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Beschluss

13 E 523/14.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0509.13E523.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2014 wird verworfen. 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2014 wird verworfen. Sie ist nicht statthaft, weil gemäß § 80 AsylVfG Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) - nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Dieser Ausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren eines Verfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz, insbesondere auch auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 15 E 75/14.A - und vom 11. September 2007 - 11 E 952/07.A -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 11 C 07.30204 -, juris). 2 Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). 3 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.