Beschluss
6 A 1096/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0709.6A1096.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe grob fahrlässig eine ihm obliegende Pflicht im Sinne des § 48 Satz 1 BeamtStG verletzt, indem er eine im Eigentum seines Dienstherrn stehende Aktentasche in der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2011 im Fußraum hinter dem Fahrersitz des von ihm genutzten Dienstkraftfahrzeugs zurückgelassen habe, die später entwendet worden sei. Hierdurch habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dem Kläger hätte sich als Polizeivollzugsbeamten aufdrängen müssen, dass eine - wie im Streitfall - ruhige Wohngegend am Ortsrand zur Nachtzeit gute Voraussetzungen für Täter biete, möglichst ungestört nach Diebesgut in Kraftfahrzeugen zu suchen. 5 Dem setzt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. 6 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es habe sich um eine schwarze Aktentasche gehandelt, „welche in den – schwarzen und unbeleuchteten – Fußraum zwischen Fahrersitz und Rücksitzbank geschoben war und deswegen ausschließlich dann gesehen werden konnte, wenn jemand gezielt mit einer Taschenlampe in eben diesen Fußraum einleuchtete, wozu er sich auf das Privatgrundstück des Wohnhauses des Klägers begeben“ musste. Diese besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt und hierzu festgestellt, dem Kläger hätte sich aufdrängen müssen, dass diese Umstände einen zum Diebstahl entschlossenen Täter von dem Aufbrechen des Kraftfahrzeuges und dem Entwenden der Aktentasche nicht abhalten würden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8.07 -, juris, Rdn. 15. 8 Im Streitfall lag es ohne Weiteres nahe, dass die Aktentasche nicht über Nacht in dem Dienstkraftfahrzeug verbleiben durfte. Sie war dort von außen - wenn auch unter Einsatz einer Taschenlampe - sichtbar und übte auf potentielle Diebe eine hohe Anreizwirkung aus, die auch nicht dadurch erheblich gemindert wurde, dass das Fahrzeug auf dem Grundstück des Klägers abgestellt war. Denn der vor der Garage befindliche Stellplatz, auf dem der Kläger das Dienstkraftfahrzeug abgestellt hatte, ist frei zugänglich. Angesichts dessen musste sich dem Kläger aufdrängen, dass es geboten war, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (wie etwa die Mitnahme der Aktentasche in sein Wohnhaus), um den Diebstahl und damit den Schaden zu vermeiden. 9 Keine andere Bewertung rechtfertigt der Einwand des Klägers, er habe die Aktentasche im Dienstkraftfahrzeug belassen, „um im Einsatzfalle - dem Auffinden einer Leiche – diese Einsatzmittel in jedem Fall zum Einsatzort mitzuführen“. Denn es wäre dem Kläger möglich gewesen, im Bedarfsfall auf die Aktentasche auch dann zuzugreifen, wenn er diese über die Nachtzeit nicht im Dienstkraftfahrzeug belassen, sondern in sein Wohnhaus verbracht hätte. 10 Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. 11 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).