Beschluss
4 B 184/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0410.4B184.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Es spricht bereits vieles dafür, dass die Beschwerdebegründung nicht dem Darlegungserfordernis genügt. Eine an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Vortrag der Antragstellerin nur schwerlich zu entnehmen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2013 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und angesichts dessen die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. 4 Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen; diese werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. 5 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Verfügung des Antragsgegners sei formell rechtmäßig, insbesondere habe der Antragsgegner nicht den Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG NRW) verletzt, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin dies unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2013 - 23 S 316/12 - in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen. Dies gilt schon deshalb, weil dem Antragsgegner dieses Urteil bei Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt war, wie sich aus einem ausführlichen Aktenvermerk vom 9. August 2013 ergibt (Bl. 2823 ff. der Verwaltungsvorgänge). Dieses Urteil hat er indes mit guten Gründen im vorliegenden Zusammenhang für letztlich unerheblich gehalten. Ein Aufklärungsmangel ergibt sich hieraus nicht. 6 Unabhängig davon verkennt die Antragstellerin, dass das Urteil jedenfalls nichts an der Bestandskraft der Auflage vom 13. Dezember 2012 geändert hat. Die Antragstellerin ist offenbar der Auffassung, die angefochtene Widerrufsverfügung beruhe allein darauf, dass sie in ihren Inkassoschreiben bis zuletzt auf Entscheidungen Bezug genommen habe, die nach Meinung des Antragsgegners durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 – überholt seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Antragsgegner hat den Widerruf vielmehr in erster Linie auf einen beharrlichen Verstoß der Antragstellerin gegen die Auflage vom 13. Dezember 2012 auch nach Eintritt der Bestandskraft am 6. Juni 2013 gestützt und diesen Verstoß darin gesehen, dass die Antragstellerin in ihren angeführten Inkassoschreiben nach wie vor den Eindruck vermittele, eine Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachte Forderung der H. habe keine oder sehr geringe Erfolgsaussichten. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen werden von den Einwänden der Antragstellerin damit nicht berührt. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt, dass die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2013 in der Sache die Auflage vom 13. Dezember 2012 nicht in Frage stellt. Denn das Landgericht hat sich mit der Frage des § 305 c Abs. 1 BGB – anders als der BGH im vom Antragsgegner herangezogenen Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 – nicht beschäftigt. 7 Aus dem gleichen Grund ist der Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte die Entscheidungspraxis des Düsseldorfer Amtsgerichts und des Landgerichts erfragen müssen, nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat sich schon nicht auf frühere telefonische Auskünfte gestützt, sondern auf in Sitzungsprotokollen enthaltene Erklärungen der zuständigen Richterin. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, zu welchen für die Antragstellerin günstigen Ergebnissen eine solche Anfrage hätte führen können. Der Antragsgegner hätte dadurch im hier relevanten Zusammenhang allenfalls über weitere bereits getroffene Entscheidungen oder gerichtliche Hinweise informiert werden können. Die Antragstellerin behauptet indes selbst nicht, dass solche existierten und dem Antragsgegner dadurch hätten bekannt werden können. Das ist auch nicht ersichtlich. 8 Entgegen der - im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht geäußerten - Ansicht der Antragstellerin musste sich das Verwaltungsgericht auch nicht grundsätzlich mit ihrem Recht, Forderungen für die H. geltend zu machen, eigens beschäftigen. Dieses Recht haben weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht in Frage gestellt, die Auflage vom 13. Dezember 2012 betrifft einzig die Art und Weise der Geltendmachung. Auch im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Erbringung dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen in sonstiger Weise hat das Verwaltungsgericht ausschließlich hierauf abgestellt. 9 2. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Widerrufsverfügung sei auch materiell rechtmäßig, wird von dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht erschüttert. Die Ausführungen der Antragstellerin dazu, beharrliche Verstöße gegen die Auflage vom 13. Dezember 2012 seien ihr nicht anzulasten, sind bereits im Ansatz unzutreffend. Selbst wenn man mit der Antragstellerin zugrunde legte, solche Verstöße seien aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf nicht (mehr) berücksichtigungsfähig, sind sie ungeeignet, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn entgegen der Annahme der Antragstellerin ist dieses Urteil nicht bereits am 19. Juni 2013, sondern erst am 31. Juli 2013 und damit erst nach Versand aller vom Verwaltungsgericht herangezogenen Schreiben (Zeitraum vom 11. Juni bis 18. Juli 2013) an angebliche Schuldner der H. ergangen. Die von der Antragstellerin angenommene Beschränkung auf Schreiben vom 11. Juni und 15. Juni 2013 entbehrt damit jeder Grundlage. Allein die Inkassoschreiben vom 27. Juni 2013 und 18. Juli 2013 begründen indes die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 10 Unabhängig davon sind die vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner herangezogenen Forderungsschreiben nicht wegen einer der Antragstellerin eingeräumten oder einzuräumenden „technischen Übergangszeit“ unbeachtlich. Dass die Antragstellerin noch am 11. Juni 2013 – also 5 Tage nach Eintritt der Bestandskraft der Auflage vom 13. Dezember 2012 – aus technischen Gründen an der Beachtung dieser Auflage gehindert gewesen sein könnte, trifft offensichtlich nicht zu. Denn sie war in der Lage, ihre Schreiben vor Abgang technisch und inhaltlich - allerdings unzureichend - zu überarbeiten. 11 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang – erneut – hervorhebt, der Antragsgegner habe nach den Adressaten ihrer Schreiben differenzieren müssen, fehlt hierfür jeglicher Anhaltspunkt in der Auflage vom 13. Dezember 2012. Der Antragsgegner ist dem auch stets entgegen getreten. Unabhängig davon trifft es nicht zu, dass die von ihm und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Schreiben ausschließlich oder auch nur in nennenswerter Zahl an Rechtsanwälte adressiert gewesen wären. Im Gegenteil sind - soweit ersichtlich - alle aktenkundigen Schreiben an Privatpersonen geschickt worden, teilweise offenbar gerade unter Umgehung einer der Antragstellerin bekannten Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Ebenso wenig trifft es zu, dass es sich insoweit um lediglich vier Fälle gehandelt haben soll. Allein in den Verwaltungsvorgängen finden sich mindestens neun entsprechende Forderungsschreiben. Zudem durfte der Antragsgegner nach allgemeiner Lebenserfahrung annehmen, dass ihm nur ein Bruchteil der einschlägigen Inkassoschreiben gemeldet worden ist. Dies gilt um so mehr, als es erkennbar der Geschäftspraxis der Antragstellerin entspricht, gleichlautende Schreiben in größerem Umfang zu versenden. Dass dies für die fraglichen Schreiben nicht gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin, noch nach Eintritt der Bestandskraft der Auflage vom 13. Dezember 2012 am 6. Juni 2013 sei ihr eine technische Übergangsfrist von mindestens 9 Tagen einzuräumen gewesen, dass auch im Juni 2013 Mahnschreiben in Massen versandt wurden. Letzteres ist insbesondere für die einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 1 K 129/13 versandten Schreiben vom 5. Juni 2013, die sich in großer Zahl in den Verwaltungsvorgängen finden, anzunehmen; auf diese beziehen sich wiederum die Mahnungen vom 27. Juni 2013. 12 Zum angeblichen Bemühen der Antragstellerin, sich stets rechtstreu zu verhalten, und zur sofortigen Beachtung aller Beanstandungen des Antragsgegners hat der Senat bereits im Beschluss vom 4. März 2014 das Erforderliche ausgeführt. Inwieweit das allgemeine Verhalten der Antragstellerin gegen die Beharrlichkeit von Verstößen sprechen könnte, erschließt sich dem Senat weiterhin nicht. Ebenso wenig ist zu erkennen, inwieweit der Umstand, dass die Antragstellerin bezüglich anderer Schriftsatzentwürfe mit dem Antragsgegner in Kontakt stand, für die hier entscheidungserheblichen Schreiben von Bedeutung sein könnte. Denn insoweit hat die Antragstellerin gerade keine Abstimmung mit dem Antragsgegner gesucht. 13 Die abschließenden Ausführungen der Antragstellerin zur allgemeinen – ihrer Ansicht nach fehlenden – Schutzbedürftigkeit der Adressaten ihrer Forderungsschreiben sind angesichts der bestandskräftigen Auflage vom 13. Dezember 2012 unerheblich. Sie zeigen jedoch, dass die Antragstellerin nicht bereit ist, diese für sie verbindliche Auflage zu beachten. Sie ist offenbar weiterhin der Auffassung, hierüber selbst entscheiden zu können. Dies belegt nachdrücklich, dass der Antragsgegner den Widerruf der Registrierung der Antragstellerin zu Recht wegen deren fehlender Zuverlässigkeit ausgesprochen hat. 14 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sieht sich der Senat veranlasst, zu den Ausführungen der Antragstellerin auf den Seiten 13 bis 17 der Beschwerdebegründung anzumerken, dass diese die im Hängebeschluss vom 4. März 2014 dargelegte Einschätzung des Senats, die Antragstellerin lasse partiell wahrheitswidrig vortragen, eher bestätigen als widerlegen. Wie durch einen „Übertragungsfehler“ aus zwölf Mitarbeitern der Antragstellerin 15 (so Schriftsatz vom 11. Februar 2014) bzw. 20 (so Schriftsatz vom 21. Februar 2014) geworden sein können, vermag der Senat nicht zu verstehen, zumal in diesem Fall mindestens zwei Übertragungsfehler vorgelegen haben müssten. Eine nachvollziehbare Erläuterung liefert die Antragstellerin auch nicht. Abgesehen davon wäre bei einem zuverlässigen Rechtsdienstleister zu erwarten gewesen, einen solchen „Übertragungsfehler“ umgehend zu berichtigen, zumal die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer für die Argumentation der Antragstellerin im Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung nach §§ 149 Abs. 1 Satz 2, 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO zentral war. Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch die Mitteilung, die Antragstellerin habe aufgrund des Senatsbeschlusses vom 4. März 2014 ihre Tätigkeit eingestellt. Zuvor, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2014, hatte sie noch versichert, dies sei bereits mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 10. Februar 2014 geschehen. 15 Ebenso wenig sieht der Senat Anlass, seine Einschätzung zu revidieren, die Antragstellerin habe offenkundig wahrheitswidrig und verschleiernd noch am 20. Januar 2014 behauptet, sie werde gegenwärtig nicht für die H. tätig. Die umfangreichen Ausführungen zur Vorgeschichte der Wiederaufnahme der Geschäfte für die H. am 16. Januar 2014 können auch nicht ansatzweise erklären, warum noch am 20. Januar 2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht versichert wurde, eine solche Tätigkeit werde derzeit nicht ausgeübt. Eine Richtigstellung durch die Antragstellerin ist ebenfalls nicht erfolgt. Von einem zuverlässigen Rechtsdienstleister dürfte indes zumindest zu verlangen sein, seiner prozessualen Wahrheitspflicht nachzukommen. Hierüber war hier jedoch nicht zu entscheiden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. Nr. 2 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.