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Beschluss

12 E 454/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0514.12E454.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Maßstab, den es an das Vorliegen „hinreichender Erfolgsaussichten“ für die beabsichtigte Rechtsverfolgung i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, nicht überspannt. 4 Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o. a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes nämlich einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. 5 Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. 6 Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier ohne erkennbaren Rechtsfehler angenommen, indem es sich der überzeugenden Auffassung des beklagten Studentenwerkes angeschlossen hat, dass der Kläger entgegen der Auffassung im anwaltlichen Schreiben vom 21. November 2013 nicht unter die erste Alternative des BMBF-Erlasses vom 20. Juli 2009 fallen kann, weil die hier in § 3 Abs. 2 letzter Absatz der Studienordnung enthaltene allgemeine Regelung, dass der Prüfungsausschuss die Feststellung über die Gleichwertigkeit eines nicht an der Universität Q. erfolgreich abgeschlossenen Studienganges Wirtschaftswissenschaften als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang trifft und dabei im Einzelfall festlegt, welche zusätzliche Prüfungsleistungen als weitere Voraussetzung für die Zulassung erbracht werden müssen, keine - auch von Ziff. 15a.3.2 BAföGVwV erfasste - konkrete Verankerung einer erforderlichen Zusatzqualifikation in abstrakt-genereller Form darstellt. Der Sache nach ist diese Auffassung vom Beklagten auch schon im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2013 (unter II. 4. Absatz) vertreten worden und hat sich die Ausgangslage insofern durch die neue Ziff. 15a.3.2. BAföGVwV nicht entscheidend geändert. Dass eine bloße individuelle Begutachtung der vom Auszubildenden im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen und die durch ein Verwaltungsorgan eigenmächtig für den jeweiligen Einzelfall getroffene Entscheidung über eine erforderliche Zusatzqualifikation angesichts der in Massenverwaltungssachen notwendigen Generalisierung und Typisierung nicht ausreichen würde, drängte sich auch von vornherein auf. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbsatz1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 8 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.