Beschluss
16 B 703/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0724.16B703.14.00
4mal zitiert
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. März 2014 wird verworfen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür geltenden Frist eingelegt worden ist. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 1. April 2014 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete also mit Ablauf des 15. April 2014. Die Beschwerde ist aber erst am 10. Juni 2014 bei Gericht eingegangen. 3 Dem Antragsteller ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). 4 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass seine Prozessbevollmächtigte an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO trifft, das er sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 5 Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorgetragen werden. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die Behauptung der fristgerechten Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftsatzes gestützt, erfordert dies neben genauen Angaben dazu, wann, in welcher Weise und von welcher Person der Schriftsatz zur Post gegeben worden ist, auch die Darlegung der Organisation der Fristenkontrolle nach Art und Umfang. 6 BFH, st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Februar 2005 ‑ X R 11/04 ‑, juris, Rn. 15 (= BFH/NV 2005, 1115), und vom 14. August 2006 ‑ VI B 54/06 ‑, juris, Rn. 4 (= BFH/NV 2006, 2282); OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 16 B 66/13 -. 7 Schon diesen Anforderungen hat der Antragsteller nicht genügt. Er hat zur Begründung seines Gesuchs lediglich vorgetragen, die Beschwerde sei am 8. April 2014 gefertigt, unterzeichnet und nachfolgend von der Kanzleimitarbeiterin H. über die Gerichtspost (Anwaltsverein) versandt worden. Der Antragsteller hat jedoch keinerlei Angaben darüber gemacht, wie die Fristenkontrolle im Büro seiner Prozessbevollmächtigten im Einzelnen organisiert ist. Darüber hinaus fehlt es auch an der notwendigen Glaubhaftmachung (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dazu bedarf es hier sowohl der Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung der Beschwerde unmittelbar befassten Personen als auch der Vorlage von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch. 8 Vgl. BFH, Beschlüsse vom 7. Februar 1997 ‑ III B 146/96 ‑, juris, Rn. 5 (= BFH/NV 1997, 674), vom 9. Februar 2005 ‑ X R 11/04 ‑, a. a. O., und vom 14. August 2006 ‑ VI B 54/06 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 ‑ 8 B 353/10 ‑. 9 So liegt es hier nicht. Jedenfalls ist die zweite Anforderung nicht erfüllt. Entsprechende Auszüge hat die Prozessbevollmächtigte nicht vorgelegt. 10 Aus diesen Gründen kommt auch eine Abänderung des Beschwerdebeschlusses vom 23. Mai 2014 in dem Verfahren 16 E 554/14 (Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) nicht in Betracht. 11 Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen hätte die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes aus den Gründen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg gehabt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorbringen des Antragstellers zu den nachgewiesenen Amphetaminwerten als Schutzbehauptung zu werten sei, wird, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, dadurch bekräftigt, dass der von dem Antragsteller vorgelegte Laborbefund vom 14. April 2014 eine THC-Konzentration von 4,7 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 1,6 ng/ml im Blut des Antragstellers nachweist. Entgegen dem Vorbringen in der Antragsschrift konsumiert der Antragsteller doch Drogen. Dieser Umstand erschüttert die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens hinsichtlich eines unbewussten Konsums von Amphetaminen zusätzlich. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).