Beschluss
13 A 410/13.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0519.13A410.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. 3 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche oder für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Dazulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 5 - 13 A 2871/12.A -, juris, und vom 9. Januar 2013 6 - 13 A 2090/12. A -, juris. 7 Eine solche Frage legt der Kläger nicht dar. 8 Die Frage, 9 „ob die Tötung eines nahen Verwandten (hier des Vaters) durch einen Verfolgungsakteur i. S. v. Art. 6 QRL (hier durch die Taliban bzw. deren Mitglieder in Afghanistan) die Vermutung einer unmittelbaren Bedrohung eines Schadens i. S. v. Art. 4 Abs. 4 QRL (hier für den Sohn) begründet mit der Folge, dass es dem Mitgliedsstaat obliegt, diese Vermutung auszuräumen“, 10 hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die individuelle Gefährdung durch Sippenhaft lässt sich nur im Einzelfall bestimmen und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er insoweit konkret gefährdet ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass Blutrache und Sippenhaft noch immer eine wichtige Rolle in der afghanischen Wirklichkeit spielen. Der Kläger kann aber mit seinem Begehren nur durchdringen, wenn daraus für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban folgt. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Familie und des Klägers verneint. 11 Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, 12 „ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG und/oder des Art. 15 c) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (RL) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenloser als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, in der afghanischen Provinz H. und/oder 13 in dem Dorf I. bei F. bzw. F1. in der Nähe der Stadt 14 H. vorliegen“, 15 hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Denn selbst wenn in der Provinz ein innerstaatlicher Konflikt vorliegen würde, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, würde die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) voraussetzen, dass sich dieser im Fall des Klägers zu einer erheblichen individuellen Gefahr verdichtet hat. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung daher nicht zugänglich. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung weiter angenommen, dass sich die allgemeine Gefahr für den Kläger in seiner Heimatprovinz H. nicht aufgrund allgemeiner Umstände derart verdichtet hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Demgegenüber wird im Zulassungsantrag lediglich auf verschiedene Meldungen verwiesen, wonach sich die Sicherheitslage in einigen Provinzen Afghanistans verschlechtere. Anhaltspunkte, dass die Gefahrendichte in der Herkunftsregion des Klägers aktuell so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, lassen sich daraus jedoch nicht entnehmen. 16 So auch Bay. VGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 13a B 12.30111-, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. August 2013 - A 11 S 688/13 -, juris. 17 Der Kläger hält weiter die Frage für grundsätzlich bedeutsam, 18 „ob die Definition des Grades willkürlicher Gewalt bzw. zur notwendigen Gefährdungsdichte seitens des BVerwG in seinem Urteil vom 24.02.2010 - 10 C 4.09 - mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (RL) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenloser als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, vom 30.09.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie EU), im folgenden QRL, vereinbar ist“. 19 Die Frage der Definition der willkürlichen Gewalt ist - wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in mehreren Beschlüssen bereits dargelegt worden ist - in der Rechtsprechung geklärt. 20 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014 - 13 A 602/13.A -, juris, und vom 22. April 2014 - 13 A 333/13.A -, juris m. w. N. 21 Der Senat sieht - auch angesichts der Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren - keinen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf. 22 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. 23 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2014 - 13 A 333/13.A -, juris. 25 Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu seiner behaupteten Sippenhaft durch die Taliban zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil umfassend gewürdigt. Dass das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Klägers bei der Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass er bei Einreise minderjährig gewesen sei, und deshalb nicht in fairer Weise über den Asylantrag entschieden habe, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung seines Vortrags und mit der Gehörsrüge nicht angreifbar. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, in Betracht kommen. 26 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris. 27 Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf der Grundlage des Vortrags des Klägers die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Taliban verneint, weil während und nach der 4 Jahre dauernden Zusammenarbeit des Vaters des Klägers mit den Amerikanern die Familie des Klägers keinen Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger hat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihm könne die Angabe in der mündlichen Verhandlung, in dieser Zeit seien zwei Drohbriefe in das Haus der Familie geworfen worden, aufgrund des Widerspruchs zu seiner Anhörung beim Bundesamt nicht geglaubt werden, nicht entkräftet. Weder war der am 1. Januar 1993 geborene Kläger bei seiner Anhörung am 17. Mai 2011 beim Bundesamt minderjährig noch fehlte es bei dieser Anhörung an Nachfragen, ob dem Vater oder Kläger persönlich durch die Taliban gedroht worden sei. Die Drohbriefe hat er bei diesen Gelegenheiten nicht erwähnt. 28 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die (hilfsweise) gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Dass lässt sich nicht feststellen. Die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung. Es ist anerkannt, dass das Verwaltungsgericht auch einem substantiierten Beweisantrag zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen muss, wenn die Schilderung, die der Asylkläger von seinem Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris; Beschluss vom 20. Juni 1998 ‑ 9 B 10.98 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 ‑ 13 A 602/13.A -, juris. 30 Dass dies hier der Fall gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen mit seinem Hinweis auf das durch den Kläger nicht schlüssig vorgetragene Verfolgungsschicksal (vgl. Beweisantrag Nr. 3) bzw. auf die nicht substantiierte Notsituation (vgl. Beweisantrag Nr. 4) dargelegt. 31 Auch die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 5 ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Ein Tatsachengericht entscheidet grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen, ob es (weitere) Sachverständigengutachten und/oder amtliche Auskünfte einholt oder dies im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Seine Ermessensentscheidung muss es nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, worauf seine Sachkunde beruht. Das Ermessen findet seine Grenze dort, wo sich weitere Ermittlungen aufdrängen. 32 Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2007 - 5 A 1427/07.A - und vom 19. August 2009 ‑ 5 A 1381/09.A -, m. w. N. 33 Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich mit seiner Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge der Sache nach auf den Beweisablehnungsgrund der eigenen, durch die zitierten Erkenntnismittel vermittelten Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog) gestützt. 34 Dass das Verwaltungsgericht von einer Beweiserhebung durch „sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. N. E. bzw. des Brigadegenerals a.D. C. L. “ abgesehen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Zeugenbeweises (§ 98 VwGO i. V. m. § 414 ZPO) nur zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände vernehmen können. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, juris. 36 Der Kläger hat sie aber zu Beweisthemen benannt, für die nur ein Sachverständigengutachten in Betracht kam. Zum einen betreffen sie eine Zukunftsprognose, dass aufgrund eines bestimmten Verhaltens mit Blutrache und Sippenhaft der Taliban gerechnet werden muss bzw. Rückkehrer ihre Schulden nur durch eine Leibeigenschaft oder kriminelle Aktivitäten zurückzahlen können, was die benannten Zeugen nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden können. Zum anderen ist nicht substantiiert dargelegt, dass gerade die als sachverständige Zeugen benannten Personen die Tatsachen auf der Grundlage von speziellem Wissen wahrgenommen haben. 37 3. Mit der für die Ablehnung der Beweisanträge angeführten Begründung weicht das Verwaltungsgericht auch nicht von der vom Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris. 39 An der gebotenen Gegenüberstellung von einander widersprechenden Aussagen fehlt es hier. Die Ausführungen des Klägers zielen vielmehr auf Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts bei der Ablehnung der Zeugenbeweisanträge. Ob die Ablehnung der gestellten (Hilfs-)Beweisanträge zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ohnehin nicht stützen kann. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 41 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.