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Urteil

7 D 8/13.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0828.7D8.13NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan „S.“ der Stadt M. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „S. “, mit dem die Antragsgegnerin einen weitgehend bebauten Bereich nach Aufgabe gewerblicher Nutzungen überplant. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M1. -Stadt, Flur 23 Flurstück 102 (Bl. 2187 des Grundbuchs von M1. ) mit der postalischen Anschrift S. Nr. 24 bis 26. Das 7.464 qm große Grundstück liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Es ist mit einem Bürogebäude bebaut, das in der Vergangenheit von der Deutschen U. genutzt wurde. 4 Der eine Fläche von etwa 3,36 ha umfassende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Westen durch die Werkstraße, im Norden durch die Parzellen 70 und 71 der Flur 23 der Gemarkung M1. -Stadt, im Osten durch die Straße S. und im Süden durch die Parzellen 211, 238 und 257 der Flur 23 der Gemarkung M1. -Stadt begrenzt. 5 Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Bereich, u. a. auch für das Grundstück des Antragstellers, ein gegliedertes Gewerbegebiet fest. Im südlichen Bereich wird ein gegliedertes Mischgebiet und im südöstlichen Randbereich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Ferner trifft der Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. U. a. wird eine maximale Firsthöhe von 12 m - gemessen von der Oberkante der nächstgelegenen Erschließungsanlage - festgesetzt. Des Weiteren wird eine maximale Traufhöhe von 7,50 m - gemessen von der zugeordneten Erschließungsanlage bis Oberkante Dachhaut in Flucht der Außenseite der traufseitigen Außenwand - festgesetzt. Im Bereich des Mischgebiets sind für die Grundstücke Alter K.-----graben 1, 3, 5, 7 und 9 Zufahrts- und Abfahrtsverbote zur X.---straße festgesetzt. 6 Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: 7 Am 19. März 2009 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Im Mai und Juni 2010 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. 8 Die Antragsgegnerin beschloss am 16. Dezember 2010 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25. April 2012 öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 30. April bis 9 30. Mai 2012 mit Begründung und Umweltbericht öffentlich ausgelegt. In diesem Entwurf war der südliche Bereich des Plangebiets noch in voller Breite als allgemeines Wohngebiet geplant. 10 Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 erhob der Antragsteller hierzu Einwendungen. Er machte im Wesentlichen geltend: Der Planentwurf sei nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden. Es liege auch ein Abwägungsmangel vor. Eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks sei nicht möglich, weil die sich anbietende Bebauung mit einem Mehrfamilienwohnhaus ausgeschlossen werde. Das geplante Gewerbegebiet sei von Wohnbebauung „umzingelt“, weshalb sich eher eine Ausweisung eines Mischgebiets angeboten hätte. Der Rat habe sich ferner nicht ausreichend mit der Altlastenproblematik des Plangebiets befasst. 11 Ferner seien keine ausreichenden Ermittlungen zur Gewerbelärmbelastung und der Geruchssituation - insbesondere mit Blick auf das westlich des Plangebiets gelegene N. -Werk - erfolgt. 12 Am 4. Oktober 2012 beschloss die Antragsgegnerin die erneute Offenlage des nach ihrer Einschätzung gemäß den bislang erfolgten Abwägungen und den gutachterlichen Aussagen zur Lärmproblematik zu überarbeitenden Bebauungsplanentwurfs. Der Beschluss wurde am 16. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis: 13 „Folgende Arten umweltbezogener Informationen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „S. “ sind über den Umweltbericht hinaus verfügbar: 14 Allgemeine Bestandsbeschreibung 15 artenschutzrechtliche Vorprüfung 16 Hinweis des Kreises D. auf frühere Altlastenproblematik.“ 17 In der Zeit vom 23. Oktober bis 23. November 2012 wurde der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung Oktober 2012 öffentlich ausgelegt. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 2012 erneut Stellung. 18 Am 18. Dezember 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss. Zugleich wurde u. a. über die Einwendungen des Antragstellers gemäß dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin beschlossen. Der Beschluss wurde am 20. Dezember 2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. 19 Am 6. Februar 2013 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Der Bebauungsplan sei aus materiellen Gründen unwirksam. Die Ausweisung seines Grundstücks sei geradezu inhaltsleer. Es werde zwar als Gewerbegebiet ausgewiesen, gleichzeitig seien aber die nach § 8 BauNVO im Gewerbegebiet üblicherweise zulässigen Nutzungen weitestgehend ausgeschlossen. Das planerische Konzept, ein Grundstück, das - wie vorliegend - von Wohnbebauung umgeben sei, als Gewerbegebiet auszuweisen und die im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen so weit einzuschränken, dass kaum noch eine denkbare Nutzung übrig bleibe, sei mit dem Grundsatz der gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbar. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung seines Grundstücks könne nunmehr nicht erfolgen. Ein Abwägungsfehler liege auch darin, dass in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich in unmittelbarer Nähe zur Zulieferung des Baumarkts eine Wohnbebauung zulässig sei, nicht aber in dem wesentlich weiter entfernten Bereich seines Grundstücks. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass Einzelhandel auf seinem Grundstück ausgeschlossen, in anderen Bereichen des Mischgebiets 1, des allgemeinen Wohngebiets und des Mischgebiets 2 aber mit Einschränkungen zugelassen sei. Der auf seinem Grundstück vom Zuschnitt her denkbare Handel sei ausgeschlossen worden, der nicht ausgeschlossene Großhandel sei auf seinem Grundstück nicht möglich. Aus den vorstehenden Gründen sei die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets entgegen § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gewahrt. 20 Der Antragsteller beantragt, 21 den Bebauungsplan S. der Stadt M1. für unwirksam zu erklären. 22 Die Antragsgegnerin beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Zur Begründung nimmt sie sinngemäß auf die Begründung des angefochtenen Bebauungsplans Bezug. Ergänzend lässt sie vortragen: Der Antrag sei unbegründet. Insbesondere leide der Plan nicht an Bestimmtheitsmängeln seiner Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass die Maße auf die zugeordnete Erschließungsstraße bezogen seien. Die Zuordnung der Erschließungsanlagen erfolge in der Karte „Anbindung“ der Begründung. Soweit darin durch zwei Pfeile eine Zuordnung zu zwei Erschließungsanlagen erfolge, sei dies so zu verstehen, dass das Baugrundstück für die Bestimmung der zulässigen Höhe in der Mitte zu teilen sei; maßgeblich sei dann, wo der Schwerpunkt der zu erschließenden Bebauung liege. Selbst dann, wenn die Höhenfestsetzungen nicht hinreichend bestimmt sein sollte, wovon sie nicht ausgehe, würde dies jedenfalls nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere hätte der Rat im Zweifel auch eine Satzung ohne die Höhenfestsetzungen beschlossen. Die Gewerbegebietsfestsetzung sei entgegen der Auffassung des Antragstellers wirksam. Wirksam sei auch der festgesetzte Einzelhandelsausschluss. Der Plan leide auch nicht an Abwägungsmängeln. 25 Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 2014 in Augenschein genommen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie der beigezogenen Bauakten für das Grundstück des Antragstellers und den auf Anforderung des Senats vorgelegten Plan der Antragsgegnerin mit Höhenangaben im Bereich S. und X.---straße Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 29 Der Antrag ist zulässig. 30 Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. 32 Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Der Antragsteller ist Grundeigentümer im Plangebiet und durch die Nutzung seines Grundeigentums beschränkende Festsetzungen betroffen. 33 Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 34 Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051. 36 Der Antragsteller hat sich bereits in den Offenlageverfahren auf Abwägungsfehler im Hinblick auf die Überplanung seines Grundeigentums als eingeschränktes Gewerbegebiet berufen und verfolgt diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren weiter. 37 Der Antrag ist auch begründet. 38 Es kann dahin stehen, ob der Plan an durchgreifenden formellen Mängeln leidet. Dies gilt etwa mit Blick auf die Anforderungen an die Bekanntmachung des Hinweises im Offenlageverfahren auf vorliegende Umweltinformationen (namentlich zur Lärmproblematik), 39 vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, 40 sowie mit Blick auf die Schlussbekanntmachung, in der in unzutreffender Weise auf eine „Bebauungsplanänderung“ hingewiesen wird. 41 Vgl. zu den Anforderungen an die Schlussbekanntmachung: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 1038 f. 42 Denn der Plan leidet jedenfalls an einem durchgreifenden materiellen Mangel. Ein solcher materieller Mangel liegt hier deshalb vor, weil die Festsetzung der Traufhöhen und Firsthöhen baulicher Anlagen mangels hinreichend bestimmter Angabe eines unteren Bezugspunkts unbestimmt ist. 43 Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. 45 Diese Anforderungen sind zunächst hinsichtlich der Traufhöhenfestsetzung nicht erfüllt. 46 Mit der Bezugnahme auf die Höhe der „zugeordneten“ Erschließungsanlage als unteren Bezugspunkt ist nicht einmal hinreichend geregelt, welche öffentliche Verkehrsfläche maßgeblich sein soll, unabhängig davon würde nach den vorliegenden örtlichen Verhältnissen auch eine Regelung nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen, die die maßgebliche Erschließungsanlage bestimmt. 47 Mit dem Hinweis auf die zugeordnete Erschließungsstraße ist hier - insbesondere auch in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers - nicht klar, auf welche der beiden insoweit allein in Betracht zu ziehenden Straßen es ankommt, die Straße S. oder die X.---straße . 48 Soweit Grundstücke an mehr als eine Straße grenzen, muss der Plangeber, der auf die Höhe erschließender öffentlicher Verkehrsflächen als unteren Bezugspunkt verweist, klarstellen, welche Straße maßgeblich ist; dies ist nur dann entbehrlich, wenn alle in Betracht kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 114/10.NE - BRS 79 Nr. 44 50 Ein solcher Sachverhalt höhengleicher Erschließungsanlagen liegt hier aber nach den vorliegenden Plänen, insbesondere auch dem von der Antragsgegnerin im Ortstermin vorgelegten Plan zu Kanaldeckelhöhen, nicht vor. So beträgt etwa die Höhe der Straße S. am südlichen Rand des Grundstücks Nr. 22 52,02 m, die Höhe der X.---straße hingegen 52,38 m über Normalnull. Anhaltspunkte dafür, dass die Kanaldeckelhöhen maßgeblich von der Höhe im Übrigen abweichen, sind nicht ersichtlich. 51 In diesem Zusammenhang hilft auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Karte mit der Bezeichnung „Anbindung“ in der Satzungsbegründung nicht weiter. Abgesehen davon, dass diese Zeichnung im Plan nicht einmal in Bezug genommen, geschweige denn ordnungsgemäß ausgefertigt und damit nicht Bestandteil der Satzung geworden ist, 52 vgl. zu den Anforderungen an die Ausfertigung: OVG NRW Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N., 53 lässt sich auch unter Berücksichtigung dieser Karte keine hinreichend deutliche Aussage dazu entnehmen, welche der beiden Straßen maßgeblich sein soll. 54 Aus den unterschiedlichen Schattierungen der mit Pfeilen versehenen Flächen lässt sich eine hinreichend eindeutige Regelung nicht entnehmen, weil sich etwa für das einen erheblichen Bereich des Plangebiets erfassende Grundstück des Antragstellers mehrere Pfeile finden, die auf verschiedene Erschließungsstraßen hinweisen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies auf die jeweiligen Grundstückshälften bezogene Pfeile sein sollen - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat - vermag der Senat weder dem Plan noch seiner Begründung zu entnehmen. Eine solche „Halbierung“ würde im Übrigen dazu führen, dass für die beiden Hälften des Grundstücks unterschiedliche Höhenmaße gelten würden und demnach Gebäude mit einem Höhenversprung zugelassen wären. Dass ein solches Auslegungsergebnis in Betracht käme, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ist die Regelung unter Berücksichtigung der genannten Karte auch nicht dahin auszulegen, dass eine Halbierung in dem Sinne erfolgen soll, dass es darauf ankommt, in welcher Hälfte der Schwerpunkt einer Bebauung liegt und dass dem entsprechend diejenige Straße als Erschließung zugeordnet sein soll, an der diese Hälfte gelegen ist. Denn auch für ein solches Verständnis bietet weder die Satzung noch die genannte Karte in Verbindung mit der Satzungsbegründung hinreichende Anhaltspunkte. 55 Danach kann dahinstehen, wie sich der weitere Inhalt der Karte „Anbindung“ zu den Planfestsetzungen im Bereich der in der Planurkunde als einheitliche Flurstücke (Nr. 164, 187 und 188) dargestellten Grundstücke Alter K.-----graben 1, 3, 5, 7 und 9 verhält, für die ein Zufahrts- und Abfahrtsverbot in Bezug auf die X.---straße festgesetzt ist. 56 Ungeachtet dessen ist die vorliegende Festsetzung der Traufhöhe baulicher Anlagen für an zwei Straßen grenzende Flächen selbst dann unbestimmt, wenn man unterstellt, es sei eindeutig geregelt, welche Straße als zugeordnete Erschließungsanlage für die jeweiligen Grundstücke oder einzelne Teile derselben maßgeblich ist; ebenso ist auch für die nur an eine Straße grenzenden Grundstücke der untere Bezugspunkt unklar. Die beiden Straßen S. und X.---straße verfügen jeweils über Gefälle. Dies ergibt sich aus den Höhenangaben in dem im Ortstermin von der Antragsgegnerin übergebenen Höhenplan. Danach beträgt etwa im Verlauf der X.---straße im Bereich des Grundstücks des Antragstellers die Höhendifferenz 12 cm und im Verlauf der Straße S. 11 cm. Es ist aber nicht klargestellt, auf welchen Punkt im Verlauf der jeweiligen Straße bzw. auf welche gemittelte Höhe abgestellt werden soll. Eine solche Klarstellung wäre indes nach der Rechtsprechung bei einer nicht ebenen Straße (bzw. in Bezug genommenen Geländeoberfläche) erforderlich. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris. 58 Zudem hätte es auch einer Präzisierung bedurft, welcher Punkt im Straßenquerschnitt maßgeblich sein soll. 59 Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Firsthöhenfestsetzung nicht hinreichend bestimmt. Es ist für das Grundstück des Antragstellers nicht hinreichend geregelt, welches die „nächstgelegene“ Erschließungsanlage ist, wobei offen bleiben kann, ob die genannte Karte „Anbindung“ hier schon deshalb nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, weil die Festsetzung für die Firsthöhen ausdrücklich auf die „nächstgelegene“ Erschließungsanlage abstellt - und nicht wie bei den Traufhöhen auf die „zugeordnete“ Erschließungsanlage -, und weil in der Abbildung in der Satzungsbegründung für mehrere Grundstücke im südlichen Plangebiet gerade nicht die nächstgelegene, sondern die entfernter gelegene Straße S. als Anbindung zugeordnet wird. Dass ein Satzungsgeber - wie in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin geltend gemacht - innerhalb einer solchen textlichen Festsetzung unterschiedliche Adjektive verwendet, um identische Bezugspunkte zu regeln, erscheint dem Senat - worauf nur ergänzend hingewiesen wird - jedenfalls nicht ohne weiteres überzeugend. 60 Dieser Mangel der genannten Höhenfestsetzungen führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. 61 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris. 63 Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans war die Begrenzung der Firsthöhe und Traufhöhe aus Sicht der Antragsgegnerin erforderlich, um die Einpassung künftiger Vorhaben in die vorhandene Bebauung zu sichern (vgl. S. 10 der Satzungsbegründung). Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese für ihre städtebauliche Konzeption relevanten Festsetzungen beschlossen hätte. 64 Der in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Hinweis des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, weitere Festsetzungen des Plans insbesondere zur Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse begrenzten in Verbindung mit normativen Vorgaben zur Baumassenzahl in § 21 BauNVO die Höhe, sodass im Zweifel anzunehmen sei, dass der Rat auch ohne eine Höhenfestsetzung den Plan beschlossen hätte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus diesen Regelungen ergibt sich keineswegs eine „Deckelung“ der Gebäudehöhen, die die genannte städtebauliche Funktion der Höhenfestsetzungen auch bei deren Unwirksamkeit übernähme. Dies gilt auch im Hinblick auf die Grundflächenzahl, die lediglich eine relative Begrenzung darstellt, die in unterschiedlichem Maße - je nach Größe der überbauten Fläche - greift. So stünde etwa auf dem Grundstück des Antragstellers die benannte Baumassenzahl von 5,6 nicht einem Gebäude mit Flachdach entgegen, das bei einer - den beigezogenen Bauakten zu entnehmenden - Grundstücksgröße von 7.464 qm mit zwei Geschossen von jeweils 5 m Höhe eine Gesamthöhe von 10 m erreicht, wenn es z. B. über einer Grundfläche von 3.500 qm (70 x 50 m) errichtet wird und die Grundflächenzahl so nur teilweise (zu knapp ½) ausnutzt. Die Baumasse beliefe sich dann auf 35.000 cbm und es ergäbe sich eine Baumassenzahl von weniger als 5. 65 Dementsprechend lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Antragsgegnerin eine Begrenzung durch Geschoss- und Grundflächenzahl für ausreichend hielt. In der Satzungsbegründung, die nach der zitierten Senatsrechtsprechung für die Beurteilung in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung ist, heißt es im Anschluss an Ausführungen zur Grundflächenzahl auf Seite 9 unter Ziffer 2.3. vielmehr ausdrücklich: 66 „Um künftige Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung einzupassen, wird eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Da Gewerbehallen allerdings in der Regel nur eingeschossig, aber mit großen inneren lichten Höhen konzipiert werden, reicht sie allein nicht aus, um die Maßstäblichkeit zu sichern. Deshalb wird die maximale Firsthöhe auf 12,00 m, die maximale Traufhöhe (als Schnittpunkt der senkrechten Außenfassade mit der Oberkante der Dachhaut) auf 7,50 m begrenzt. Beide Maße sind bezogen auf die zugeordnete Erschließungsstraße.“ 67 Daraus ergibt sich deutlich, dass die ausdrückliche Reglementierung der Höhe für die Antragsgegnerin von Belang war und nicht angenommen werden kann, sie hätte die restlichen Regelungen zum Maß der Nutzung für ausreichend erachtet, um die verfolgte städtebauliche Konzeption zu verwirklichen. 68 Aus den vorstehenden Gründen bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller gerügten Abwägungsmängel vorliegen. 69 Vgl. zu den Anforderungen an die Ermittlung maßgeblicher Belange: OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 D 52/12.NE -, juris. 70 Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gewerbegebiets wegen unzulässiger Beschränkung gewerblicher Nutzungen nicht festzustellen sein dürfte. § 8 BauNVO lässt vielmehr auch die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsgebäude zulässig sind. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 73 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.