Beschluss
1 A 2720/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0716.1A2720.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.267,31 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 3 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, welche sich gegen die Rückforderung von der Klägerin als Auslandsdienstlehrkraft gewährten laufenden Inlands- und Auslandszuwendungen i.H.v. insgesamt 4.313,31 Euro sowie von einmaligen Auslandszuwendungen i.H.v. 5.954,00 Euro (Übersiedlungs- und Reisekostenpauschalen i.H.v. 5.450,00 Euro bzw. i.H.v. 504,00 Euro) richtet, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe die der Klägerin bekannten einschlägigen Richtlinien genau angewandt; ein der Überprüfung durch das Gericht unterliegender Fehler sei insoweit nicht erkennbar. Infolge der zum 15. Juni 2010 durch den inländischen Dienstherrn ausgesprochenen Beendigung der (damit nur 4 ½ Monate andauernden) Beurlaubung der Klägerin für die Tätigkeit an der Auslandsschule seien nach den – in den angefochtenen Bescheiden angeführten und vom Gericht in Bezug genommenen – Regelungen im Zuwendungs- und Verpflichtungsbescheid sowie in den maßgeblichen Richtlinien die streitgegenständlichen Zuwendungen zurückzufordern gewesen. 7 a) Hiergegen wendet die Klägerin zunächst ein: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und die Inquisitionsmaxime verletzt. Das ergebe sich schon aus der folgenden Chronologie: Die Rückforderung der laufenden Zuwendungen sei nicht schon mit dem (allein die einmaligen Zuwendungen betreffenden) Rückforderungsbescheid vom 23. Juni 2010, sondern erst mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 erfolgt, gegen welchen die Klägerin am 31. August 2011 einen bislang nicht beschiedenen Widerspruch erhoben habe. Wegen dieser „Nichtberücksichtigung des 'zweiten Widerspruchsverfahrens'“ hätten die Sachurteilsvoraussetzungen der (am 25. August 2011 erhobenen) Klage hinsichtlich der Rückforderung der laufenden Zuwendungen mangels Vorverfahrens nicht vorgelegen; auch sei insoweit gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen worden. 8 Dieses nur ergebnishafte Vorbringen greift angesichts der sich aufdrängenden abweichenden Bewertung, wie sie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung erkennbar zugrundegelegt hat, schon mangels hinreichender Darlegung, aber im Übrigen auch der Sache nach nicht durch. Der Rückforderungsbescheid vom 23. Juni 2010 war nach dem „Empfängerhorizont“ in der Weise zu verstehen, dass mit ihm die Rückforderung auch der überzahlten laufenden, betragsmäßig eindeutig ermittelbaren Zuwendungen ausgesprochen werden sollte, wenn auch insoweit noch nicht in bezifferter Form. Denn die Beklagte hat dort in der Form eines Bescheides unter Angabe der von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass die Zahlung der laufenden Inlandszuwendungen zum 15. Juni 2010 ende und dass die Zahlung der laufenden Auslandszuwendungen mit Unterrichtsende am 27. Mai 2010 eingestellt werde, sowie darauf verwiesen, dass die „Rückrechnung“ der „Zuwendungen/Berechnung des Überzahlungsbetrages“ später erfolgen und die Klägerin hierüber separat „Nachricht“ erhalten werde. Dementsprechend hat die Beklagte den auf die laufenden Zuwendungen entfallenden Überzahlungsbetrag in ihrem nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgten, nicht als Bescheid ausgestalteten Schreiben vom 27. September 2010 auch nur zur Vervollständigung „mitgeteilt“ und in Bezug auf den hiergegen separat gerichteten späteren Widerspruch vom 31. August 2011 mit Schreiben vom 6. September 2011 ausgeführt, dass dieser Widerspruch mangels Verwaltungsakts unzulässig sei und dass die Klägerin gegen den alle Zuwendungen betreffenden Rückforderungsbescheid vom 23. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011 bereits Klage erhoben habe. Dass die Klägerin den Rückforderungsbescheid vom 23. Juni 2010 auch tatsächlich in der dargestellten Weise verstanden hat, ergibt sich aus ihrem Widerspruch vom 7. Juli 2010. Denn dort wird u.a. negiert, dass hinsichtlich der Inlandszuwendungen eine Überzahlung eingetreten ist (S. 3, dritter Absatz). Diesen Widerspruch, den die Klägerin auch in Ansehung der Mitteilung vom 27. September 2010 bis nach Klageerhebung unverändert gelassen hat, hat die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011, gegen welchen sich die Klage u.a. richtet, vollumfänglich zurückgewiesen. Dass der Widerspruchsbescheid die Rückforderung aller Zuwendungen und damit auch die Rückforderung der – nun auch betragsmäßig fixierten – laufenden Zuwendungen betrifft, ergibt sich ohne weiteres aus seiner unter dem Gliederungspunkt II. gegebenen Begründung. Denn dort spricht die Beklagte ausdrücklich von einem „Rückforderungsbetrag von insgesamt 10.267,31 Euro“. 9 Die Darlegungen der Klägerin führen aber auch dann nicht auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn ihrer (erst seit dem 31. August 2011 vertretenen) Ansicht gefolgt werden könnte, die Mitteilung vom 27. September 2010 stelle sich als der die laufenden Zuwendungen betreffende Rückforderungsbescheid dar und der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 31. August 2011 sei noch nicht beschieden. Denn in einem solchen Falle wäre das Vorverfahren analog § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es vor der Erhebung der Anfechtungsklage einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ausgangsbehörde irrtümlich der Meinung ist, sie habe bereits einen Verwaltungsakt erlassen (hier: Rückforderung der laufenden Zuwendungen mit Bescheid vom 23. Juni 2010), und ein diesbezügliches (Antrags-) Vorbringen (hier: Eingabe vom 7. Juli 2010) als zu bescheidenden Widerspruch interpretiert. 10 Vgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 68 Rn. 20, Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 149 f., Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 68 Rn. 12, und Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 23. 11 b) Ferner macht die Klägerin (sinngemäß) geltend, die Beklagte habe – vom Gericht fehlerhaft nicht beanstandet – bei dem mit Wirkung für die Zukunft erfolgten Widerruf des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides vom 6. Juli 2009 durch den Bescheid vom 23. Juni 2010 kein Ermessen ausgeübt, obwohl die von der Beklagten im Ausgangsbescheid herangezogene Regelung über den Widerruf des Zuwendungsbescheides, welche sich standardmäßig in den Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheiden und auch in dem der Klägerin erteilten Bescheid vom 6. Juli 2009 befindet, dahin lautet, dass die Zentralstelle den Bescheid auch widerrufen „kann“, wenn die Auslandsdienstlehrkraft die Verpflichtungen dieses Bescheides oder des Vertrages mit dem Träger der ausländischen Bildungseinrichtung nicht erfüllt. 12 Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage, ob die zitierte Regelung nur eine Befugnis statuieren (vgl. etwa die im Bescheid auch enthaltene Regelung, nach welcher dieser widerrufen werden „kann“, sofern Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen) oder Ermessen einräumen will, nicht durch. Zunächst verfehlt es schon den einschlägigen Widerrufsgrund. Denn die Beklagte hat sich in dem – maßgeblichen – Widerspruchsbescheid zur Begründung des Widerrufs allein auf die Beendigung des Zuwendungsverhältnisses durch Aufhebung der Beurlaubung, aber nicht mehr auf den im Ausgangsbescheid angeführten Grund gestützt. Bezogen auf den im Widerspruchsbescheid herangezogenen Widerrufsgrund aber ist, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 unwidersprochen vorgetragen hat, nach ihrer – nicht zu beanstandenden – maßgeblichen Verwaltungspraxis 13 – zur Maßgeblichkeit der Verwaltungspraxis, auch für die Auslegung der einschlägigen ZfA-Richtlinien,näher: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2012– 1 A 1733/10 –, juris, Rn. 5 ff., = NRWE, m.w.N. – 14 für Ermessenserwägungen kein Raum (vgl. insoweit auch die Richtlinie II des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –, „Laufende Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK)“ vom 17. Mai 1999, B. I. 1. 1.3, wonach die Zahlung der Inlandszuwendung maximal für den Zeitraum der Beurlaubung durch den innerdeutschen Arbeitgeber erfolgt). 15 c) Ferner wendet die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ein, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 6 des Urteils konstatiert, dass sie nicht krankheitsbedingt und ohne entsprechende Abstimmung mit der Zentralstelle nach Deutschland zurückgekehrt sei. Tatsächlich sei sie aber ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen aus gesundheitlichen Gründen zurückgekehrt, so dass ihr nach den Richtlinien III, Punkt 4.2, und IV, Punkt A. I. 4., (zumindest) die einmaligen Leistungen zu belassen seien. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt allerdings nicht schon mit Blick darauf, dass die zitierte „Feststellung“ des Verwaltungsgerichts lediglich eine im Tatbestand des Urteils erfolgte Wiedergabe des auf die Klage erwidernden Vorbringens der Beklagten darstellt. Denn der Sache nach hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung tatsächlich die Annahme zugrundegelegt, die vorzeitige Rückkehr der Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen. Denn es hat sich hinsichtlich der Rückforderung der einmaligen Zuwendungen zur näheren Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen, welcher seinerseits insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Ausgangsbescheid (dort S. 2, erster Absatz) verweist. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen aber aus einem von der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 3. Mai 2012 vorgetragenen und auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Grund nicht, welchem das Zulassungsvorbringen nichts entgegengesetzt hat: Die Beklagte hat bereits in dem soeben angeführten Schriftsatz auf ihre ständige Verwaltungspraxis hingewiesen, nach welcher eine Zustimmung zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung und damit eine akzeptierte vorzeitige Rückkehr der Lehrkraft aus gesundheitlichen Gründen nur in Betracht kommt, wenn prognostisch von einer (dauerhaften) Erkrankung während des gesamten Vertragszeitraumes (hier: bis zum 31. August 2012) auszugehen ist. Ein solcher Fall hat hier aber unstreitig nicht vorgelegen. 16 d) Schließlich macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, sie sei entgegen dem Gebot der Normenklarheit nicht ausdrücklich – etwa auf einem gesonderten Formblatt – über die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückkehr, Aufhebung der Beurlaubung etc. belehrt worden; namentlich genüge Ziffer V. im Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid diesen Anforderungen nicht. Auch dieser Vortrag verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist ausweislich seines Urteils (UA S. 8, Beginn des letzten Absatzes) davon ausgegangen, dass der Klägerin (neben dem ihr gegenüber erlassenen Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid) auch die einschlägigen Richtlinien bekannt gewesen seien. Das ist vor dem Hintergrund, dass der Klägerin eine dennoch etwa gegebene mangelnde Kenntnis als Verletzung einer Obliegenheit anzulasten wäre, nicht zu beanstanden. 17 Hinsichtlich der laufenden Zuwendungen gilt Folgendes: Unter der erwähnten, die Dauer der Gewährung der laufenden Zuwendungen betreffenden Ziffer V. heißt es u.a., dass der Anspruch auf Zuwendungen erlischt, wenn der innerdeutsche Dienstherr die Beurlaubung aufhebt. Mit dieser Formulierung ist klar und deutlich gesagt, dass der Lehrkraft nach dem Ende der Beurlaubung ein Anspruch auf laufende Zuwendungen nicht mehr zusteht. Kommt es trotz fehlenden Anspruchs nach diesem durch den innerdeutschen Dienstherrn (hier: auf Betreiben der Klägerin) festgelegten Zeitpunkt noch zu Zahlungen, so handelt es sich um Überzahlungen, welche der Beklagten zustehen. Es liegt daher aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers schon ohne besondere Regelung auf der Hand, dass solche Überzahlungen laufender Inlands- und Auslandszuwendungen zu erstatten bzw. zurückzufordern sind. Zudem ist die Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen auch in der ZfA-Richtlinie I vom 1. Januar 2003 unter Ziffer 6. („Sind bei einer Zuwendung Überzahlungen eingetreten, so sind die überzahlten Beträge zu erstatten“) sowie im Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid unter dem Gliederungspunkt IV.3. („Überzahlte Zuwendungen sind zu erstatten“) geregelt. Die Klägerin ist ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen, an sie gerichteten Schreibens der Beklagten vom 6. Juli 2009 (dort: S. 3) darauf hingewiesen worden, dass sie alle gültigen Richtlinien im Internet unter www.auslandsschulwesen.de auf der Seite Auslandsschularbeit / Zuwendungen für Auslandslehrer abrufen könne. Es hat ihr daher oblegen, sich entsprechend kundig zu machen. 18 Die angesprochenen Richtlinien enthalten auch hinsichtlich der gewährten einmaligen Zuwendungen eindeutige Belehrungen. So ergibt sich aus der in der Richtlinie III unter Ziffer 4.1. getroffenen Regelung, dass – abgesehen von den unter Ziffer 4.2. geregelten Ausnahmefällen – bei jeder vorzeitigen Rückkehr bereits gewährte Übersiedlungskosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind. Eine entsprechende Regelung für bereits gewährte Ausreisekosten enthält die Richtlinie IV unter Punkt A.I.4. 19 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, es liege eine „Überschneidung zweier Rechtsgebiete“ vor, nämlich des Arbeits- und des Beamtenrechts. Denn das Urteil des Arbeitsgerichts E. , mit welchem festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der „Deutschen Schule Beverly Hills L. “ nicht durch die Kündigung vom 14. Juni 2010 aufgelöst worden ist, ist für den vorliegenden Rückforderungsstreit mit Blick auf die unstreitige vorzeitige Beendigung der Beurlaubung und die vorzeitige, nicht wegen einer dauerhaften Erkrankung erfolgten Rückkehr der Klägerin (s.o. unter dem Gliederungspunkt 1. c)) unerheblich. Schließlich rechtfertigt auch das weitere Vorbringen der Klägerin, es seien mit dem Bundesverwaltungsamt und dem Staatlichen Schulamt zwei Behörden „beteiligt“, nicht die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten. Beteiligt ist im Rückforderungsstreit nämlich allein die durch das Bundesverwaltungsamt vertretene Bundesrepublik Deutschland, welche aus der – von der Klägerin (rechtsirrig) betriebenen, offenbar bestandskräftigen – Aufhebung der Beurlaubung durch das Staatliche Schulamt lediglich die für seine Entscheidungen gebotenen Schlüsse gezogen hat. 20 3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 21 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, = NRWE, m.w.N. 22 Die Klägerin hat als grundsätzlich bedeutsam allein die folgenden Fragen aufgeworfen: 23 „Ist eine fristlose Kündigung, die durch ein rechtskräftiges Urteil eines Arbeitsgerichts aufgehoben wurde und das feststellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine fürsorgepflichtwidrige Aufhebung der Beurlaubung eines Landesbeamten / Auslandsdienstlehrkraft durch die zuständige Behörde und darf die (Zusatz des Senats: Aufhebung der) Beurlaubung durch den Landesdienstherrn damit gleichzeitig als Rechtsgrundlage für den Widerruf eines Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides dienen und legitimiert dies die Rückforderung von Zuwendungen oder verstößt dies gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn?“ 24 Die erste Frage kann schon deshalb nicht auf die begehrte Zulassung der Berufung führen, weil sie offensichtlich nicht entscheidungserheblich ist. Sie betrifft nämlich allein die im vorliegenden Rückforderungsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zu erörternde Frage, ob die Landesschulbehörde die Beurlaubung der Klägerin rechtmäßig aufheben durfte. Die weitere Frage, ob die (bestandskräftige) Aufhebung der Beurlaubung „als Rechtsgrundlage“ für den Widerruf eines Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheids und die Rückforderung von (laufenden) Zuwendungen dienen darf, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ausweislich der obigen Ausführungen unter Punkt 1. d) nämlich nach den einschlägigen Richtlinien bzw. der entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten ohne Weiteres bejahend beantworten. Namentlich kann insoweit im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten kein Verstoß gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vorliegen. Denn die Beklagte ist zu keinem Zeitpunkt Dienstherrin der Klägerin gewesen, welche Landesbeamtin ist und während ihres Auslandseinsatzes wegen ihres Arbeitsvertrages mit einem privaten Schulträger lediglich beurlaubt war. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 VwGO. 26 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.