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Beschluss

8 A 1678/13.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0729.8A1678.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Mai 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). 4 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). 6 Dies legt der Kläger nicht dar. Die von der Antragsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, 7 „ob einem (gegebenenfalls auch unverfolgt ausgereisten) türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit insbesondere auf dem Hintergrund der aktuellen Unruhen in der Türkei aufgrund der Asylantragstellung allein oder in Verbindung mit tatsächlichen oder auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen die türkische Regierung, insbesondere bei vermuteter Zugehörigkeit zur kurdischen Exil-PKK bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß Art. 16a GG, §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, und ob diesem bei Rückkehr insbesondere durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des §§ 60 Abs. 2-7 AufenthG droht,“ 8 war in ihrem wesentlichen Kern für die angefochtene Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat den Angaben des Klägers zu einem politischen Engagement in der Türkei keinen Glauben geschenkt, weil dieser bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, er sei nicht politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden in der Türkei gehabt. 9 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zwar vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber und solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen müssen. 10 Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 13. November 2013 - 8 A 2228/07.A -, UA S. 15 ff., m.w.N. 11 Hiervon sind jedoch türkische Staatsangehörige nicht allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit betroffen, auch wenn sie einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen und ihnen dessen ungeachtet in der West-Türkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen steht. 12 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 ‑ 8 A 273/04.A -, vom 24. April 2006 - 8 A 4518/05.A und 8 A 2194/05.A -, vom 15. Oktober 2008 - 8 A 40/08.A - und vom 25. März 2009 - 8 A 1558/08.A - sowie Beschlüsse vom 9. Juli 2008 - 8 A 1398/08.A ‑, vom 17. Juni 2009 - 8 A 920/09.A -, vom 26. Mai 2010 - 8 A 962/10.A -, vom 6. August 2010 - 8 A 2707/09.A - und vom 16. April 2012 - 8 A 280/12.A -. 13 Ebenso wenig ist allein deshalb ein Abschiebungsverbot gegeben, weil ein in die Türkei zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Volkszugehöriger ist. Dabei hat der Senat insbesondere die Foltergefahr und die Menschenrechtslage in der Türkei auch mit Blick auf das türkische Strafrecht sowie das zeitweilige Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen und den türkischen Sicherheitskräften in den letzten Jahren umfassend gewürdigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitslage sich seither in einer Weise verändert hat, dass von einer asylrechtlich erheblichen Gruppenverfolgung oder einem generellen Abschiebungsverbot auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.