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Beschluss

7 B 583/14.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0909.7B583.14NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan J. Nr. 18 „Nord-West“ wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 7 D 60/14.NE außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der (sinngemäße) Antrag, 3 den Bebauungsplan J. Nr. 18 „Nord-West“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 7 D 60/14.NE außer Vollzug zu setzen, 4 hat Erfolg. 5 1. Der Antrag ist zulässig. 6 a) Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 7 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als 8 § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. 9 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = BauR 2011, 1641, m. w. N. 10 Ausgehend davon kann die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Danach ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil es nach ihrem substantiierten Vortrag sowie ausweislich der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen (vgl. dazu auch unten 2.b)) jedenfalls möglich erscheint, dass die Festsetzung des Sondergebiets „Großflächiger Lebensmittelvollsortimenter“ zumindest städtebauliche Auswirkungen i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB besitzt. 11 b) Es fehlt der Antragstellerin auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Eine andere Beurteilung rechtfertigt insbesondere nicht die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung für den streitigen Lebensmittel-Vollsortimenter. Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang diese Baugenehmigung die Sondergebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausschöpft, sowie der vorliegend bestehenden Besonderheit, dass der beschließende Senat durch Zwischenentscheidung vom 23. Mai 2014 bereits vor Zugang der sich noch auf dem Postwege befindlichen Baugenehmigung bei ihrem Adressaten den Bebauungsplan bis zur abschließenden Entscheidung über den Anordnungsantrag vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, ist nicht zu ersehen, dass die ausgesprochene einstweilige Anordnung der Antragstellerin im Hinblick auf die Baugenehmigung nicht mehr von Nutzen sein kann. So ist etwa denkbar, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage der durch die Entscheidung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vermittelten Erkenntnisse den Bebauungsplan zu Gunsten der Antragstellerin ändert oder im Hinblick auf eine im einstweiligen Anordnungsverfahren festgestellte offensichtliche Unwirksamkeit der planungsrechtlichen Grundlage die erteilte Baugenehmigung nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen wird. 12 vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - , juris, m. w. N. 13 Dass auch vorliegend derartige Reaktionen jedenfalls als möglich in Rechnung zu stellen sind, belegt die Tatsache, dass die Städteregion B. bereits im Hinblick auf die eben erwähnte Zwischenentscheidung des Senats vom 23. Mai 2014 für das genehmigte Bauvorhaben eine Stilllegungsanordnung ausgesprochen hat. 14 2. Der Antrag ist auch begründet 15 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Letzteres ist hier der Fall. 16 a) Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist schon wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1BauGB offensichtlich unwirksam. 17 Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). 18 § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB beinhaltet das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Falls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartige Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der jeweiligen Betroffenheit. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BauR 2013, 1803; OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, BauR 2014, 221, sowie Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE - , juris. 20 Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 20. April 2012 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft sich die Auslegungsbekanntmachung darin, die vorliegenden Gutachten und Unterlagen aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. So lassen beispielsweise unter den in der Auslegungsbekanntmachung genannten Begriff „Schallimmissionsprognose“ verschiedene umweltrelevante Sachverhalte subsumieren. Bei den Begriffen „Umweltbericht“, oder den „bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen des Umweltamtes und des Landschaftsbeirates der Städteregion B. , …und des Geologischen Dienstes NRW“ etwa bleibt darüber hinausgehend völlig unklar, welche Umweltbelange in diesen Unterlagen behandelt werden. 21 Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei der Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen kann auf Grundlage des vorstehenden Befundes nicht die Rede sein. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden. 22 Ob der Bebauungsplan an weiteren zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 23 b) Die Außervollzugsetzung des streitigen Bebauungsplans ist zudem im Interesse der Antragstellerin dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde die Antragstellerin - zumindest unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - Beeinträchtigungen in rechtlich geschützten Belangen aussetzen, die die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans erforderlich machen. 24 Vgl. zu dieser Anforderung etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris. 25 Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB reicht dafür zwar nicht. Eine eigene, im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO relevante Rechtsposition verleiht der Antragstellerin aber jedenfalls § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB. Die Auswirkungen der Planrealisierung auf den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin stellen sich nach der dem Senat im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung als jedenfalls so gewichtig dar, dass die erforderliche Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils zu bejahen ist. Nach den vorliegenden, von beiden Seiten eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen, deren nähere Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, ist für den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin mit Umsatzrückgängen in einer Bandbreite zwischen 8-9 % und 14,9-16 % zu rechnen. Für eine nähere Eingrenzung der Umsatzrückgänge ist insbesondere maßgeblich, wie der zentrale Versorgungsbereich der Antragstellerin abzugrenzen und welche Annahmen zur Flächenproduktivität des in dem Sondergebiet vorgesehenen Vorhabens zugrunde zu legen sind, worüber die Gutachter streiten. Ungeachtet der versorgungsstrukturellen Auswirkungen im einzelnen, deren Beurteilung ebenfalls dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss, ist das damit aufgezeigte Spektrum denkbarer Umsatzeinbußen im zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats bereits als Beeinträchtigung in dem hier maßgeblichen Sinne zu bewerten. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die „Kalibrierung“ des in dem Sondergebiet zulässigen Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufs-fläche von 3000 m² zuzüglich einer Vorkassenzone von 300 m² nur eine relativ knappe Differenz zu jenem „Szenario I“ aufweist, das die von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter in ihrem Gutachten im Jahre 2012 untersucht haben. Dieses Szenario betraf einen Lebensmittelvollsortimenter mit 3350 m² Verkaufsfläche zuzüglich Vorkassenzone und wurde unter anderem mit Blick auf Beeinträchtigungen der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin ausdrücklich als „kritisch“ bewertet. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.