Beschluss
6 B 601/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0528.6B601.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 3 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64/08, 9 B 34/08 -, juris. 5 Gemessen daran sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe den Sachvortrag zur „Verdichtung des Bewerbungsverfahrensanspruches“ (Ziffer 2.1 der Anhörungsrüge) und zur Beachtung des Leistungsgrundsatzes bei der Bewerberauswahl (Ziffer 2.3 der Anhörungsrüge) nicht in Erwägung gezogen. Dies ist unzutreffend. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt, gewürdigt und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch mit dem wirksamen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erloschen sei (Seite 7 des Beschlussabdrucks). Nichts Anderes gilt für den Einwand, die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer Organisationsentscheidung, die in Rede stehende Stelle auszuschreiben, verpflichtet, in dem Stellenbesetzungsverfahren eine Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern zu treffen (Ziffer 2.5 der Anhörungsrüge). Auch dieses Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und in dem Sinne gewürdigt, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, in dem im Januar 2013 eingeleiteten Verfahren zur Besetzung des Dienstpostens „Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Fahrerlaubnisbehörde“ eine weitere Auswahlentscheidung zwischen den im Bewerberkreis verbliebenen drei Bewerbern zu treffen, weil sie dieses Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen habe. Soweit der Antragsteller unter Ziffer 2.6 rügt, der Senat sei zu dem „fehlerhaften Ergebnis“ gelangt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden sei, greift er (lediglich) die rechtliche Würdigung des Senats an. Die Anhörungsrüge dient aber nicht dazu, die rechtliche Diskussion wieder aufzunehmen. 6 Entgegen dem Vorbringen in der Anhörungsrüge hat der Senat in dem angefochtenen Beschluss nicht festgestellt, dass der Antragsteller ein „weniger geeigneter Bewerber“ sei. Die Feststellungen hierzu auf den Seiten 4 und 5 des Senatsbeschlusses betreffen allein die Frage, ob die an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu stellenden formellen Anforderungen im Streitfall erfüllt sind. 7 Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen, der Senat sei zu dem „fehlerhaften Ergebnis [gekommen], dass ein Anordnungsgrund nicht aus dem Umstand folgt, dass die Antragsgegnerin den streitbefangenen Dienstposten seit dem 1. April 2014 durch Umsetzung anderweitig besetzt hat“ (Ziffer 2.4 der Anhörungsrüge). Auch mit diesem Einwand greift der Antragsteller erfolglos die rechtliche Würdigung des Senats an. 8 Der Senat hat weiter den Vortrag des Antragstellers berücksichtigt, er habe sich durch die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens „verpflichtet“ gesehen, den im Hauptsacheverfahren 4 K 1396/13 verfolgten Anspruch im Wege der beantragten einstweiligen Anordnung zu sichern (Ziffer 2.2 der Anhörungsrüge). Dieses Vorbringen hat der Senat auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses dahingehend gewürdigt, dass der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung auch vor diesem Hintergrund zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht geboten sei. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).