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Beschluss

19 A 916/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0612.19A916.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Kläger verfolgt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ausschließlich seine Rügen betreffend die behaupteten Verfahrensfehler des Prüfungsausschusses weiter (Verletzung des Sachlichkeitsgebots, Vollständigkeit der Niederschrift, Prüfungsdauer). Keinen Einwand erhebt er hingegen gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, er habe inhaltlich keinen substantiierten Einwand gegen die Prüferkritik vorgebracht, sondern lediglich pauschal deren Richtigkeit bestritten (S. 10 des Urteilsabdrucks). 4 Die gerügten Verfahrensfehler hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. 5 Das gilt zunächst für die behauptete Verletzung des Sachlichkeitsgebots, die der Kläger auf „den nahezu wortgleichen Inhalt beider Prüfungsniederschriften“ von Erst- und Wiederholungsprüfung stützt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu die Überzeugung gewonnen, die in der Prüfung vom 21. Juli 2011 festgestellten Leistungsdefizite des Klägers seien in der Wiederholungsprüfung am 29. September 2011 in nahezu gleicher Weise zu Tage getreten (S. 7 des Urteilsabdrucks). Der Senat teilt diese Würdigung. Hingegen entbehrt die Schlussfolgerung des Klägers der Grundlage, der Prüfungsausschuss habe seine Leistungen in der Wiederholungsprüfung „nicht zur Kenntnis genommen und/oder keiner eigenständigen Bewertung zugeführt“, die Protokollführerin habe die Niederschrift des ersten Prüfungsversuchs „lediglich abgeschrieben“. Die letztgenannte Behauptung ist schon durch den Wortlaut beider Texte widerlegt. Das Protokoll vom 29. September 2011 enthält Ausführungen, die in demjenigen vom 21. Juli 2011 fehlen („in den Themenbereichen Entwicklungspsychologie und Sozialisation konnte er auf Fragen nicht antworten.“). 6 Unzutreffend ist auch seine Behauptung, der Prüfungsausschuss habe es an einer eigenständigen Bewertung seiner Leistungen in der Wiederholungsprüfung fehlen lassen. Schon im Widerspruchsbescheid hat das Landesprüfungsamt dem Kläger seine vom Prüfungsausschuss teilweise wörtlich protokollierten Antworten mitgeteilt, auf denen die Leistungsbewertung im Protokoll vom 29. September 2011 beruht. Hiergegen hat der Kläger lediglich pauschal eingewandt, er bestreite „energisch“ deren Richtigkeit, sie seien vielmehr „einmal mehr Beleg dafür, dass ihm kein faires Verfahren zu Teil wurde“. Diese Einwände hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unsubstantiiert gewertet (S. 8 des Urteilsabdrucks). Aus welchem Rechtsgrund eine solche wörtliche Protokollierung unzulässig sein soll, hat der Kläger ebenfalls nicht näher begründet. 7 Ernstliche Zweifel an dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht deshalb, weil es das Wortprotokoll der Wiederholungsprüfung vom 29. September 2011 nicht beigezogen hat. Der Kläger hatte lediglich „das beklagte Land aufgefordert, das gesamte protokollierte Material vorzulegen“, jedoch keinen entsprechenden Antrag an das Verwaltungsgericht gerichtet. Von Amts wegen durfte das Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO ermessensgerecht von einer Beiziehung absehen, weil der Kläger erstinstanzlich, wie ausgeführt, nur unsubstantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit seiner wörtlich protokollierten Antworten erhoben hatte. Dieser Substantiierungsmangel besteht bis heute fort. Auch in der Antragsbegründung hat er lediglich gemutmaßt, dass „nach dem bisherigen Vortrag davon auszugehen [sei], dass der Prüfungsausschuss ausschließlich für den Kläger negative Fakten zusammengetragen“ habe. Für die erstmals in der zweitinstanzlichen Antragsbegründung beantragte Beiziehung des Wortprotokolls ist im Berufungszulassungsverfahren ohnehin kein Raum. 8 Ernstliche Zweifel bestehen schließlich nicht an der Würdigung des Verwaltungsgerichts, das Fehlen der Zeitangaben über Beginn und Ende der Wiederholungsprüfung im darüber gefertigten Protokoll könne sich auf den Wert seiner Prüfungsleistung nicht ausgewirkt haben (S. 6 des Urteilsabdrucks). Hiergegen wendet sich der Kläger wiederum lediglich mit einer Mutmaßung, nämlich dass „davon auszugehen“ sei, dass ihm „2 bis 3 Minuten weniger als die gesetzlich geforderten 60 Minuten gewährt wurden.“ Selbst wenn diese Mutmaßung zuträfe, hätte er den darin liegenden Verfahrensfehler unverzüglich rügen müssen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der besonderen Prüfung in Erziehungswissenschaft nach § 43 OVP NRW 2003 für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Die Prüfung ist eine sonstige Prüfung nach Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2013, die weder ein Studium abschließt noch den Zugang zu einem Beruf eröffnet. Sie ist vielmehr eine „gesonderte Prüfung“, die der Prüfling „im Rahmen des Vorbereitungsdienstes“ „spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres“ abzulegen hat (§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 OVP 2003). 11 Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers keine berufseröffnende Prüfung im Sinne der Nrn. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2013, für welche dieser 15.000,00 Euro vorschlägt (dreifacher Auffangwert). Berufseröffnend ist vielmehr erst die Zweite Staatsprüfung, mit der der Kandidat den Vorbereitungsdienst abschließt und eine Lehramtsbefähigung erwirbt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW). Auf das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung hat die Note der besonderen Prüfung in Erziehungswissenschaft keinen Einfluss (§ 43 Abs. 3 Satz 4 OVP 2003). Auch § 43 Abs. 4 Satz 3 OVP 2003 rechtfertigt keine andere Beurteilung, wonach der Prüfling zum Verfahren der Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, wenn er auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. Hiernach ist das Bestehen der besonderen Prüfung in Erziehungswissenschaft nur Voraussetzung der Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung, ändert aber nichts daran, dass sie eine von dieser getrennte „gesonderte Prüfung“ ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003). 12 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landesprüfungsamtes ist die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft nach § 43 OVP NRW 2003 aber auch keine das Studium abschließende Prüfung, für die Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 den 1 ½-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG vorschlägt (7.500,00 Euro). Ein Prüfling, der sie ablegt, hat sein Studium vielmehr schon vorher abgeschlossen. § 43 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 erfasst ausdrücklich nur Prüflinge mit bereits anerkannter „Hochschulabschlussprüfung“. Auf den Streit zwischen den Beteiligten, ob die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft eher der früheren Ersten Staatsprüfung oder eher der früheren Zweiten Staatsprüfung zuzuordnen ist, kommt es nicht an. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).