Beschluss
14 E 210/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0416.14E210.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens 4 K 836/13 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. aus N. beigeordnet 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des im Tenor genannten Verfahrens ist begründet. Das Klageverfahren der bedürftigen Klägerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier der Fall. 3 Allerdings richtet sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Klage allein gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2012. Soweit die Klägerin vorträgt, die Klage habe sich ausweislich der Klageschrift auch gegen den Ausgangsbescheid vom 10. Januar 2012 gerichtet, erschüttert das nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. April 2013 ausdrücklich die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2012 beschränkt. 4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann der Klägerin für eine isoliert gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren wird in Nordrhein-Westfalen in Gestalt des Widerspruchsverfahrens gewährt. Das Widerspruchsverfahren ist mit Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. Auf die weitere Überdenkung von im gerichtlichen Verfahren erstmalig angegriffenen Prüferkritiken besteht kein Anspruch, 5 vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 858, 6 unbeschadet dessen, dass materielle Bewertungsfehler grundsätzlich noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend gemacht werden können. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1999 ‑ 2 C 30.98 ‑, NVwZ 2000, 921. 8 Dies führt nur zur ‑ beschränkten ‑ gerichtlichen Kontrolle, nicht zur erneuten Prüferentscheidung in Wahrnehmung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. 9 Ob das Widerspruchsverfahren an einem zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids führenden Fehler litt, ist eine schwierige Rechtsfrage und bedarf gegebenenfalls weiterer Sachaufklärung. Der Fehler könnte darin liegen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte, wenn der Klägerin keine Gelegenheit gegeben wäre, vor der Widerspruchsentscheidung Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung zu erheben. Die Klägerin behauptet, solche Einwendungen am 8. Mai 2012 mittels einer persönlich abgegebenen schriftlichen Begründung erhoben zu haben. Das wird gegebenenfalls tatsächlich aufzuklären sein. Zu dieser Zeit scheint das Widerspruchsverfahren noch nicht durch Zustellung eines Widerspruchsbescheids beendet gewesen zu sein, da eine förmliche Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nicht nachweisbar ist und auch eine Heilung des Mangels bis zum 8. Mai 2012 nach Aktenlage nicht festgestellt werden kann. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.