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Beschluss

1 A 1890/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0428.1A1890.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.556,11 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 6 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der vormaligen Klägerin stünde ein unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitender Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen zu, die ihr aus Anlass ihrer stationären Heimunterbringung einschließlich der Pflege entstanden seien. Diese Auffassung hat es damit begründet, dass der Regelung des § 39 Abs. 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der für den streitgegenständlichen Zeitraum (Oktober 2010 bis Juni 2011) geltenden Fassung ein Anhalt dafür entnommen werde könne, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d. h. auch unter Berücksichtigung der (in der Vorschriften nicht erwähnten) nicht erstatteten Pflegekosten zumuten wolle. Unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, 7 Urteile vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –,juris, Rn. 92 = NRWE, zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in Nr. 6.10 BEV-RiPfl, und – 1 A 1447/08 –, juris, Rn. 60 = NRWE, zur Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen, 8 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der in § 39 Abs. 3 BBhV getroffenen Wertung und Grenzziehung als Kern entnehmen lasse, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30 vom Hundert ihres bereinigten monatlichen Bruttoeinkommens verbleiben solle und (in der Regel) auch müsse, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Insofern dürfte der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 der Beihilfevorschriften) ursprünglich die Vorstellung zu Grunde gelegen haben, dass die neben Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten dem Betroffenen prinzipiell zu 100 vom Hundert oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werde, was vorliegend offenkundig nicht der Fall sei. Das bedeute, dass die Unterscheidung von Pflegekosten auf der einen Seite und Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite grundsätzlich nicht dazu führen dürfe, dass dem Beihilfeberechtigten – auf die Belastung durch die neben den Pflegekosten anfallende zweite Kostengruppe bis hin zur sog. Eigenbehaltsgrenze noch „aufgesattelt“ – eine weitere erhebliche Belastung durch dieDeckungslücke bei den (nur teilweise erstatteten) Pflegekosten verbleibe. 9 Dem aus der Fürsorgepflicht herzuleitenden Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin stünde auch nicht entgegen, dass es sich nicht um einen sog. Mangelfall handele. Ihre Einnahmen unter Berücksichtigung bislang zuerkannter Beihilfeansprüche und Versicherungsleistungen überschritten die pflegebedingten Aufwendungen nicht nur geringfügig. Die dem § 39 Abs. 3 BBhV zu entnehmende Wertung, dass dem Beihilfeberechtigten nach Abzug pflegebedingter Aufwendungen pauschal regelmäßig 30 vom Hundert seiner Einnahme im Sinne von § 39 Abs. 1 BBhV verbleiben solle, um seine sonstigen Bedürfnisse abdecken zu können, ziele darauf ab, ihm einen bestimmten (prozentualen) Anteil seiner amtsangemessenen Alimentation zu erhalten. Dies bewirke notwendigerweise, dass der jeweils verbleibende Betrag je nach Höhe der (Versorgungs-)Bezüge unterschiedlich hoch ausfalle. Ob und in welchem Umfang dem Beamten oder Versorgungsempfänger nach Abzug seiner übrigen Lebenshaltungskosten weitere finanzielle Mittel verblieben, hänge deshalb ebenfalls von der Höhe seiner (Versorgungs-)Bezüge ab. Verblieben ihm solche Mittel, könne dies– unabhängig von der Höhe des verbleibenden Betrages – dem streitigen Beihilfeanspruch nicht entgegengehalten werden. Ihn darauf zu verweisen, dass er auch ohne die Gewährung weiterer Beihilfe seine sonstigen Lebenshaltungskosten decken könne, widerspräche der gebotenen bezüge- und damit letztlich amtsbezogenen Betrachtung. 10 Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten stellen das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage: 11 In der Begründung des Zulassungsantrags macht die Beklagte unter den Ziffern 1., 2. und 5. im Kern geltend, dass der vormaligen Klägerin als Witwe eines B5-Beamten nach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen zwar weniger als 30 vom Hundert ihres bereinigten Bruttoeinkommens zur Verfügung gestanden habe, aber mit im Monatsdurchschnitt etwa 562 Euro immer noch soviel, dass sie ihren Lebensunterhalt (amts)angemessen habe bestreiten können, so dass kein Mangelfall vorgelegen habe. Diese Argumentation übersieht, dass es nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darauf ankommt, ob ein Mangelfall vorliegt und in welcher absoluten Höhe dem Betroffenen nach Abzug pflegebedingten Aufwendungen noch finanzielle Mittel verbleiben. Den hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts tritt das Zulassungsvorbringen nicht mit stichhaltigen Argumenten entgegen. 12 Unter Ziffer 4. der Begründung des Zulassungsantrags (und ergänzt durch den Schriftsatz vom 23. November 2012) verweist die Beklagte darauf, dass der vom Verwaltungsgericht für das verbleibende Einkommen angesetzte Betrag von pauschal 30 vom Hundert des bereinigten Bruttoeinkommens im Hinblick auf die Neuregelung des § 39 Abs. 3 BBhV unzutreffend sei. Diese berücksichtige einerseits (im Unterschied zur Vorgängerregelung) auch die Pflegekosten. Andererseits geschehe dies aber mit einem deutlich höheren Selbstbehalt des Betroffenen. Dieser Regelung ist aber lediglich zu entnehmen, unter Berücksichtigung welcher Berechnungsfaktoren und damit letztlich in welcher Höhe Beihilfe zu stationären Pflegekosten ab dem Zeitpunkt des Inkraftretens der Neuregelung gewährt wird. Über Ansprüche (auch soweit sie unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden) für davor liegende Zeiträume besagt die Neuregelung nichts. 13 Schließlich macht die Beklagte unter Ziffer 3. der Antragsbegründung geltend, der Bundesbeihilfeverordnung sei gerade keine Wertung in Bezug auf eine Belastungsgrenze betreffend die Pflegekosten zu entnehmen, das Verwaltungsgericht stelle Vermutungen über die Beweggründe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers an, in die Beihilfevorschriften keine ausdrückliche Härtefallregelung zu den Pflegekosten aufzunehmen. Das „Aufsatteln“ anfallender Pflegekosten auf die im Eigenanteil zu tragenden Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten verbiete sich nicht per se und gerade nicht im vorliegenden Fall. Wenn der Regelungsgeber seinerzeit tatsächlich davon ausgegangen sei, dass in einem überwiegenden Teil der Pflegefälle die Pflegepauschalen zur Deckung der anfallenden Pflegekosten ausreichten, und er sie deshalb aus der Regelung des § 39 Abs. 3 BBhV (bzw. Vorläuferregelungen) ausgeklammert habe, deute dies auf eine Präferenz der Einzelfallbetrachtung des möglichen Fürsorgefalls hin. Auch dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Die Beklagte hält der auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats gestützten rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne zugleich anzugeben, welche (besseren) Argumente hierfür streiten sollen. Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass die Gewährung eines Beihilfeanspruchs unmittelbar aus der Fürsorgepflicht gerade für den Fall in Betracht zu ziehen ist, dass die maßgeblichen Beihilfevorschriften eine Leistungsgewährung nicht vorsehen und dies zu einem Verstoß gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht führt. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, IÖD 2010, 275, = juris, Rn. 14. 15 Der Zulassungsantrag hat auch unter dem Blickwinkel des (von der Beklagten ggf. sinngemäß mit geltend gemachten) § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keinen Erfolg. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n. v., m. w. N. 17 Dies ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG). 20 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).