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Beschluss

6 B 252/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0512.6B252.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Rektors/der Rektorin der Realschule N. (heute: N1. -C. -Realschule) in C1. zu besetzen bzw. einen etwa ausgewählten Bewerber dort in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu befördern, solange nicht ein erneutes Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin durchgeführt worden ist, abgelehnt. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin zu Recht von dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, da sie bis zum Ablauf der festgelegten Bewerbungsfrist am 8. August 2013 die erforderlichen Kriterien für eine zulässige Bewerbung nicht vollständig erfüllt habe. Dem Dienstherrn komme unbeschadet der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bindungen bei der Entscheidung über den für die Stellenbesetzung anzusprechenden Personenkreis ein aus dem ihm zustehenden Organisationsrecht abzuleitendes weites Ermessen zu, in das regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einflössen. Beschränkungen des Bewerberkreises dürften daher nicht willkürlich sein, d.h. sie müssten einen sachlich vertretbaren Grund haben. Die danach im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende Festlegung eines Bewerbungsschlusses mit der Folge, dass auch zu diesem Zeitpunkt die in der Stellenausschreibung genannten Bewerbungsvoraussetzungen vorliegen müssten, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Eine solche Regelung grenze vor allem mögliche zeitliche Verzögerungen bei der Stellenbesetzung ein. Sie gewährleiste zudem, dass das Bewerberfeld im laufenden Auswahlverfahren keinen den Leistungsvergleich erschwerenden Änderungen mehr unterworfen sei und es keiner weiteren nachträglichen Kontrolle bedürfe, ob die Bewerber die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung tatsächlich erfüllten. Vorliegend sei die zu besetzende Stelle durch Versetzung der bisherigen Amtsinhaberin in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen zum 31. Juli 2013 frei geworden. Es sei ohne Weiteres sachgerecht und nachvollziehbar, dass der Antragsgegner an einer alsbaldigen Nachbesetzung interessiert gewesen sei und aus diesem Grund den Schluss der Bewerbungsfrist auf den 8. August 2013 gesetzt habe. Die Antragstellerin habe zu diesem Zeitpunkt weder die nach der Stellenausschreibung vorausgesetzte erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren (nachfolgend: EFV) nachweisen können noch sei ihre Teilnahme an diesem Verfahren bei Bewerbungsschluss bereits „fest terminiert“ gewesen. Letzteres lasse der Antragsgegner in ständiger Verwaltungspraxis für eine zulässige Bewerbung um ein Amt als Schulleiter/in zwar ausreichen, verstehe hierunter aber, dass der Bewerber bereits eine Einladung zum Termin für das EFV erhalten habe, die etwa vier Wochen vorher versandt werde. Die Antragstellerin habe ihre Einladung vom Schulmanagement NRW jedoch erst am 4. November 2013 und damit nach Bewerbungsschluss erhalten. 5 Die hiergegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Beschwerde legt insbesondere nicht dar, dass, obwohl die Antragstellerin bis zum Bewerbungsschluss nicht, wie von der Stellenausschreibung vorausgesetzt, erfolgreich am EFV teilgenommen hatte, eine Situation gegeben war, die ihre Einbeziehung in das Auswahlverfahren ermöglicht hätte. 6 Der Antragsgegner verlangt für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren für ab dem 1. August 2009 ausgeschriebene Schulleiterstellen u.a. an Realschulen, dass die Bewerber das EFV bestanden haben, 7 vgl. Ziffer 11 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) betreffend die “Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ vom 25. November 2008 (ABl. NRW. S. 625), geändert durch Runderlass vom 2. Februar 2011 (ABl. NRW. S. 142), nachfolgend: Runderlass. 8 Abweichend hiervon lässt er seit geraumer Zeit in ständiger Verwaltungspraxis auch Bewerber am Bewerbungsverfahren teilnehmen, die das EFV noch nicht bestanden haben, deren Teilnahme am EFV aber bereits „fest terminiert“ ist. Eine dieser Verwaltungspraxis entsprechende Regelung ist zwischenzeitlich in den Runderlass aufgenommen worden (vgl. Ziffer 13 Satz 2 der am 16. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des Runderlasses - Runderlass des MSW vom 26. Juni 2013, ABl. NRW. S. 404). Für eine „feste Terminierung“ der Teilnahme am EFV wird nach den Angaben des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren in ständiger landeseinheitlicher Verwaltungspraxis in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium gefordert, dass der Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits eine feste Terminzusage für die Teilnahme am EFV, d.h. die Einladung zum konkreten Termin vom hierfür zuständigen Schulmanagement NRW erhalten hat. Diese Verfahrensweise hat der Antragsgegner nachvollziehbar damit begründet, dass die zeitlichen Verzögerungen durch die Teilnahme dieser Bewerber am Auswahlverfahren im Interesse einer zügigen Stellenbesetzung auf diese Weise absehbar seien, weil das Schulmanagement NRW die festen Termine regelmäßig erst ca. 4 Wochen vorher vergebe und die zeitnahe Teilnahme dieser Bewerber am EFV damit sichergestellt sei. Eine Anmeldung zum EFV werde im Interesse einer zügigen Stellenbesetzung hingegen nicht als ausreichend angesehen, da diese weit im Voraus, ggf. bereits ein Jahr vorher erfolgen könne. 9 Eine Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren war danach nicht möglich. Ihre Teilnahme am EFV war im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist am 8. August 2013 noch nicht im vorstehenden Sinne „fest terminiert“. Seinerzeit hatte sie noch keine Einladung zu einem konkreten Termin erhalten. Eine solche Einladung erfolgte vielmehr erst unter dem 4. November 2013. Der Einwand der Antragstellerin, ihre Teilnahme sei im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist bereits „fest terminiert“ gewesen, weil schon im Juli 2013 festgestanden habe, dass sie im Dezember 2013 am EFV teilnehmen werde, und davon auszugehen sei, dass zu diesem Zeitpunkt auch schon der genaue Termin für die Durchführung des EFV im Dezember 2013 festgestanden habe, geht ins Leere. Insoweit kann dahinstehen, ob die Begrifflichkeit „fest terminiert“ einer Auslegung im Sinne der Antragstellerin zugänglich wäre. Denn allein maßgeblich ist, welche Anforderungen der Antragsgegner in ständiger Verwaltungspraxis an das Vorliegen dieser Voraussetzung stellt. Dass die Angaben des Antragsgegners zu dieser Verwaltungspraxis nicht zutreffend sind, macht weder die Beschwerde geltend, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. 10 Soweit die Antragstellerin im Weiteren hervorhebt, sie habe - im Gegensatz zu ihren Mitbewerberinnen – bereits durch ihre praktische Arbeit unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sei, eine Schule der hier in Rede stehenden Art und Größenordnung erfolgreich zu leiten, verkennt sie, dass es dem Antragsgegner aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bewerber verwehrt ist, von der beschriebenen Verwaltungspraxis abzuweichen. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 12 - 6 A 1991/11 -, juris, Rn. 47. 13 Schließlich ist die Annahme der Antragstellerin „der Gesichtspunkt der Bestenauslese“ müsse sich „gegenüber dem Aspekt der zeitlich-formalen Limitierung des Auswahlvorgangs durchsetzen“, da die Berücksichtigung ihrer Bewerbung keine Verzögerung des Auswahlverfahrens bewirkt hätte, schon deshalb verfehlt, weil Letzteres gerade nicht der Fall ist. Ohne Berücksichtigung ihrer Bewerbung war es dem Antragsgegner möglich, unmittelbar nach dem Bewerbungsschluss bereits im August 2013 das Auswahlverfahren fortzuführen. Bei Einbeziehung ihrer Bewerbung wäre noch bis zum EFV im Dezember 2013 unklar geblieben, ob sie im weiteren Auswahlverfahren überhaupt hätte berücksichtigt werden können. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin - unter vorläufiger Freihaltung der in Rede stehenden Stelle – im Kern angestrebte erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung ihrer Bewerbung ist es angemessen, den nach der Senatsrechtsprechung im vorläufigen Rechtsschutz für Konkurrentenstreitverfahren maßgeblichen Streitwert in beiden Rechtszügen festzusetzen. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).