Beschluss
18 B 524/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0807.18B524.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Prozesskostenhilfe kann den Antragstellerinnen für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 Die Beschwerde ist unbegründet. 4 Die dargelegten Beschwerdebegründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. 5 Der von der Stadt L. am 10. Februar 2014 ausgestellten „Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer“ ist keine der angefochtenen Verteilungsentscheidung entgegenstehende Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NW zu entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dieser Bescheinigung als zuständige Aufnahmeeinrichtung die Kreisverwaltung E. genannt wird und die Bescheinigung den Passus enthält: „Der unerlaubt eingereiste Ausländer hat sich unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben“. Entsprechend der Bezeichnung als „Bescheinigung“ enthält das Formblatt keine Rechtsfolgenanordnung sondern es hat ausschließlich deklaratorischen Charakter. Es trägt damit der damaligen Annahme der Stadt L. Rechnung, für die Antragstellerinnen bestünden wegen einer nicht nachgewiesenen Ausreise frühere Zuweisungsentscheidungen bzw. räumliche Beschränkungen mit der Folge fort, dass diese sich in E. aufzuhalten hätten. Im Übrigen deuten auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und der für eine Verfügung untypische Aufbau der Bescheinigung darauf hin, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. 6 Die mit Bescheid vom 12. Februar 2014 vorgenommene Verteilung bedurfte auch keines vorangehenden Verwaltungsaktes über die Einleitung des Verteilungsverfahrens. Die vom Antragsteller gezogene Parallele zu § 15a Abs. 2 AufenthG ist nicht gegeben, weil die dort vorgesehene Verpflichtung des Ausländers, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben – im Gegensatz zur hier gegebenen verwaltungsinternen Meldung des Ausländers durch die Ausländerbehörde bei der die Verteilung veranlassenden Stelle - ein Verwaltungsakt ist. Unzutreffend ist die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die nach § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Verteilung zu beachtenden zwingenden Gründe könnten nicht von der entscheidenden Behörde (hier: der Bezirksregierung B. ) gewürdigt werden, da die Anhörung durch die Ausländerbehörde der Stadt L. erfolgt sei. Die Anhörungsniederschrift samt der zu § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG getroffenen Feststellungen ist der Bezirksregierung B. – wie in derartigen Fällen üblich – von der Ausländerbehörde übermittelt worden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verteilung nach § 15a AufenthG nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung zu erfolgen hat. Die Ausländerbehörde der Stadt L. war deshalb nicht gehalten, vor der Verteilung über den Duldungsantrag zu entscheiden. 7 Die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung wird nicht durch den seit der Einreise bis zu ihrem Erlass verstrichenen Zeitraum in Frage gestellt. § 15a AufenthG enthält keine Frist, nach deren Ablauf eine Verteilung nicht mehr vorgenommen werden dürfte. Die Annahme der Antragstellerinnen, das „Recht auf Zuweisung“ sei „aufgrund von Zeitablauf verwirkt“ ist fernliegend, zumal zwischen Einreise und Verteilung lediglich rund fünfeinhalb Monate gelegen haben. Ob die Antragstellerinnen mit einer Verteilung gerechnet haben, ist rechtlich unerheblich. 8 Schließlich liegen auch keine Gründe gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG für ein Absehen von der vorgenommenen Verteilung vor. Relevant sein können derartige Gründe im Verteilungsverfahren nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn sie vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen sind. Sämtliche von den Antragstellerinnen angeführten Atteste und Bescheinigungen sind jedoch erst im gerichtlichen Verfahren und damit nach Veranlassung der Verteilung vorgelegt worden. Sie könnten deshalb allein in einem Umverteilungsverfahren berücksichtigt werden. Es kann deshalb letztlich offenbleiben, ob – was allerdings zu verneinen sein dürfte - die angeführten Gründe der Verteilung entgegengestanden hätten, wenn sie rechtzeitig nachgewiesen worden wären. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.