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Beschluss

1 E 749/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0710.1E749.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem unbekannten Erben des am 14. August 2012 verstorbenen früheren, offenbar überschuldet gewesenen Klägers L. P. C. für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Nachlasspflegerin, Frau Rechtsanwältin B. aus L1. , zu bewilligen. Denn die insoweit notwendige Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), ist hier nicht erfüllt. 4 Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. 5 Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 1 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317 = juris, Rn. 10, vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, NJW 2003, 3190 = juris, Rn. 10 f., und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936 = juris, Rn. 14 ff. 6 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 7 1. Ein Erfolg der Klage ist fernliegend, soweit diese zunächst (sinngemäß) darauf gerichtet ist, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 3. November 2011 und dessen Widerspruchsbescheides vom 25. April 2012 zu verpflichten, dem Kläger zu den Aufwendungen des früheren Klägers, welche sich aus der Rechnung des I. Rehazentrums C1. C2. vom 19. Oktober 2011 ergeben (3.102,33 Euro), entsprechend dem einschlägigen Bemessungssatz von 70 v.H. eine Beihilfe i.H.v. 2.171,56 Euro zu gewähren. 9 Zur Begründung nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Gründe des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses Bezug. Diesen kann ohne Weiteres entnommen werden, dass und aus welchen Erwägungen das soeben dargestellte Begehren ohne vernünftige Zweifel keinen Erfolg haben kann: Es fehlt unstreitig an der erforderlichen vorherigen Anerkennung der fraglichen Rehabilitationsmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW 2009, und eine solche Voranerkennung ist hier nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch weder unter Verschuldensgesichtspunkten noch wegen einer besonderen Dringlichkeit der Maßnahme ausnahmsweise entbehrlich. Auf die Frage, ob die Voranerkennung ohne Verschulden des verstorbenen Beihilfeberechtigten bzw. seiner bevollmächtigten Ehefrau unterblieben ist, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon nicht an, da die Regelung des § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW 2009 hier gemäß § 13 Abs. 9 Satz 2 BVO NRW 2009 nicht eingreift, weil Aufwendungen nach § 6 BVO NRW 2009 in Rede stehen. Ferner gibt es nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beginn der (am 15. September 2011 bei der Einrichtung angemeldeten) Rehabilitationsmaßnahme 30. September 2011 keinen Aufschub geduldet hat. 10 Die Beschwerdebegründung vom 3. Juli 2014 rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. 11 Klägerseitig wird zunächst geltend gemacht, der angefochtene Beschluss stelle eine überraschende Entscheidung dar, da nach den Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu rechnen gewesen sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn in dem die Versagung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahren findet eine vollständige und eigenständige Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht statt, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nunmehr) gegeben sind; damit aber kommt es – auch vorliegend – auf etwaige Verfahrensfehler der Vorinstanz nicht an. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die hier mit Blick auf den Einzelrichterwechsel nur noch zu betrachtenden Aufklärungsmaßnahmen der ab Ende 2013 zuständigen Einzelrichterin (Nachfrage bei dem I. Rehazentrum nach einer Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Pauschalpflegesatzes; Nachfrage bei dem Beklagten, ob zu den weiteren Rechnungen des Rehazentrums vom 31. Oktober 2011 sowie aus November und Dezember 2011 Beihilfeanträge gestellt worden und ggf. Bescheide ergangen sind; Nachfrage bei dem Rehazentrum, wann und durch wen die Maßnahme angemeldet bzw. gebucht worden ist und ob ärztliche Unterlagen über den Zustand des Beihilfeberechtigten bei der Aufnahme vorgelegt werden können) den Eindruck hätten vermitteln können, es werde zu einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommen. 12 Ferner meint der Kläger, die Voranerkennung sei ohne Verschulden des verstorbenen Beihilfeberechtigten bzw. seiner bevollmächtigter Ehefrau unterblieben; die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Denn die Antragstellung sei aufgrund der Vielzahl der Beihilfeanträge in dem von dem Beklagten vorgegebenen vereinfachten Verfahren erfolgt; gerade diese Verfahrensweise setze „nicht in jedem Einzelfall eine vorausgehende amtsärztliche Begutachtung voraus“. Außerdem führe die auch nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts gebotene wertende Gesamtbetrachtung bei Berücksichtigung des Krankheitsbildes des verstorbenen Beihilfeberechtigten und des bisherigen Verhaltens des Beklagten auf die Annahme, dass weder dem verstorbenen Beihilfeberechtigten noch seiner Ehefrau auch nur ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Auch dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die Erfolgschance im Hauptsacheverfahren eine mehr als nur entfernte sein könnte. Es verkennt, dass die Frage eines Verschuldens vorliegend – wie bereits oben ausgeführt – schon nicht entscheidungserheblich ist. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die von der Beschwerde gerügten Ausführungen zu dieser Frage auch nur ergänzend gemacht (BA S. 3, Mitte: „Im Übrigen“). Unabhängig davon überzeugen die Hinweise der Beschwerde auf die Antragsformulare und auf den Krankheitszustand des verstorbenen Beihilfeberechtigten ersichtlich nicht. Zunächst ist nämlich nicht einmal ansatzweise erkennbar, wieso ein wie immer ausgestaltetes Antragsformular den Vorwurf entkräften können soll, der Beamte bzw. seine Hilfsperson habe sich hinsichtlich des Erfordernisses der Voranerkennung einer Maßnahme fahrlässig in einem Rechtsirrtum befunden. Da hier maßgeblich auf die bevollmächtigte Ehefrau des Klägers abzustellen ist, ist ferner nicht ersichtlich, weshalb es insoweit auf den Krankheitszustand des Beihilfeberechtigten ankommen können soll. 13 2. Soweit sich die Klage entsprechend dem mit Schriftsatz vom 16. April 2013 angekündigten Antrag auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe von insgesamt 17.944,92 Euro richtet, greift sie erkennbar über das vorstehend unter Punkt 1. dieses Beschlusses behandelte Begehren hinaus. Denn ein solcher Antrag ist auf die Gewährung von Beihilfe zu weiteren, bei dem Aufenthalt in dem Rehazentrum entstandenen und gesondert in Rechnung gestellten Aufwendungen gerichtet, und zwar zu weiteren Aufwendungen i.H.v. 14.842,59 Euro (17.944,92 Euro abzüglich 3.102,33 Euro; vgl. die klägerseitig mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 vorgelegte 3. Mahnung des Rehazentrums vom 14. Februar 2012, in welcher sich eine Aufstellung aller Rechnungsdaten und ‑beträge befindet). Auch die solchermaßen betriebene Rechtsverfolgung ist ohne vernünftigen Zweifel aussichtslos. Das dürfte schon deshalb gelten, weil insoweit seinerzeit schon keine Beihilfe mehr beantragt worden ist. Denn nach der Mitteilung des Beklagten vom 10. Januar 2014 sind zu den Rechnungen vom 31. Oktober 2011, 15. November 2011, 21. November 2011 und 2. Dezember 2011 keine Beihilfeanträge gestellt worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung hat die – insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Klägerseite mit dem bloßen Bestreiten bzw. mit der (sinngemäßen) Behauptung der Möglichkeit, dass seinerzeit weitere Anträge gestellt worden sind (Schriftsatz vom 17. Januar 2014), nicht substantiiert dargetan, und solche Zweifel sind auch sonst nicht ersichtlich. Jedenfalls aber fehlt es auch insoweit an der erforderlichen und auch nicht ausnahmsweise entbehrlichen Voranerkennung. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 15 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.