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Beschluss

13 A 1271/13.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0910.13A1271.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) noch derjenige der Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte liegen vor. 2 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 3 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 - 13 A 2839/10.A -. 4 Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage, 5 „ob in dem Fall, dass in der Provinz Logar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen ist, die Gefahr für den Kläger als allgemeine Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen zu einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83 verdichtet ist, weil praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist“ 6 nicht. Sie ist inzwischen im verneinenden Sinne geklärt. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 -. 8 In dem zitierten Urteil hat der Senat festgestellt, dass in der afghanischen Provinz Logar keine besonders exponierte allgemeine Gefahrenlage besteht, die unabhängig von gefahrerhöhenden persönlichen Umständen eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib und Leben begründet. 9 Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte. 10 Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 - 13 A 2643/07.A -, juris, und vom 11. Januar 2013 - 13 A 1829/09.A -. 12 Daran fehlt es hier. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht im vorgenannten Sinn von den in der Antragsschrift genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07- und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - ab. Das folgt bezogen auf den klägerischen Einwand, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, hinsichtlich der Provinz Logar die Dichte bzw. den Grad der Gefährdung konkret festzustellen, bereits daraus, dass das Urteil darauf nicht beruht. Denn das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend festgestellt, dass es dem Kläger zumutbar sei, sich bei Rückkehr nach Afghanistan im Raum Kabul aufzuhalten. Abgesehen davon bemängelt der Kläger damit im Kern eine - gemessen an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 14. Juli 2009 -10 C 9.08 - unzureichende Tatsachenermittlung und damit nicht die Aufstellung eines - im Übrigen auch nicht benannten - abweichenden Rechtssatzes, sondern die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes im Einzelfall. Daraus ergibt sich indes keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. 13 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, juris, und vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 - 11 A 646/13. A -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 159. 14 Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung abweichend von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass es bei der Frage, ob für einen Ausländer in seinem Heimatland eine ausreichende Lebensgrundlage bestehe, primär und ausschlaggebend auf dessen persönliche Umstände ankomme, hinter denen die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet zurückträten, führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg der Divergenzrüge. Er ist sachlich unzutreffend. Ein derartiger Rechtssatz ist dem angegriffenen Urteil offenkundig weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen. 15 Entsprechendes gilt für den - nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages (§ 124 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) - vorgebrachten sinngemäßen Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, dass der Kläger auf Kabul als interne Schutzalternative verwiesen werden könne, auf einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -) abweichenden Zumutbarkeitsmaßstab gestützt. Abgesehen davon, dass die Entscheidung darauf nicht beruht, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend festgestellt hat, dass für den Kläger in Logar keine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht, ist dies unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung weder ausdrücklich noch konkludent den Rechtssatz aufgestellt, dass eine interne Schutzalternative bereits dann bestehe, wenn die Sicherung des bloßen Existenzminimums gewährleistet sei. Dies ist insbesondere nicht aus dem in dem Urteil enthaltenen Hinweis zu schließen, dass in den letzten Jahren keine Todesfälle aufgrund von Hunger oder Unterernährung zu verzeichnen gewesen seien. Diese Feststellung steht im Kontext der Darstellung der allgemeinen Lage in Kabul und ist nur eines von mehreren Kriterien für deren Bewertung. Daraus geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht von einer auf das Existenzminimum herabgesetzten Zumutbarkeitsschwelle für die Inanspruchnahme internen Schutzes ausgeht. Vielmehr liegt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Annahme zugrunde, dass der Kläger durch Einsatz seiner Arbeitskraft seine Existenzgrundlage sichern können wird. Abgesehen davon geht aus dem weiteren hierauf bezogenen Zulassungsvorbringen hervor, dass es - zulassungsrechtlich unerheblich - ebenfalls darauf abzielt, eine nach Ansicht des Klägers fehlerhafte Rechtsanwendung aufzuzeigen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.