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Beschluss

16 A 759/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0409.16A759.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Februar 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung tragend darauf gestützt, dass dem Kläger die für die begehrte (Neu-)Erteilung eines Dreijahresjagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG fehle. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 2002 in der seit dem 1. April 2003 gültigen Fassung erfülle. Denn er sei wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat durch das Urteil des Amtsgerichts Düren vom 1. Dezember 2005 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden; seit Rechtskraft des Urteils seien noch keine zehn Jahre vergangen. 4 Diesen Erwägungen setzt der Kläger nichts entgegen, was zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt oder die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt. Der Kläger bestreitet zu Recht nicht, dass er in Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 2002 nach wie vor unzuverlässig ist. Vielmehr macht er geltend, die Vorschriften seien in seinem Fall nicht anwendbar, weil sie erst nach der Begehung der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten in Kraft getreten seien. Dem ist nicht zu folgen, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. 5 Der Kläger räumt im Ausgangspunkt selbst ein, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Waffengesetz bereits geklärt ist, dass der Widerruf einer nach bisherigem Recht erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis auch dann nach den verschärften Maßstäben des (neuen) Waffengesetzes geboten ist, wenn eine die Unzuverlässigkeit nach dem neuen Recht begründende Tatsache vor dessen Inkrafttreten eingetreten ist. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 24.06 ‑, juris, Rdnr. 40 ff. (= NVwZ 2007, 1201). 7 Ist das der Fall, kann für die Beantwortung der Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Erteilung eines Jagdscheins nach Ablauf der Geltungsdauer eines zuvor erteilten Jagdscheins erst recht nichts anderes gelten, zumal die Befristung von Jagdscheinen dazu dient, nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der Verwaltung wieder volle Regelungsoffenheit zu verschaffen. 8 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 ‑ 20 A 746/09 ‑; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 ‑ 19 CE 07.358 ‑, juris, Rdnr. 23. 9 Dies stellt auch der Kläger nicht grundsätzlich in Frage. Allerdings meint er, die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts sei unzutreffend, weil ‑ anders als dort als wahrscheinlich angenommen ‑ der Gesetzgeber die Anwendung der Neuregelungen auch auf Altfälle gerade nicht gewollt habe. Der Gesetzgeber habe sich nämlich nachträglich zu genau diesem Problem in der Weise geäußert, dass erst aktives Tun des (bisher) Zuverlässigen eine Unzuverlässigkeit begründen solle. Seine diesbezügliche Argumentation dringt indes nicht durch. Der Kläger verweist zentral auf den Umstand, dass der Gesetzgeber bei der zeitlich späteren Neuregelung des artverwandten Sprengstoffrechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften ‑ 3. SprengÄndG ‑ vom 15. Juni 2005 (BGBl I S. 1626) mit der Vorschrift des § 47a SprengG eine Übergangsregelung geschaffen habe, sowie auf die in diesem Zusammenhang gegebene Gesetzesbegründung. Gemäß § 47a Abs. 1 SprengG finden abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen nach Absatz 2 der Vorschrift für eine Übergangszeit auf den Widerruf nach § 34 Abs. 2 SprengG bzw. die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2005 erteilt wurden, die bis dahin geltenden Bestimmungen Anwendung. Nach der Intention der Gesetzesverfasser sollten damit die beim Vollzug der Zuverlässigkeitsbestimmungen des neuen Waffengesetzes gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt und so verhindert werden, dass Personen, die nach dem bisher geltenden Recht zuverlässig waren, ausschließlich auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen, nicht jedoch durch aktives Tun ihre Zuverlässigkeit verlieren. 10 Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum 3. SprengÄndG, BR-Drucks. 15/05 S. 41. 11 Hieraus kann aber nicht auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der zeitlich früher erfolgten Neuregelung des Waffenrechts geschlossen werden. Ungeachtet dessen, dass es bereits prinzipiellen Bedenken begegnet, die Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers aus Äußerungen in einem späteren Gesetzgebungsverfahren abzuleiten, ist die vom Kläger vertretene Schlussfolgerung jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Materialien zum 3. SprengÄndG ihrerseits kein eindeutiges Bild davon ergeben, welche Vorstellung (aus späterer Sicht) der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Waffenrechts zu der hier in Rede stehenden Frage hatte. Selbst wenn man die Begründung des Regierungsentwurfs zum 3. SprengÄndG so interpretieren wollte wie der Kläger, ist festzustellen, dass die Schaffung der Übergangsvorschrift des § 47a SprengG umstritten war. So hatte der Bundesrat die vorgesehene Bestimmung zunächst ausdrücklich abgelehnt und zur Begründung maßgeblich darauf verwiesen, den neuen Unzuverlässigkeitsgründen liege die Wertung zugrunde, dass die diese Gründe verwirklichenden Personen keine Gewähr für einen jederzeitigen und in jeglicher Hinsicht erfolgenden gefahrlosen Umgang mit Explosivstoffen böten. Auf der Basis einer derartigen Bewertung sei es ‑ ebenso wie im neuen Waffenrecht (Hervorhebung nicht im Original) ‑ auch im vorliegenden Regelungszusammenhang aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht vertretbar, entsprechend unzuverlässigen Personen unter Hinnahme einer eventuellen Eigen- und/oder Fremdgefährdung auch nur für einige Jahre den weiteren Umgang mit Explosivstoffen zu ermöglichen. 12 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des 3. SprengÄndG vom 18. Februar 2005, BR-Drucks. 15/05 (B) S. 11 f. 13 Diese Stellungnahme lässt keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass zumindest aus der Sicht des Bundesrates das Fehlen einer Übergangsregelung im neuen Waffenrecht keine planwidrige Regelungslücke bedeutete, sondern vielmehr in der Absicht des Gesetzgebers lag. Allein dass der Gesetzgeber sich im Sprengstoffrecht letztlich dagegen entschieden hat, die neue Rechtslage übergangslos auf bestehende Erlaubnisse anzuwenden, trägt mithin nicht die Annahme, Entsprechendes sei auch für die Neuregelung des Waffenrechts nicht gewollt gewesen. 14 Wird demnach das vom Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung gefundene Auslegungsergebnis zur Anwendbarkeit des neuen Waffenrechts auf Altfälle durch Erkenntnisse aus der Entstehungsgeschichte des § 47a SprengG nicht durchgreifend in Frage gestellt, hat der Kläger im Übrigen mit der Zulassungsbegründung nichts vorgetragen, was dessen Richtigkeit sonst in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit Blick auf bereits (abweichend) ergangene rechtkräftige Entscheidungen aus ‑ wie der Kläger meint ‑ verfassungsrechtlichen Gründen daran gehindert gewesen wäre, nachträglich noch eine dem § 47a SprengG entsprechende Überleitungsvorschrift zu entlassen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).