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Urteil

7 A 2137/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0730.7A2137.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung vom 17. Mai 2011 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Keller auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 47, Flurstück 194, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 47, Flurstück 2212. Auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz BauO NRW komme es nicht an, weil dessen Vorgaben nicht nachbarschützend seien. Auch das in § 35 Abs. 2 BauGB normierte Gebot gesicherter Erschließung beinhalte nur eine objektiv-rechtliche Voraussetzung für die Zulassung eines Bauvorhabens, die allein die geordnete städtebauliche Entwicklung im Blick habe. Das Vorhaben verletze auch nicht das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme, das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen habe keine zusätzlichen Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zur Folge, weil dieser schon auf eine vorhandene und in derselben Weise störempfindliche Wohnbebauung Rücksicht nehmen müsse. Dem Kläger stehe schließlich auch kein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu. Ein Eingriff in das Eigentum des Klägers sei nicht gegeben, wobei offenbleiben könne, ob er infolge der angefochtenen Baugenehmigung die Benutzung eines Teils des Flurstücks 2212 als Notweg zu Gunsten des Baugrundstücks des Beigeladenen dulden müsse oder nicht. Bestehe ein Notwegrecht, so führe dies nicht dazu, dass der Kläger das Bauvorhaben gestützt auf Art. 14 GG abwehren könne. Die streitige Wegefläche sei schon heute mit einem Notwegrecht zu Gunsten mehrerer anderer Grundstücke belastet. Vor diesem Hintergrund werde dem Kläger als Folge der angefochtenen Baugenehmigung nicht erstmals die Verpflichtung auferlegt, die Benutzung seines Grundstücks als Zuwegung zu dulden, vielmehr werde die schon jetzt bestehende gesetzliche Verpflichtung nach § 917 Abs. 1 BGB nur ausgedehnt. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien unwesentlich und müssten vom Kläger hingenommen werden. 4 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO des Gesetzes dargelegt. 5 Soweit der Kläger einen Eigentumseingriff befürchtet, weil die Baugenehmigung ein „erstes Notwegerecht“ begründe, fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu in Bezug auf andere Grundstücke anzunehmenden Notwegrechten. Dass der Nachteil, den die durch die Baugenehmigung ausgelöste Erweiterung der genannten Notwegrechte darstellt, die Schwelle der Wesentlichkeit, 6 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2005 7 - 7 A 3644/04 -, juris und Beschluss vom 14. Mai 2003 - 10 B 787/03 -, BRS 66 Nr. 186, m. w. N., 8 erreicht, hat der Kläger nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt. 9 Ebenso wenig sind danach tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. 10 Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht im Sinne des Gesetzes dargelegt. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist nicht deshalb geboten, weil, wie der Kläger meint, die richtige Bewertung der grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte bei fehlender oder unklarer Vorbelastung bisher gerichtlich nicht entschieden sei. Hierbei geht es nicht um eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern um die Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts im Einzelfall. 11 Der Kläger rügt schließlich erfolglos einen Verfahrensmangel. Er macht geltend, die begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der zivilrechtlichen Streitigkeit über das Notwegrecht sei zu Unrecht und ohne Angabe von Gründen abgelehnt worden. Damit ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO indes schon deshalb nicht dargelegt, weil es - wie bereits aufgezeigt - für die erstinstanzliche Entscheidung auf das Bestehen eines zivilrechtlichen Notwegrechts nicht ankam. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.