Beschluss
13 C 13/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0725.13C13.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2014 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). 3 Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin abgelehnt und dazu ausgeführt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die festgesetzte Höchstzahl von 265 Studienplätzen hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stünden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller, die sich gegen die Höhe des Dienstleistungsexports (I.) und den Schwundfaktor (II.) richten, greifen nicht durch. 5 I. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 18, und vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, Rn. 12. 7 Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhabe-recht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. 8 Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 12, und vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 11. 9 Für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricular-normwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2014 ‑ 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3, vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, juris, Rn. 20, 11 Die Berücksichtigung von Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang setzt ferner nicht voraus, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen wurden. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich weder aus der KapVO noch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. 12 Vgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 -, MedR 2014, 407. 13 Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport im Umfang von insgesamt 59,46 Lehrveranstaltungsstunden für die nicht zugeordneten Studiengänge Molekulare Biomedizin, Ba, (Lehreinheit Life and Medical sciences), Neurosciences, Ma, (Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin), Pharmazie, S, (Lehreinheit Pharmazie) und Zahnmedizin, S, (Lehreinheit Zahnmedizin) zu beanstanden. 14 Es rechtfertigt nicht die Annahme, die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen für die nicht zugeordneten Studiengänge seien nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 lit. b) der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde vom 22. September 2006 angeführten Lehrveranstaltungen Anatomische Präparierübungen, Mikroskopisch-anatomischer Kurs, Physiologisches Praktikum und Physiologisch-chemisches Praktikum. Die in der Studienordnung vorgegebenen Semesterwochenstunden für die einzelnen Lehrveranstaltungen stimmen mit denjenigen überein, die in der Berechnung des Dienstleistungsexports zu Grunde gelegt sind. 15 Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass zu der Annahme, hinsichtlich des nicht zugeordneten Studiengangs Neurosciences sei der Umfang des Lehraufwands, den die Vorklinik nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 8. September 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. März 2011, zu erbringen hat, zu Lasten der Antragsteller zu hoch angesetzt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, der rechnerisch für den Masterstudiengang ermittelte CW (5,363) sei, weil er deutlich über dem Bandbreitenwert für rein naturwissenschaftliche Masterstudiengänge liege (vgl. Anlage 1 KapVO NRW 2010), unter Anwendung der 40% Regelung sowie der CNW für Humanmedizin und Diplom-Biologie auf 3,04 normiert worden. Kapazitätsfreundlich sei der bisherige normativ ermittelte Caq von 0,34, nicht aber der rechnerisch ermittelte höhere Wert (0,36), beibehalten worden. 16 Eine Beanstandung dieses Wertes ist nicht mit Blick auf den - rechnerisch ermittelten - Curricularanteil für die nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 (Modulplan) der Prüfungsordnung Neurosciences zu belegenden Wahlpflichtbereiche angezeigt. Die Vorklinik bietet nach den Auskünften der Antragsgegnerin zwei von 17 Modulen aus dem Wahlpflichtbereich an. Bei der Berechnung der hierauf entfallenden Anteile hat die Antragsgegnerin (vgl. Ausführungen vom 2. April 2014 und vom 4. Juni 2014) berücksichtigt, dass nicht alle Module des Wahlpflichtbereichs durch die gesamte Kohorte gewählt werden und auch nicht vorab klar ist, welche Module des Wahlpflichtbereichs der einzelne Studierende wählt. Dass diese Berechnung angesichts der Modularisierung nicht sachgerecht oder willkürlich wäre, legt auch die Beschwerde nicht dar. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Berechnung zur Folge hat, dass exportierte Leistungen der Vorklinik ungenutzt blieben. 17 Entsprechendes gilt für die Berechnung der Anteile der Vorklinik für die nach § 4 Abs. 4 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin vom 13. Juni 2012 zu belegenden Module des dortigen Wahlpflichtbereichs. 18 Erfolglos beanstanden die Antragsteller den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Aufwand für die Betreuung von Bachelorarbeiten im Studiengang Molekulare Biomedizin mit dem Verweis auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz. § 4 Abs. 5 LVV NRW lässt die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden zu. Den auf die Vorklinik entfallenden Aufwand bei der Betreuung der Bachelorarbeiten hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar begründet. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 2. April 2014 ausgeführt, der wegen des hohen experimentellen Anteils erhebliche Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeiten (Curricularanteil von 0,6) verteile sich auf die sechs am Studiengang beteiligten Lehreinheiten, wobei die Lehreinheit Life and Medical Sciences, der der Studiengang zugeordnet sei, mit 50 % die „Hauptlast“ trage. Die übrigen fünf Lehreinheiten, darunter die Vorklinische Medizin, seien jeweils zu 10% beteiligt. Auch unter Berücksichtigung der nur geringen Anfängerzahlen im Studiengang ist nicht erkennbar - dies wird auch von den Antragstellern nicht näher dargelegt -, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Gestaltungsermessen bei der Verteilung des Betreuungsaufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten insoweit fehlerhaft ausgeübt hätte. 19 Der Senat hat trotz des Fehlens eines Umrechnungsfaktors bzw. einer festen Relation zwischen Semesterwochenstunden und den in den Prüfungsordnungen für die Masterstudiengänge Neurosciences und Molekulare Biomedizin ausgewiesenen Leistungspunkten im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, an den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 mitgeteilten Angaben über die Anzahl an Deputatstunden zu zweifeln, die für die genannten Studiengänge zu erbringen sind. Die vorklinischen Institute haben, so die Antragsgegnerin, versichert, dass die Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge vollumfänglich angeboten werden. 20 Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Vorklinik in nicht zugeordnete Studiengänge exportiert hätte. Der Dienstleistungsexport hat sich im Vergleich zum WS 2012/2013 zudem um insgesamt 1,09 SWS verringert. Die hierfür maßgeblichen Gründe hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 mit dem Wegfall des Dienstleistungsanteils für den Masterstudiengang Arzneimittelforschung und der Anpassung des Dienstleistungsanteils für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin an die Studienordnung in nachvollziehbarer Weise dargelegt. 21 II. Erfolglos wendet sich die Beschwerde auch gegen die Schwundberechnung. Studierende, die die Prüfung nach Ablauf der Regelstudienzeit von vier Fachsemestern ablegen, werden nicht weiter im vierten vorklinischen Fachsemester geführt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 erklärt, diese würden fortlaufend nach aufsteigenden vorklinischen Fachsemestern geführt und seien entsprechend in höheren Fachsemestern eingeschrieben. Der Senat hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen entspräche im Übrigen auch nicht dem von der Antragsgegnerin angewandten Hamburger Modell, weil die Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern darüber hinaus auch die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzt, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen. 22 Dass in der Schwundberechnung trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studenten auch in ungeraden Semestern aufgeführt sind, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären. 23 Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zur Schwundberechnung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ausgeführt, sie berechne den Schwundausgleichsfaktor stets auf der Basis der Rückmelder (2. bis 4. Semester) bzw. der jeweiligen Zulassungszahlen (1. Semester). Der Senat hat - so schon der Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - 13 C 32/09 u.a. - (WS 2008/09) - keinen Anlass, diese ‑ kapazitätsfreundliche - Berechnung zu beanstanden. 24 Dass die Antragsgegnerin von unzutreffenden Zahlen ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erhöhung der Zahlen zum 4. Fachsemester hat die Antragsgegnerin plausibel mit Quereinsteigern aus anderen naturwissenschaftlichen Studiengängen oder aus medizinischen Studiengängen anderer Universitäten erklärt. Da auch in den Vorjahren ein Schwundausgleichsfaktor von (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 1,00 berechnet wurde (vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 6 L 1403/12 – betr. das WS 2012/2013) sieht sich der Senat im Übrigen ohne konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehler nicht veranlasst, weitere Nachforschungen zu den in der Schwundberechnung enthaltenen Zahlen anzustellen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.