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Beschluss

11 A 926/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0819.11A926.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 4 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 5 „Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. 7 Hiervon ausgehend legt die Klägerin ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. 8 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, die angestrebte Einbeziehung der Abkömmlinge der Klägerin sei nicht möglich. Es kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Abkömmlinge der Klägerin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid lägen schon deshalb nicht vor, weil es an dem formellen Erfordernis eines von der Klägerin als Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten ausdrücklichen Antrags auf Einbeziehung der Abkömmlinge zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung fehle. Denn die vom Verwaltungsgericht weiter getroffene Feststellung, der Einbeziehungsantrag sei „auch nicht zum Zweck der gemeinsamen Ausreise“ im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gestellt worden, weil die Abkömmlinge der Klägerin sich bereits seit 1998 bzw. 2007 im Bundesgebiet aufhielten, ist schon deshalb zutreffend, weil eine gemeinsame Ausreise der Klägerin und ihrer Abkömmlinge tatsächlich nicht mehr möglich war und sich deswegen auch ein Einbeziehungsantrag nicht mehr auf eine gemeinsame Ausreise beziehen konnte. 9 Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BFVG, wonach der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden kann, ist ebenfalls nichts zu bedenken. Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass die „weitere Option“ nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Fall der Klägerin nicht besteht, weil die Abkömmlinge nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sind und sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ergibt, dass der Gesetzgeber den Status der seit Jahren in Deutschland lebenden Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern hat verbessern wollen. 10 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht „unabhängig davon“ festgestellt, eine „Härtefalleinbeziehung“ der Abkömmlinge der Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitere insbesondere daran, dass deren Übersiedlung in das Bundesgebiet seit Jahren abgeschlossen sei und sie im Bundesgebiet einen gesicherten Aufenthalt gefunden hätten, ehe noch der Bezugsperson der Aufnahmebescheid erteilt worden sei. Diese das klageabweisende Urteil selbstständig tragende Begründung hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Abgesehen davon ist gegen die diesbezüglichen Feststellungen nichts zu bedenken. 11 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen, 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 = juris, 13 und angenommen, die in dieser Entscheidung getroffenen Erwägungen gälten nicht nur für den Spätaussiedler selbst, sondern auch für die ebenfalls übersiedelnden Abkömmlinge bzw. den Ehegatten; daran gemessen hat es festgestellt, der Härtefallantrag auf Einbeziehung der Abkömmlinge der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei nicht im zeitlichen Zusammenhang mit deren Aussiedlung gestellt. 14 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.) betreffend den Härtefallantrag eines Spätaussiedlers für einen Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge entsprechende Geltung beansprucht. Denn dem Spätaussiedler können hinsichtlich seines Antrags auf Einbeziehung nicht weiter reichende Rechte zustehen als hinsichtlich seines Antrags auf eigene Aufnahme. 15 Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Systematik des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten ausreisen, ohne zuvor ein Aufnahmeverfahren durchgeführt zu haben, nur dann einen Aufnahmebescheid erhalten können, wenn sie bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen und diesen Willen zeitnah zur Übersiedlung nach außen hin betätigt haben. Dieser Spätaussiedlerwille sei zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheids. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (251 f.) = juris, Rn. 13. 17 Ist aber der Spätaussiedlerwille im Falle des Härtefallantrags auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids zwingende Tatbestandsvoraussetzung, kann für den Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid nichts anderes gelten. Als die Klägerin das Aussiedlungsgebiet im März 2010 verließ, konnte sie diese zwingende Tatbestandsvoraussetzung in Bezug auf ihre Abkömmlinge nicht mehr erfüllen. Denn ihr Spätaussiedlerwille konnte sich nicht mehr darauf beziehen, dass ihre Abkömmlinge die Aussiedlungsgebiete als Einzubeziehende verlassen und zum Zwecke der Herstellung der Einheit ihrer Familie ins Bundesgebiet einreisen, weil deren Aussiedlung bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen war. Die Tochter der Klägerin war im Jahr 1998 als Ausländerin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und ist seit Dezember 2009 deutsche Staatsangehörige; der Sohn der Klägerin war 2007 mit Ehefrau und Kindern als Kontingentflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. 18 Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch folgende Überlegung bestätigt: Wäre die Klägerin selbst bereits 1998 bzw. 2007 auf ausländerrechtlicher Grundlage oder als Kontingentflüchtling in das Bundesgebiet eingereist, hätte sie einen eigenen Härtefallantrag heute nicht mehr mit Erfolg stellen können, weil sie diesen nicht im zeitlichen Zusammenhang zu ihrer Übersiedlung gestellt und damit ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah zur Aussiedlung durch einen entsprechenden Antrag nach außen hin betätigt hätte. Würde für ihren nur auf Einbeziehung ihrer Abkömmlinge gerichteten Antrag etwas anderes gelten, führte dies zu der nicht vom Gesetz gewollten Rechtsfolge, dass der Aufnahmebewerber seinen eigenen Härtefallantrag nicht zeitlich unbegrenzt stellen könnte, dem Einbeziehungsantrag im Härtefall demgegenüber aber keine zeitlichen Grenzen gesetzt wären. 19 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, 20 „ob in den Fällen, in denen eine Person, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt hat, aus anderen Gründen ausgereist ist und sich vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und während des Aufenthaltes in Deutschland einen Antrag auf Einbeziehung von Abkömmlingen oder Ehegatten stellt und anschließend aufgrund des vorangegangenen Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, ihr dieser erteilt worden ist, wobei sich die Abkömmlinge oder Ehegatten ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, den Anspruch auf Einbeziehung der Kinder, der Vorerteilung des eigenen Aufnahmebescheides geltend gemacht worden ist, verliert, 21 ob die sich im Bundesgebiet aus anderen Gründen befindenden Abkömmlinge oder Ehegatten eines Spätaussiedleranwärters, der einen Aufnahme-bescheidantrag gestellt hat und sich bei Erteilung des Aufnahmebescheides vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, nur weil sie sich im Bundesgebiet aus anderen Gründen (Eheschließung mit einem Deutschen Studium, Aufenthaltserlaubnis) aufhalten, nicht mehr in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern oder des Ehemannes einbezogen werden können, obwohl der Antrag auf Einbeziehung bereits vor Erteilung des Aufnahmebescheides gestellt wurde und im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides an die im Bundesgebiet lebende Bezugsperson entscheidungsreif war“, 22 entziehen sich – soweit sie nachvollziehbar sind – schon deshalb einer fallübergreifenden Klärung, weil deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Übrigen lassen sich diese Fragen - wie sich aus den obenstehenden Darlegungen ergibt - auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).