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Beschluss

7 A 1372/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0327.7A1372.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen die dieser selber trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die genehmigte Wand mit Tür und Garagentor berühre keine subjektiven Rechte der Klägerin. Diese bauliche Anlage löse gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW keine Abstandfläche aus, da von der senkrecht zur Grundstücksgrenze stehenden Wand keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Auf etwaige Ermessensfehler im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 73 BauO NRW komme es daher nicht an. Der in den Bauzeichnungen enthaltene „Abstellraum“ sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Insoweit sei die Baugenehmigung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht unbestimmt. Das Bauvorhaben sei in den mit Grünstempel versehenen Bauantragsunterlagen eindeutig beschrieben. In den Bauzeichnungen seien die baulichen Anlagen, die zur Genehmigung gestellt und dann auch genehmigt worden seien, mit roter Farbe hervorgehoben, was den Vorgaben der Bauprüfverordnung entspreche. Ob der Raum als „Abstellraum“ oder zu Wohnzwecken genutzt werde, sei nicht entscheidungserheblich. 4 Die Begründung des Zulassungsantrags führt, soweit sie rechtzeitig und mit anwaltlichem Schriftsatz vorgebracht und mithin hier zu berücksichtigen ist, nicht zur Zulassung der Berufung. 5 Dies gilt zunächst für den in erster Linie geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 6 Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 1 A 1541/11 ‑, juris, m. w. N. 8 Die Klägerin lässt vortragen, das Verwaltungsgericht weiche von dem Beschluss des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2010 ‑ 10 B 846/10 - (juris) ab, soweit es annehme, die angefochtene Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt, da das Bauvorhaben in den mit Grünstempel versehenen Bauantragsunterlagen eindeutig beschrieben sei und in den Bauzeichnungen entsprechend der Bauprüfverordnung mit roter Farbe die zur Genehmigung gestellte bauliche Anlage hervorgehoben werde; entscheidend sei aber, dass die in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Bauvorlagen hinsichtlich des Abstellraums selbst widersprüchlich seien. Damit wird eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO indes nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, sondern lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die vom 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze unzutreffend angewandt. 9 Die Zulassung der Berufung kommt mit Blick auf die vorgenannten Erwägungen auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. In Bezug auf die Auslegung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht sind keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Gesetzes dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den genannten Grundsatz des Oberverwaltungsgerichts angewandt und den Inhalt der Baugenehmigung durch Auslegung unter Berücksichtigung der mit Zugehörigkeitsvermerk (Grünstempel) versehenen Bauvorlagen ermittelt. Eine nachbarrechtsrelevante Widersprüchlichkeit oder einen sonstigen zur Nachbarrechtswidrigkeit führenden Mangel der hier allein streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 2. Februar 2012 vermag auch der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen ist der in den Bauzeichnungen dargestellte Abstellraum nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Frage, ob der Abstellraum mit dieser bereits in der Genehmigung vom 14. Juli 2008 enthaltenen Zweckbestimmung oder zu Wohnzwecken genutzt wird, kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht an. 10 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind auch sonst nicht im Sinne des Gesetzes dargelegt. 11 Entgegen den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags fehlt der Baugenehmigung nicht eine erforderliche Datierung. Ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Exemplars trägt der Bauschein - ebenso wie die mit Grünstempel als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen - das Datum „2. Februar 2012“. Deshalb kann dahinstehen, ob sich aus einer fehlenden Datierung überhaupt eine (nachbarrechtsrelevante) Unbestimmtheit ergeben könnte. 12 Ebensowenig ist die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft, es komme im Zusammenhang mit der genehmigten Wand auf etwaige Ermessensfehler im Rahmen der Abweichungsentscheidung nach § 73 BauO NRW nicht an. Mit Blick auf seine - keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzte - Feststellung, die genehmigte Nachbarwand löse keine Abstandflächen aus, weil von ihr keine gebäudegleichen Wirkungen im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ausgingen, war es nicht entscheidungserheblich, ob eine (rechtmäßige) Abweichungsentscheidung vorlag. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 14 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.