Beschluss
11 A 1132/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0828.11A1132.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird angelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 177.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Dem Zulassungsantrag bleibt allerdings nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil für die ursprünglich erhobene Klage auf Neubescheidung von 71 Anträgen, gerichtet auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten für einen inzwischen abgelaufenen Zeitraum, nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem die Klägerin auf die Anfrage des Senats erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge stellen und Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufstellen zu wollen. Die Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für dieses Vorhaben der Klägerin ablehnt. 4 2. Die vorgebrachten Zulassungsgründe führen aber nicht zur Zulassung der Berufung. 5 a. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. 7 Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, ihr stehe kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zu. 8 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar. Denn sie nutzte den öffentlichen Straßenraum nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen, hauptsächlich gewerblichen Zwecken, nämlich zum Sammeln von Altkleidern, und damit über den in § 14 StrWG NRW definierten Gemeingebrauch hinaus. 9 Die von der Klägerin unter dem 18. Juli 2012 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 71 Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten dürften überwiegend bereits nicht bescheidungsfähig sein. 10 Denn die überwiegende Anzahl der von der Klägerin gestellten 71 Anträge ermöglichen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen schon nicht; sie sind hinsichtlich der jeweiligen Standortbezeichnung zu unbestimmt. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 ‑, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. 12 Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer (bescheidungsfähigen) Anträge. 13 Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde. Die Ermessensbetätigung der Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand ‑ Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs ‑, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger ‑ etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen ‑ oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes ‑ Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches. 14 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, juris, Rn. 8, m. w. N. 15 Gemessen hieran ist gegen die Entscheidung der Beklagten nichts zu erinnern. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen u. a. selbstständig tragend auf die straßenbezogenen Gesichtspunkte gestützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin mit Blick auf deren Verhalten nicht hinreichend gewährleistet und damit stünde einer Erteilung das Interesse anderer Straßenbenutzer entgegen. Denn die Beklagte hat in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid ausgeführt, die Klägerin habe ihre Altkleidersammelcontainer trotz des Hinweises, für das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer seien Sondernutzungserlaubnisse einzuholen, nicht aus dem Stadtgebiet abgezogen und mit Schreiben vom 12. November 2012 ‑ die Anträge auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen hatte sie am 23. Juli 2012 gestellt - zudem ausdrücklich erklärt, sie werde weiterhin auch ohne Genehmigung ihre Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten platzieren. Deshalb könne sie - die Beklagte - sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin die mit der Sondernutzungserlaubnis notwendigerweise zu verbindenden Auflagen und Bedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs einhalten werde. Damit stünde der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin der Aspekt des Anspruchs ihrer Bürger auf Sicherheit im Straßenverkehr entgegen. 16 Mit Blick auf die Heranziehung dieser straßenbezogenen Gesichtspunkte für die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen kann unentschieden bleiben, ob die übrigen in dem Ablehnungsbescheid getroffenen Erwägungen die Ermessensentscheidung der Beklagten ebenfalls tragen können. Es fehlt an einer Kausalität ermessensfehlerhafter Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsakts und damit am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn die Behörde - wie hier die Beklagte - ihre Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen stützt, von denen zwar einzelne fehlerhaft sein mögen, die Behörde aber im Übrigen zum Ausdruck bringt, dass bereits jede einzelne der Ermessenserwägungen sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits allein tragend ist. 17 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 114 Rn. 6a, m. w. N. 18 Das hat die Beklagte getan. Sie hat zum Ausdruck gebracht, die Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere der Anspruch ihrer Bürger auf die Gewährleistung dieser Sicherheit, veranlasse sie zur Ablehnung der Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse. Insofern ist unerheblich, ob die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei etwa auch auf die Erwägungen stützen kann, es sei im Falle der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin mit einer Flut weiterer gewerblicher Sammlungen und Containeraufstellungen zu rechnen oder die etwaige Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum Zwecke karitativer Sammlungen sei mit der von der Klägerin begehrten Erlaubnis nicht gleichzusetzen. 19 b. Soweit die Klägerin besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen. 20 c. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Sie wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 21 d. Gleiches gilt auch für den behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Auch insoweit fehlt eine Darlegung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Neubescheidung der 71 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern begehrt hatte (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass die Klägerin lediglich die Neubescheidung ihrer 71 bei der Behörde gestellten Anträge beantragt hat (71 x 2.500 Euro). 25 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 ‑ 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 15 ff. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).