Beschluss
12 A 233/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0409.12A233.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.742,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger dringen mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durch. 3 Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass beide Kläger gem. § 2 Abs. 1 der maßgeblichen Elternbeitragssatzung beitragspflichtig sind, so dass sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gesamtschuldnerisch haften und sich die Beitragshöhe gem. § 1 Abs. 2 der Satzung nach der Summe ihrer Jahreseinkommen richtet, nicht in Frage zu stellen. 4 Dabei ist unerheblich, welche Fälle nach Ansicht der Beklagten von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Elternbeitragssatzung mit der Folge erfasst werden, dass sich die Beitragspflicht nur an die teilweise sorgeberechtigte Person richtet, bei welcher das die Einrichtung besuchende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Überlegung gestützt hätte, dass immer dann, wenn von in Trennung lebenden Eltern nicht das sog. „Wechselmodell“ praktiziert wird, Personensorgeberechtigung und Aufenthaltsbestimmungsrecht auseinander fallen. Vom Verwaltungsgericht ist vielmehr lediglich positiv das Vorliegen eines Ausnahmefalles i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Elternbeitragssatzung ausgeschlossen worden, weil – das bestreiten auch die Kläger nicht – Personensorgeberechtigung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im vorliegenden Fall des von den Klägern praktizierten sog. „Wechselmodells“ von beiden Elternteilten gemeinsam ausgeübt werden. Die Zulassungsbegründung gründet insoweit – auch soweit sie den an keiner Stelle des angegriffenen Urteils in Erwägung gezogenen § 1627 BGB bemüht – auf einem Scheinproblem, weil § 2 Abs. 2 Satz 1 der Elternbeitragssatzung ausschließlich an das Auseinanderfallen von Personensorgeberechtigung und Aufenthaltsbestimmungsrecht anknüpft, ohne tatbestandlich auch das Getrenntleben von Kindesvater und Kindesmutter zu verlangen. Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das übrige Personensorgerecht bei nicht getrennt lebenden Eltern auseinanderfallen, hat das – weil das Kind dann den gewöhnlichen Aufenthalt beider teilt – die Beitragspflicht auch beider Elternteile mit ihren gemeinsamen Einkommen zur Folge. 5 Darauf, wie häufig der Ausnahmefall des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Elternbeitragssatzung mit der Folge der Beitragspflichtigkeit nur eines Erziehungsberechtigten auftritt, kommt es nach alledem auch unter Berücksichtigung der Form des elterlichen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern letztlich nicht an. Insoweit fehlt es an einem ausreichenden sachlichen Bezug. Neue Lebens- und Erziehungsmodelle könnten nach dem derzeitigen Rechtsstand nur insofern bei der Beitragsgestaltung Berücksichtigung finden, als sie den Begriff des „Zusammenlebens“ in § 2 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung mit neuen Inhalten füllen würden. Derartiges ist auch nicht ansatzweise vorgetragen worden noch sonstwie erkennbar. 6 Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, § 2 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung sei für im „Wechselmodell“ betreute Kinder deshalb nicht einschlägig, weil die Vorschrift ein dauerhaftes Zusammenleben mit einem Personensorgeberechtigten voraussetze. Das ist nur insoweit zutreffend, als das Zusammenleben als solches begrifflich eine Dauerhaftigkeit voraussetzt, also die Stetigkeit des Zusammenlebens mit einem Personensorgeberechtigten. Auch wenn das Kind in einem fortwährend praktizierten Modell zu gleichen Teilen einmal beim Vater und einmal bei der Mutter lebt, liegt danach ein dauerhaftes Zusammenleben vor, das sich lediglich auf zwei Bezugspersonen aufteilt. Das anderslautende Normenverständnis der Kläger findet im Elternbeitragsrecht keine Grundlage und ist allein von der Absicht geprägt, aus dem Getrenntleben wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. 7 Nicht nachvollziehbar ist letztendlich auch die sinngemäße Rüge der Kläger, die Inanspruchnahme beider Elternteile nach ihrem gemeinsamen Einkommen als Gesamtschuldner verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Eltern vorliege, mit denen das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebe, oder zu einem getrennt lebenden Elternteil, bei dem allein sich das Kind dauerhaft aufhalte. Zum ersteren Fall erfolgt gerade eine Gleichbehandlung und der letztere Fall unterscheidet sich in dem ausschlaggebenden Punkt, mit wem das Kind zusammen lebt. Dass Gleich- wie Ungleichbehandlung sich aus dem Gedanken heraus rechtfertigen, wem jeweils die materiellen Betreuungsleistungen der Einrichtung zugute kommen, liegt auf der Hand. Soweit die Kläger Vorteile für beide Elternteile zu leugnen versuchen, wenn getrennt lebende Eltern das „Wechselmodell“ praktizieren, weil auch im Fall der Betreuung des Kindes von nur einem der getrennt lebenden Elternteilen dem anderen der Besuch einer Kindertagesstätte mit Blick auf geringere Trennungs- und nacheheliche Unterhaltsansprüche zugute komme, ist diese Argumentation von vornherein untauglich. Sie läuft – sieht man davon ab, dass die Kläger ihr durch den Hinweis auf die durch die Neufassung des § 1570 BGB ausgelöste Ablösung des früher im ehelichen Unterhaltsrechts praktizierten sog. „Altersphasenmodells“ durch eine stärkere Betonung der unter Berücksichtigung der kindlichen Belange zu bestimmenden Billigkeit ohnehin die Spitze nehmen – auf die Beanspruchung einer Gleichbehandlung im Unrecht hinaus. Einen solchen Anspruch kennt die Rechtsordnung nach einhelliger Meinung jedoch nicht. 8 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 WDS-VR 20/13 u.a. -, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2014 - L 7 SB 72/12 -, juris, mit Hinweis auf BVerfGE 50, 142, 166. 9 Soweit die Kläger im Rahmen ihrer weiteren Gedankenführung darauf verweisen, dass sie beide, um die Kindesbetreuung im „Wechselmodell“ durchführen zu können, ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden beschränkt haben und zwei selbständige Haushalte führen, so dass eher eine Parallele zu getrennt lebenden Eltern als zu zusammen lebenden Eltern zu ziehen sei, blenden sie den entscheidenden Punkt aus, nämlich dass ihnen beiden durch die Betreuung ihres Kindes in einer Kindertagesstätte überhaupt erst eine Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Geht es hier also um die Abschöpfung von Vorteilen, spielen – anders als die Kläger meinen – verwaltungspraktische Gesichtspunkte für die Veranlagung beider getrennt lebender Elternteile, die ihr Kind im „Wechselmodell“ betreuen, mit dem gemeinsamen Einkommen keine Rolle. Nicht einschlägig ist auch die das ALG II betreffende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, 10 Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R -, NJW 2010, 1309, juris, 11 zur Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung, wenn Eltern ihre Kinder in einem wöchentlichen Intervall betreuen. Die Entscheidung vermag allenfalls zu bestätigen, dass der Mehrbedarf wegen Kindesbetreuung im „Wechselmodell“ 12 – pauschalierend gesehen – dem von zusammen lebenden Eltern entspricht. 13 Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, 14 Sind getrennt lebende Eltern, die ihre Kinder im Rahmen eines Wechselmodells zu gleichen Teilen erziehen, nach dem gemeinsamen Einkommen zum Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch ihrer Kinder heranzuziehen? 15 lässt sich anhand der rechtlichen Strukturen des Elternbeitragsrechts ohne Weiteres bejahen und ist in der insoweit letztinstanzlichen Rechtsprechung des Senates auch bereits hinreichend geklärt, ohne dass es noch eines Berufungsverfahrens bedarf. Aus der Uneinsichtigkeit eines Beteiligten erwächst keine hinreichende Klärungsbedürftigkeit. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei sich der Senat im Einzelnen der Berechnung des Verwaltungsgerichts anschließt. 18 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).