dass der Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 19. Mai 2011 nicht wirksam bekannt gemacht und die Veränderungssperre und die Zurückstellung deshalb rechtswidrig seien. Dies gelte im Übrigen auch für deren erneute Bekanntmachung im April 2013. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -) seien die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung entsprechend auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen im Bebauungsplanverfahren anzuwenden. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Ohne Ergänzung des Zulassungsbeschlusses werde die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereitelt. Aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen sei der Hauptantrag begründet. Zumindest sei der vom Senat im Berufungsverfahren zugelassene zweite Hilfsantrag zulässig und begründet. Sie beabsichtige, Schadensersatzansprüche in Höhe von 250.000,-- Euro wegen entgangenen Mietzinses geltend zu machen. Das Vorhaben sei bis zum Erlass der Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 zulässig gewesen. Der Antrag sei schon mit Einreichung am 1. Februar 2011 positiv bescheidungsreif gewesen. Die nähere Umgebung sei als Gemengelage in einem Bebauungszusammenhang zu bewerten. Der geplante nicht großflächige Einzelhandelsbetrieb füge sich dort der Art nach schon mit Blick auf das Vorbild des Edeka-Markts ein. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Sachbescheidungsinteresse verneint, weil das Vorhaben sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht einfüge. Die genaue Lage des Vorhabens sei nämlich in zulässiger Weise ausgeklammert worden. Abgesehen davon hätten aber auch sonst keine unüberwindbaren Hindernisse vorgelegen, die eine Verneinung eines Sachbescheidungsinteresses gerechtfertigt hätten. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Es befinde sich in integrierter Lage und stärke als kleinflächiges Vorhaben die Nahversorgung vor Ort. 36 Die Klägerin beantragt, 37 unter Ergänzung des Beschlusses vom 38 9. April 2013 die Berufung uneingeschränkt zuzulassen und nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag und dem ersten erstinstanzlichen Hilfsantrag zu erkennen, 39 hilfsweise 40 das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte bis zur Zurückstellung mit Bescheid vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 41 1. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstücksteil aus 727, H. Straße/D.--------straße /X2. Straße in 50765 L. -F. positiv zu bescheiden. 42 Die Beklagte beantragt, 43 den Ergänzungsantrag abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen. 44 Sie trägt zur Begründung vor: Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses über die teilweise Zulassung der Berufung vom 9. April 2013 seien nicht erfüllt. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils sei auch der weitere Hilfsantrag erfolglos. Abgesehen davon füge sich das Vorhaben auch seiner Art nach nicht ein. Der Bezugsfall des Edeka-Markts zähle nicht zur näheren Umgebung. Das Vorhaben sei auch deshalb unzulässig, weil es das insbesondere durch den X1. dörflich geprägte Ortsbild beeinträchtige. Zudem seien auch schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu befürchten. 45 Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 11. Oktober 2013 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 47 Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses des Senats hat keinen Erfolg. 48 Der Senat hat über den Zulassungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 9. April 2013 abschließend entschieden. Soweit der Zulassungsantrag mit diesem Beschluss abgelehnt worden ist, ist das angefochtene Urteil - in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag - rechtskräftig geworden. Dies folgt aus 49 § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Danach tritt im Umfang der Ablehnung auch teilweise Rechtskraft ein. 50 Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Kommentar, Rn. 64 zu § 124a; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn. 64 zu § 124a. 51 Für eine Ergänzung bzw. Sachentscheidung über dieses Begehren ist deshalb kein Raum mehr. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Sächsischen OVG ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Zulassungsbeschluss zu ergänzen war, weil über den gestellten Zulassungsantrag insoweit versehentlich nicht entschieden worden war. 52 Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 B 586/99 -, NVwZ 2001, 1173. 53 So liegt der Fall hier nicht. Der Senat hat den Zulassungsantrag in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag mit Beschluss vom 9. April 2013 vielmehr ausdrücklich abschlägig und umfassend beschieden. Dass die Klägerin diese Entscheidung unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, 54 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746, 55 für unzutreffend hält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Annahme, es liege ein Fall eines übergangenen oder versehentlich unbeschieden gebliebenen Antrags vor, ergeben sich daraus nicht. 56 Entgegen der Meinung der Klägerin führt diese Beurteilung nicht zu einer Vereitelung effektiven Rechtsschutzes, die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. 57 Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. 58 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 24. August 2010 59 - 1 BvR 2309/09 -, BayVBl 2011, 338. 60 Daran gemessen verstößt eine Ablehnung der begehrten Ergänzung des Zulassungsbeschlusses nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Ablehnung des Zulassungsantrags auch mit Blick auf diese Bestimmung nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin hat es - anwaltlich vertreten - nämlich bereits versäumt, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung zu messen sei und diesen Anforderungen nicht genüge. Ohne entsprechende Darlegung oblag es dem Senat nicht, in eine ungefragte Fehlersuche einzutreten und von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frage eine Berufungszulassung im Hinblick auf den Hauptantrag rechtfertigte. 61 Im Umfang der Zulassung - hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - ist die zulässige Berufung in der Sache nicht begründet. 62 Das mit diesem Hilfsantrag weiter verfolgte Feststellungsbegehren ist aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen zwar in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, es ist allerdings wegen des Fehlens einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung nicht zulässig, sodass die Klage auch insoweit – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen worden ist. 63 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch, dass die ursprüngliche Klage zulässig war. Dementsprechend ist eine bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des 64 § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig war. 65 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 66 27. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; Wolff, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 67 § 113, Rn. 312. 68 Entgegen diesen Anforderungen war die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage der Klägerin auf Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheids unzulässig, weil ihr § 75 VwGO entgegen stand. 69 Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist nicht entschieden worden ist; die Klage kann aber nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. 70 Der Lauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO begann nicht schon mit dem Eingang der Voranfrage bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten am 71 1. Februar 2011. 72 Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist der Eingang eines vollständigen Bauantrags. 73 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 74 27. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 75 Nr. 158. 76 An einem solchen vollständigen Antrag fehlte es hier. 77 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Angaben zum Brutto-Rauminhalt des geplanten Gebäudes nicht beigefügt waren, deren Erforderlichkeit aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712) geänderten Fassung folgt. 78 Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem - hier in Rede stehenden - Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Regelung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei den übrigen baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten. 79 Daraus ist zu entnehmen, dass hier nach Maßgabe des § 6 Nr. 1 1. Alt. der BauPrüfVO für das geplante Gebäude eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 (Ausgabe 2005) notwendig war. Auf die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten kam es hier nicht an, weil es für das geplante Gebäude nicht an einer Festlegung landesdurchschnittlicher Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt fehlte. 80 Vgl. die Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – X A 2 – 66.2 vom 29. Oktober 2010 (MBl. NRW. S. 829) in Verbindung mit Nr. 15. der Anlage zum Gebührentarif (zur Tarifstelle 2). 81 Mit Blick auf die geplanten Stellplätze waren ferner nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO Angaben zu den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten erforderlich. 82 Durch die Angabe zu den Herstellungskosten in Höhe von ca. 550.000 Euro, die im Antrag vom 1. Februar 2011 enthalten war, und die der Senat zumal in Zusammenschau mit der Eingabe der Klägerin vom 10. März 2011 dahin versteht, dass sie sich auf das Gebäude beziehen soll, war diesen Erfordernissen nicht genügt. 83 § 6 BauPrüfVO lässt - wie aufgezeigt - in Nr. 2 Angaben zu geschätzten Herstellungskosten nur bei baulichen Anlagen genügen, die nicht Gebäude sind und verlangt für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze festgelegt sind, die Angabe des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Hintergrund dieser Systematik ist die einschlägige Regelung zur Gebührenerhebung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und dem zugehörigen Gebührentarif, die in nicht zu beanstandender Weise an landeseinheitliche pauschalierte Rohbaukosten je cbm umbauten Raums anknüpft. 84 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 85 - 9 A 4024/05 -, juris. 86 Aus diesen Gründen vermag der Senat nicht der im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Januar 2014 vertretenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Ansicht zu folgen, die im Antrag enthaltenen Angaben zu den „Rohbaukosten“ seien zur Kostenermittlung mit Blick auf § 6 BauPrüfVO ausreichend gewesen. 87 Waren mithin die fehlenden Angaben hier nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen mit Blick auf die Ermittlung der Baugebühren erforderlich, sind auch Zweifel an der Wirksamkeit dieser Verordnungsregelung weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie genügt insbesondere dem gesetzlichen Maßstab des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach die für die Bearbeitung des Antrags auf den Vorbescheid und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Hierzu zählen auch die als Grundlage der Gebührenbemessung erforderlichen Angaben, die die Verordnung über bautechnische Prüfungen auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 85 Abs. 3 BauO NRW konkretisiert. 88 Vgl. hierzu etwa Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 69 Rn. 49, 51. 89 Der Mangel fehlender Angaben zum Brutto-Rauminhalt im Sinne von § 6 Nr. 1 BauPrüfVO wurde durch die am 10. März 2011 nachgereichte Berechnung nicht behoben. Sie bezog sich nach der Überschrift ausdrücklich auf das „Netto Raumvolumen“. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden, dass es sich tatsächlich um eine Berechnung des Brutto-Rauminhalts handelt, die lediglich unzutreffend bezeichnet worden wäre. Demgegenüber bezieht sich die Anforderung des § 6 Nr. 1 BauPrüfVO ausdrücklich auf den Brutto-Rauminhalt nach der maßgeblichen DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Dieser ist als Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen definiert (Nr. 3.2), zu denen nach der Definition in Nr. 3.1 Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundflächen gehören. Demgegenüber ist der Netto-Rauminhalt als Summe der lichten Rauminhalte aller Räume definiert, deren Grundflächen zur Netto-Grundfläche gehören, wobei zu dieser die Nutzfläche, Technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche gehören (vgl. Nr. 3.1.1, 3.2.1). 90 Anderes ergibt sich auch nicht aus den in der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung enthaltenen Angaben zu den Herstellungskosten von 650.000 Euro für das Gebäude bzw. von 175.000 Euro für die Stellplatzanlage. Soweit damit möglicherweise mit Blick auf die Stellplätze eine Vollständigkeit der Voranfrage zu 2. in Erwägung gezogen werden könnte, ist für eine isolierte Bescheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Stellplätze mit Blick auf den konzeptionellen Zusammenhang zwischen geplantem Gebäude und der Stellplatzanlage kein Raum. 91 Eine andere Beurteilung ergäbe sich allerdings auch dann nicht, wenn man 92 - entgegen der dargelegten Auffassung des Senats - davon ausginge, dass die Mängel der Angaben zum Brutto-Rauminhalt mit der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung behoben worden sein sollten und damit der Lauf der Sperrfrist in Gang gesetzt worden wäre. 93 Auch dann wäre die Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO bei Erledigungseintritt nicht gewahrt gewesen. Maßgeblich wäre hier die regelmäßige dreimonatige Sperrfrist. Besondere Umstände, die eine frühere Entscheidung der Behörde notwendig machen, sind dann zu bejahen, wenn dem Kläger ein längeres Warten unzumutbar ist. 94 Vgl. Wysk, VwGO, § 75 Rn. 5. 95 Für das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat die Klägerin nichts dargelegt und vermag der Senat auch keine Anhaltspunkte zu erkennen. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte erst einen Monat nach Eingang auf den Mangel hingewiesen hatte. Denn es war in erster Linie Sache der Klägerin, für die Vollständigkeit des Antrags Sorge zu tragen. 96 Die dreimonatige Sperrfrist wäre bei Klageerhebung am 10. Mai 2011 wegen der Unvollständigkeit des Antrags nicht abgelaufen gewesen. 97 Die erhobene Untätigkeitsklage hätte auch nicht nachträglich durch Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig geworden sein können. 98 Zwar wird eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO erhoben wird, zulässig, wenn vor einer gerichtlichen Entscheidung die Frist abläuft. 99 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991 100 - 1 B 149.90 -, juris, m. w. N. 101 Dies ist aber - ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein bescheidungsfähiger Antrag vorlag - ausgeschlossen, wenn sich der Sachantrag erledigt, bevor die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen sein kann. 102 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 103 27. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, 104 BRS 66 Nr. 158. 105 Eine solche Erledigung war hier jedenfalls am 7. Juni 2011 eingetreten. 106 Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zum Erlöschen des Anspruchs führt. 107 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 108 - 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126. 109 Zwar führt der Erlass eines sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids allein nach diesen Grundsätzen nicht zu einer Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Vorbescheids. 110 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 111 - 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126. 112 Hier kam indes hinzu, dass an den Erlass des am 7. Juni 2011 zugestellten, sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids, während dessen Geltung die Klage keinen Erfolg haben konnte, nahtlos die Veränderungssperre und der Versagungsbescheid anknüpften, deren Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten - aufgrund der durch Ablehnung des Zulassungsantrags eingetretenen Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils vom 10. Februar 2012 - feststeht. Damit trat bereits durch den Zurückstellungsbescheid ein Hindernis für die Erreichung des Rechtsschutzziels im Sinne der aufgezeigten Grundsätze ein. 113 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erfolglosen Ergänzungsantrags auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO. 114 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO. 115 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.